Lexipedia

Entscheid

200 2013 764

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

19. Dezember 2013Deutsch30 min

A.________ ist als Taxifahrer in D.___ und B.___ tätig. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) B.___ A.________ die mit Gesuch vom 1. November 2012 beantragte Ver­längerung der Taxiführerbewilligung.

Source be.ch

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 24.12.13 nicht eingetreten (BGer 2C_1215).

100.2013.166U

HAT/ROC/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 26. November 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt ...,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.___

handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Seeland

Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg

betreffend Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Seeland vom 23. April 2013; vbv 1/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.166U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ ist als Taxifahrer in D.___ und B.___ tätig. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) B.___ A.________ die mit Gesuch vom 1. November 2012 beantragte Ver­längerung der Taxiführerbewilligung.

B.

Dagegen gelangte A.________ am 24. Januar 2013 an den Regie­rungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland, der seine Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2013 abwies.

C.

Am 17. Mai 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid des Regierungsstatthal­ters aufzuheben und ihm die Taxiführerbewilligung für die Gemeinde B.___ für mindestens ein Jahr ohne Auflagen zu verlängern.

Die EG B.___ und der Regierungsstatthalter beantragen mit Beschwerde­antwort bzw. -vernehmlassung vom 17. Juni bzw. 27. Mai 2013 je die Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge­werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Vor­aussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilli­gungsvoraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfah­ren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs­inhaber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG).

2.2

Gemäss der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Verordnung vom 3. November 1993 über das Halten und Führen von Taxis (aTaxiV; GS 1993 S. 644 ff.) war die Bewilligungserteilung Sache der Standortge­meinde (Art. 2 Abs. 1 aTaxiV). Die Halterbewilligung berechtigte zum Be­trieb eines Taxiunternehmens (Art. 4 aTaxiV) und die Führerbewilligung zur Betätigung als Taxifahrerin bzw. Taxifahrer, wobei Letztere Personen erteilt wurde, die im Besitz eines Ausweises für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkategorie waren, seit mehr als einem Jahr ein Motorfahrzeug ge­führt hatten, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung von Ver­kehrsregeln begangen zu haben, über einen guten Leumund verfügten und Gewähr für korrekte Berufsausübung boten (Art. 5 aTaxiV). Die Bewilligung war während drei Jahren gültig (Art. 6 Abs. 1 aTaxiV).

2.3

Seit dem 1. Juni 2012 ist die neue Taxiverordnung vom 11. Januar 2012 (TaxiV; BSG 935.976.1) in Kraft. Die Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung ist nach wie vor Sache der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 TaxiV). Die Bewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftli­ches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn diese die Bewilligungsvoraus­setzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 TaxiV erfüllt; erforderlich ist insbesondere, dass sie durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Bst. c) und dass sie seit mehr als drei Jahren ein Motorfahrzeug führt, ohne dabei eine verkehrsge­fährdende Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben (Bst. e). Namentlich keine Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit einer Taxifahrerin bzw. eines Taxifahrers im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV bietet in der Regel, wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die bundesrechtlichen Be­stimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr­zeugführer verstossen hat (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV), und wer in den ver­gangenen fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo­naten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV). Hängige Strafverfahren und hängige Administrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind der Bewilligungs­behörde bei Einreichung des Gesuchs zu melden (Art. 6 Abs. 4 TaxiV). Eine Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Bewilli­gungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu ersuchen (Art. 8 TaxiV).

2.4

In den Übergangsbestimmungen der neuen Taxiverordnung wird sodann geregelt, dass erteilte Bewilligungen zum Halten und Führen von Taxis gültig bleiben bis zu ihrem Widerruf, Entzug oder Erlöschen (Art. 12 Abs. 2 TaxiV). Die Voraussetzungen dafür richten sich nach Art. 5 ff. HGG. Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der Tätigkeit als Taxifahrerin bzw. Taxifahrer, mit Ablauf der Bewilligungsdauer und mit dem Tod der Bewilli­gungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers (Art. 7 HGG). Widerrufen wird eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Vorausset­zungen zu ihrer Erteilung nicht gegeben waren (Art. 5 HGG). Zum Bewilli­gungsentzug kommt es gemäss Art. 6 HGG, wenn die Inhaberin oder der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mahnung Vorschriften der Gewerbe­gesetzgebung verletzt hat (Bst. a) oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind (Bst. b).

3.

3.1

Im Februar 2012 hat die EG B.___ dem Beschwerdeführer gestützt auf die alte Taxiverordnung eine ab 3. Februar 2012 gültige, als «Taxikon­zession» bezeichnete Bewilligung für das Halten und Führen eines Taxis erteilt (vgl. Vorakten EG B.___ [act. 4A], pag. 36-35). Dadurch wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt, während dreier Jahre ein Taxi zu halten und zu führen (Art. 6 Abs. 1 aTaxiV und Art. 12 Abs. 2 TaxiV). In der Folge ging die EG B.___ aber davon aus, dass alle von ihr erteilten Ta­xiführerbewilligungen Ende des Jahres 2012 auslaufen, und sie forderte deshalb auch den Beschwerdeführer offenbar schon im Lauf des Jahres 2012 auf, ein Gesuch um Verlängerung seiner Taxiführerbewilligung einzu­reichen (vgl. Verfügung vom 28.12.2012, S. 1 [act. 4A, p. 66]). Aus den Beilagen zum entsprechenden, auf den 1. November 2012 datierten Ge­such des Beschwerdeführers war dann ersichtlich, dass diesem wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war und dass er zudem wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie wegen Verstössen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich belangt worden war (vgl. hinten E. 4.1). Deshalb verfügte die EG B.___ am 28. Dezember 2012, dem Be­schwerdeführer werde die Taxiführerbewilligung nicht verlängert (act. 4A, pag. 63).

3.2

Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen der EG B.___ geschützt, ohne sich zu den gesetzlichen Grundlagen für eine Verkürzung der Geltungs­dauer der Taxiführerbewilligung vom Februar 2012 zu äussern (vgl. insb. E. 7 des angefochtenen Entscheids). Von welchen intertemporalrechtlichen Überlegungen sich die Bewilligungsbehörde ihrerseits hat leiten lassen, ergibt sich weder aus der erstinstanzlichen Verfügung noch aus den Akten. Jedenfalls kommt eine «Kündigung» der Taxiführerbewilligung seitens der EG B.___ nicht in Frage, auch wenn in der «Taxikonzession» vom Februar 2013 ausdrücklich von einer beidseitigen Kündigungsmöglichkeit die Rede ist (vgl. act. 4A, pag. 36). Bei der Taxiführerbewilligung handelt es sich um eine Polizeibewilligung, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Tschan­nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 405). Umgekehrt kann sie nicht aus jedem beliebigen Anlass vor Ablauf der ge­setzlichen Dauer «gekündigt» bzw. aufgehoben werden, sondern endet grundsätzlich nur, wenn einer der in Art. 5 ff. HGG geregelten Fälle eintritt (vgl. vorne E. 2.4). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass am 1. Juni 2012 das Taxiwesen auf eine neue kantonalrechtliche Grundlage gestellt wurde, bleiben doch aufgrund der klaren Regelung von Art. 12 Abs. 2 TaxiV altrechtliche Bewilligungen bis zum Erlöschen bzw. einem Widerruf oder einem Entzug gültig. Mithin ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ab 3. Februar 2012 für drei Jahre erteilte Taxifüh­rerbewilligung grundsätzlich bis zum 2. Februar 2015 Gültigkeit hat und nicht, wie die EG B.___ annahm, per Ende des Jahres 2012 auslief.

3.3

Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass der angefochtene Ent­scheid bzw. die «Nichtverlängerung» der Bewilligung im Ergebnis rechts­widrig ist. Die verfügte Nichtverlängerung kann nämlich gegebenenfalls in einen Entzug oder einen Widerruf der Bewilligung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen, die für deren Erteilen erfüllt sein mussten, von Anfang an nicht gegeben waren (Art. 5 HGG) oder nachträglich weggefal­len sind (Art. 6 Bst. b HGG). Die Vorinstanz hat unter anderem argumen­tiert, dem Beschwerdeführer wäre allenfalls gar nie eine Bewilligung erteilt worden, falls er seiner Informationspflicht gemäss Art. 6 Abs. 4 TaxiV nachgekommen wäre und die Bewilligungsbehörde bei Gesuchseinrei­chung über das hängige Administrativverfahren informiert hätte (angefoch­tener Entscheid, E. 10 a.E.). Insoweit könnte ein Widerruf der Bewilligung in Frage stehen. Allerdings hat das Regierungsstatthalteramt übersehen, dass sich die Verpflichtung zur Information der Bewilligungsbehörde erst aus dem geltenden Recht mit Art. 6 Abs. 4 TaxiV ergibt und – weil die aTa­xiV keine entsprechende Bestimmung kannte – vor dem 1. Juni 2012 noch nicht bestand. Da auch das Gesuchsformular keine Aufforderung enthielt, Angaben über hängige Verfahren zu machen (vgl. act. 4A, p. 30-29), kann dem Beschwerdeführer letztlich in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden. Eine Umdeutung der «Nichtverlängerung» in einen Wi­derruf der Bewilligung ist deshalb von vornherein nicht angezeigt. Demge­genüber kann mit der restlichen Argumentation der Vorinstanz (vgl. hinten E. 4.1) nicht nur eine Nichterneuerung der Bewilligung, sondern gegebe­nenfalls auch deren Entzug begründet werden. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug erfüllt sind. Weil sich dies nach der Rechtslage im Entzugszeitpunkt beurteilt (vgl. hierzu etwa BGE 100 Ib 94 E. 3), hat die Vorinstanz im Ergebnis auch rich­tigerweise die neue Taxiverordnung angewandt.

4.

Entscheidend ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer die Vor­aussetzungen für die Erteilung einer Taxiführerbewilligung noch erfüllt.

4.1

Von Interesse sind diesbezüglich folgende Vorkommnisse: Am 1. Dezember 2010 hat der Beschwerdeführer mit seinem Taxi auf der Au­tobahn bei ... einen Verkehrsunfall verursacht, offenbar weil er auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen geraten war. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ging von einer einfachen Verkehrsregelverletzung aus (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Unauf­merksamkeit im Strassenverkehr und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie wegen Verletzung der Kon­trollbestimmungen und der Pausenregelung gemäss Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) zu einer Busse von Fr. 400.-- (vgl. Strafbefehl vom 21.11.2011 [act. 4A, pag. 59]). Wegen dieses Verkehrsunfalls verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern am 19. Januar 2012 zudem einen Führerausweisentzug von einem Monat Dauer, weil es davon ausging, der Beschwerdeführer habe durch die Verletzung von Ver­kehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG hervorgerufen oder in Kauf genommen und damit eine mittelschwere Widerhandlung begangen (vgl. Verfügung vom 19.1.2012 [act. 4A, pag. 42-41]). Weiter wurde der Beschwerdeführer von der Staats­anwaltschaft des Kantons Solothurn am 27. Juni 2012 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.-- verurteilt, weil er sich folgender Delikte schuldig gemacht hatte: Erstens der Vernachlässigung von Unter­haltspflichten (Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), weil er in der Zeit von September 2011 bis Februar 2012 die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 5'712.-- nicht bezahlt hatte. Zweitens einer mehr­fachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), indem er zweimal im Auf­trag eines Kunden für Fr. 100.-- rund acht Gramm Marihuana erworben, mit seinem Taxi von B.___ nach D.___ transportiert und an diesen weiterver­kauft hatte. Drittens der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), indem er in der Seitenablage der Fahrertüre seines Taxis eine Schlagrute mitführte (vgl. Strafbefehl vom 27.6.2012 [act. 4A, pag. 58-57]).

4.2

Die Vorinstanz ist mit Blick auf die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dieser biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit als Taxiführer mehr (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). Zwar lägen die ausgesprochenen Strafen unterhalb jener von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV (vgl. vorne E. 2.3), die begangenen Delikte stünden jedoch in einem so engen Zusammenhang mit dem Beruf des Taxiführers, dass von einer rechtkonformen Berufsausübung «keine Rede sein» könne. Weiter habe der Beschwerdeführer in verkehrsgefähr­dender Verletzung der Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verursacht, weshalb er auch die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV nicht mehr erfülle. – Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV solle das Publikum vor rücksichtslosen und unverantwortlichen Taxiführern schützen, die grobfahrlässig oder gar vorsätzlich schwere Ver­kehrsregelverletzungen begingen. Der von ihm verursachte Verkehrsunfall sei auf eine blosse Unaufmerksamkeit bei widrigen Strassenverhältnissen (Schneeglätte) zurückzuführen. Ein entsprechendes Fehlverhalten könne auch bei einem Berufsfahrer vorkommen und dürfe nicht «zum Ausschluss vom Taxigewerbe» führen. Weiter bereue er die begangenen Straftaten und werde sich künftig wohlverhalten. Er habe zwar in seinem Taxi eine Schlagrute zu Verteidigungszwecken mitgeführt, habe aber nicht gewusst, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handle. Auch habe er sich nicht etwa als Drogenkurier betätigt, sondern bloss zweimal kleine Mengen Marihuana im Taxi mitgeführt und an einen «Kollegen» verkauft. Es be­stehe kein direkter Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer, habe er doch vorab seinem «Kollegen» einen (zugegebenermassen illegalen) Dienst erweisen wollen. Schliesslich sei die Taxikundschaft von seinen Verfehlungen nicht betroffen gewesen.

4.3

Die streitbetroffenen Bewilligungsvoraussetzungen werden mit unbestimmten Rechtsbegriffen («verkehrsgefährdende Verletzung der Ver­kehrsregeln», «Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit») umschrieben (vgl. hierzu Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 208 ff.). Die Konkretisierung solcher Begriffe erfolgt auf dem Weg der Auslegung; es handelt sich um Rechtsfragen, welche das Verwaltungsgericht grundsätz­lich frei prüft. Sofern der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Ver­waltung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidbefugnis einräumen wollte, ist der zuständigen Behörde allerdings ein gewisser Beurteilungs­spielraum zu belassen und einzig zu kontrollieren, ob diese bei der Ausle­gung das massgebende Verfassungs- und Gesetzesrecht beachtet hat und sich von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (BVR 2013 S. 105 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe lässt sich das Verwaltungsgericht – wie das Bundesgericht – von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungsele­ment einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. statt vieler BVR 2013 S. 151 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.4

Die Erteilung einer Taxiführerbewilligung setzt unter anderem eine klaglose Fahrpraxis voraus. An einer solchen fehlt es gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV, wenn die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat. Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 1. Dezember 2010 eine solche Verkehrsregel­verletzung hat zu Schulden kommen lassen. Zu diesem Zweck ist zunächst der Begriff der verkehrsgefährdenden Verletzung der Verkehrsregeln aus­zulegen:

4.4.1

Als Regeln, deren Verletzung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV rele­vant sein kann, fallen grundsätzlich alle jene Bestimmungen des SVG und von dessen Vollzugsverordnungen in Betracht, die tatsächlich Verkehrsre­geln enthalten (vgl. BGE 113 Ib 143 E. 2). Aus dem Wortlaut der Bestim­mung ergibt sich immerhin die Einschränkung, dass nicht jede Verletzung einer Verkehrsregel auf eine mangelnde Eignung der betroffenen Person schliessen lässt. Erforderlich ist vielmehr ein Verstoss, der eine Verkehrs­gefährdung zur Folge hat, wobei das grammatikalische Auslegungselement keine Rückschlüsse darauf erlaubt, wann diese Voraussetzung erfüllt ist.

4.4.2

Eine Erläuterung des Begriffs der verkehrsgefährdenden Verkehrs­regelverletzung ist auch den Materialien nicht zu entnehmen. Der Vortrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) betreffend die neue Taxiverordnung (nachfolgend: Vortrag, einsehbar unter: <http://www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2012/POM 2012», «RRB 27/2012») beschränkt sich hinsichtlich der vor­ausgesetzten klaglosen Fahrpraxis auf den Hinweis, dass die gesuchstel­lende Person ihr korrektes Fahrverhalten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c TaxiV mit einem Auszug aus dem Register der Administrativmassnahmen nach­zuweisen habe (Vortrag, S. 8). Inhaltlich führt Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV weiter, was aufgrund von Art. 5 aTaxiV schon bis anhin galt, war doch ge­mäss dieser Bestimmung Personen, die eine «verkehrsgefährdende Ver­letzung von Verkehrsregel begangen» hatten, ebenfalls keine Führerbewil­ligung zu erteilen (allerdings war der massgebende Zeitraum noch auf ein Jahr beschränkt, während er gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV nun drei Jahre beträgt).

4.4.3

In systematischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Begriff der verkehrsgefährdenden Verkehrsregelverletzung entstammt dem Strassen­verkehrsrecht bzw. aArt. 11 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) in ihrer ursprünglichen Fassung (AS 1976 S. 2431). Diese Bestimmung umschrieb die Anforde­rungen an eine klaglose Fahrpraxis und schloss vom Erwerb eines Füh­rerausweises für bestimmte Fahrzeugkategorien aus, wer eine «verkehrs­gefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften» begangen hatte (vgl. auch AS 1991 S. 985). Im Rahmen der Teilrevision der VZV vom 3. Juli 2002 wurde die Umschreibung der klaglosen Fahrpraxis in Art. 8 Abs. 6 VZV überführt und gänzlich neu formuliert (vgl. AS 2002 S. 3266) und setzt heute voraus, dass «keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen [wurde], die zu einem Entzug des Füh­rerausweises führt oder geführt hat». Das Bundesgericht hat sich in BGE 123 II 42 zum Begriff der verkehrsgefährdenden Verkehrsregelverlet­zung gemäss aArt. 11 Abs. 6 VZV geäussert und erkannt, dass an sich jede begangene Verkehrsregelverletzung verkehrsgefährdend sein könne. Angesichts der gesetzlichen Konsequenzen – der Verweigerung eines Lernfahrausweises oder der Nichtzulassung zu einer Prüfung – dürfe aber nur ein Regelverstoss von einer gewissen Erheblichkeit und nicht schon jede geringfügige Übertretung als verkehrsgefährdend betrachtet werden (E. 3d). Anschliessend hat es das Vorliegen einer verkehrsgefährdenden Verkehrsregelverletzung im konkreten Fall bejaht; dem Betroffenen war wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit der Führerausweis für einen Monat entzogen worden, nachdem er auf der mit Schneematsch bedeckten Strasse die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hatte und über die Ge­genfahrbahn auf eine Wiese hinaus geschleudert worden war (E. 4).

Dispositiv

4.4.4 Unter teleologischen Gesichtspunkten können die Hinweise, die sich aus dem grammatikalischen, dem historischen und dem systemati­schen Auslegungselement ergeben, folgendermassen interpretiert werden: Die Regelung von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV soll sicherstellen, dass Auto­fahrerinnen und Autofahrer, die innerhalb der letzten drei Jahre Verkehrs­regeln in einer Art und Weise verletzt haben, die zu einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern geführt hat, grundsätzlich keine Taxiführer­bewilligung erhalten. Dabei wird als Nachweis für eine klaglose Fahrpraxis gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c TaxiV ein Auszug aus dem Register verlangt, in das gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Admini­strativmassnahmen eingetragen werden, namentlich Verwarnungen und Führerausweisentzüge (vgl. Art. 104b Abs. 3 SVG). Anlass zu derartigen Massnahmen geben jene Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs­vorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG), also vorab Widerhandlungen, durch welche Personen gefährdet oder verletzt werden (Art. 2 Bst. a OBG). Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jene Regelverstösse verkehrsge­fährdend im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV sind, die gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Bst. a OBG wegen einer Gefährdung zu einem Eintrag im Register der Administrativmassnahmen geführt haben. Mit Blick auf das geltende Strassenverkehrsrecht, das den Begriff der verkehrsge­fährdenden Verkehrsregelverletzung durch jenen der Widerhandlung, die zu einem Führerausweisentzug führt, ersetzt hat (vgl. vorne E. 4.4.3), stellt sich die Frage, ob allenfalls nicht alle mit einer Gefährdung verbundenen Verkehrsregelverletzungen unter Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV fallen, sondern nur solche, die mit einem Führerausweisentzug geahndet werden. Regel­verstösse, die eine blosse Verwarnung zur Folge haben, werden vom Wortlaut von Art. 8 Abs. 6 VZV nicht erfasst und stellen damit eine klaglose Fahrpraxis aus bundesrechtlicher Sicht nicht in Frage. Es handelt sich da­bei um leichte Widerhandlungen gemäss Art. 16a SVG, die bloss mit einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer verbunden waren (Abs. 1 Bst. a) und von Personen begangen werden, gegen die in den letzten zwei Jahren keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Ob Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV sämtliche Widerhandlungen erfasst, die im Zusammen­hang mit einer Gefährdung zu einem Eintrag im Register der Administra­tivmassnahmen geführt haben, oder nur jene, die einen Führerausweisent­zug zur Folge hatten, kann indes vorliegend offen bleiben.

4.4.5 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ver­fügte wegen des Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2010 einen Führeraus­weisentzug von einem Monat Dauer, weil der Beschwerdeführer eine Ge­fahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG her­vorgerufen habe. In Frage steht damit eine mittelschwere und keine leichte Widerhandlung mit geringer Gefahr für die Sicherheit anderer und bloss leichtem Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG). Nach dem Gesagten belegt der entsprechende Eintrag im Register der Administrativmassnahmen (Auszug vom 5.11.2012 [act. 4A, p. 53]) eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV. – Was der Beschwerdeführer hiergegen vor­bringt, überzeugt nicht. Nach dem Gesagten ist nicht erforderlich, dass er sich geradezu rücksichtslos oder unverantwortlich verhalten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Stras­senverkehrsvorschriften begangen, was – sollte ihn dabei tatsächlich nur ein leichtes Verschulden treffen – eine grosse Gefährdung anderer voraus­setzt (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.3; BGer 1C_183/2013 vom 21.6.2013, E. 3.2). Von einer unbeachtlichen Kleinigkeit kann also nicht die Rede sein. Beim Beschwerdeführer liegt denn auch eine ganz ähnliche Verfehlung vor, wie sie dem BGE 123 II 42 zugrunde lag, in welchem das Bundesgericht das Vorliegen einer verkehrsgefährdenden Verkehrsregelverletzung aus­drücklich bejaht hat (vgl. vorne E. 4.4.3).

4.5 Die Erteilung einer Taxiführerbewilligung setzt weiter voraus, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorleben und bisheriges Verhalten Ge­währ für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV).

4.5.1 Die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV soll Personen, bei denen ernstlich damit zu rechnen ist, dass sie bei ihrer Be­rufsausübung mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten werden, von der Tätigkeit einer Taxifahrerin bzw. eines Taxifahrers fernhalten. Aus dem Wortlaut der Bestimmung, der das rechtskonforme Verhalten direkt auf die «Ausübung der Tätigkeit» bezieht, ist ersichtlich, dass insoweit Rechtsbrü­che im Vordergrund stehen, die mit der Berufsausübung zusammenhän­gen. Aber auch ausserberufliche Verstösse gegen die Rechtsordnung kön­nen darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bei der Tätigkeit als Taxifahrerin bzw. als Taxifahrer nicht rechtskonform verhalten wird. Dem Vortrag ist zu entnehmen, dass die Regelung von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV das altrechtliche Erfordernis eines «guten Leumunds» (Art. 5 aTaxiV) ersetzt (Vortrag, S. 7), das nicht auf die berufliche Tätigkeit be­schränkt war. Da die betreffenden Ausführungen keinen Hinweis enthalten, dass der Verordnungsgeber eine Rechtsänderung bezweckt hätte, kann unter Geltung von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV, wie nach altem Recht, sowohl wegen beruflicher als auch wegen ausserberuflicher Verstösse gegen die Rechtsordnung auf mangelnde berufliche Eignung geschlossen werden. Zum gleichen Ergebnis führt ein Blick auf Art. 7 Abs. 1 TaxiV, der aus­drücklich die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV konkretisiert. Gemäss dieser Norm bietet in der Regel nicht Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung, wer in den letzten drei Jahren wie­derholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder jene der ARV 2 verstossen hat (Bst. a) und wer in den vergangenen fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Bst. b). Während Bst. a auf die einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen Bezug nimmt (vgl. auch Art. 6 Bst. a HGG) und mithin direkt das berufliche Verhalten erfasst, betrifft Bst. b die Straffälligkeit der betroffenen Person im Allgemei­nen und setzt keine direkte Verbindung zur Tätigkeit als Taxifahrerin bzw. als Taxifahrer voraus. Letzteres ist gerechtfertigt, weil eine Person, die zu einer Freiheits- oder Geldstrafe im Mindestmass von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV verurteilt wurde, in einer Art und Weise straffällig geworden ist, die auch mit Blick auf ihre Berufstätigkeit Bedenken bezüglich ihrer Vertrau­enswürdigkeit weckt.

4.5.2 Der Beschwerdeführer weist zwar richtigerweise darauf hin, dass er am 27. Juni 2012 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die mit 50 Tagessätzen (vgl. vorne E. 4.1) deutlich unter den 180 Tagessätzen ge­mäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV liegt. Er übersieht jedoch, dass diese Be­stimmung regelt, wann die Behörden – unter Vorbehalt besonderer Einzel­fälle – Bewilligungen zu verweigern bzw. nicht zu erneuern oder zu entzie­hen haben. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bewilligung nicht auch ver­weigert oder entzogen werden dürfte. Der Beschwerdeführer hat mehrmals mit seinem Taxi gegen Entgelt Betäubungsmittel transportiert und zudem verbotenerweise eine Waffe im Taxi mitgeführt. Es liegen mithin Straftaten vor, welche seine berufliche Vertrauenswürdigkeit unmittelbar beeinträchti­gen. Die Vorinstanz durfte diese Verfehlungen berücksichtigen, obwohl das Ausmass nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV nicht erreicht ist, da der Be­schwerdeführer mit seinem Verhalten unmittelbar gezeigt hat, dass er die Tätigkeit des Taxifahrers nicht rechtskonform ausübt. Inwiefern es sich bei den Transporten von Marihuana um «blosse Freundschaftsdienste» ge­handelt haben soll, ist nicht ersichtlich, nachdem sich der Beschwerde­führer für diese Dienstleistungen hat bezahlen lassen.

4.5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Be­hauptungen auch wegen Verstössen gegen die Arbeits- und Ruhezeitvor­schriften belangt worden ist. Aus der Umschreibung der strafbaren Hand­lung im Strafbefehl vom 21. November 2011 ist ersichtlich, dass er gegen die Pausenregelung gemäss Art. 8 Abs. 1 ARV 2 (Pause von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden) und die Kontrollbestim­mungen (Bedienung des Fahrtenschreibers; Art. 14 f. ARV 2) verstossen hat (vgl. vorne E. 4.1). Selbst wenn nicht ersichtlich ist, dass wiederholte Verstösse im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV vorliegen und die Taxifüh­rerbewilligung deshalb (zwingend) entzogen werden musste, durften diese Verstösse gegen Regeln der Berufsausübung im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV ebenfalls als Indiz gegen seine berufliche Eignung gewertet werden. Auch mit Blick hierauf, aber vorab angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass dieser aufgrund seines Vorlebens und seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung mehr bietet.

4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer erfülle die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Bst. e TaxiV nicht mehr. Mithin sind die Voraussetzungen für einen Entzug der Taxiführerbewilligung gemäss Art. 6 Bst. b HGG er­füllt.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung bzw. der Entzug der Taxiführer­bewilligung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz respektiert. Der Be­schwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, die Nichtverlängerung bzw. der Entzug der Taxiführerbewilligung würde für ihn eine unzumutbare Härte darstellen; ihm würde die Existenzgrundlage entzogen und er könne die laufenden Leasingverträge nicht kündigen.

5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ver­langt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im über­geordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvorausset­zung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Hierfür ist vorab zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und sich in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren halten (vgl. BGE 135 I 176 E. 8.1; BVR 2011 S. 433 E. 4.3). Die Zumutbarkeit eines Eingriffs ist zu verneinen, wenn dieser im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten Interessen unangemessen schwer wiegt. Ob eine in Frage ste­hende Massnahme in diesem Sinn zumutbar ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln (zum Ganzen BVR 2013 S. 105 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2 Die Dienstleistungen, die von Taxibetrieben erbracht werden, ste­hen in ihrer Funktion und Bedeutung einem öffentlichen Dienst nahe. Des­halb besteht zum Schutz der Kundschaft und des Vertrauens der Öffent­lichkeit in das Taxiwesen ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass sich Taxiführerinnen und Taxiführer rechtskonform verhalten (BGE 99 Ia 389 E. 3a; BGer 6B_593/2010 vom 25.1.2011, E. 4.2; vgl. auch BGer 2C_551/2011 vom 12.8.2011). So dient die Bewilligungspflicht für das Halten und Führen von Taxis sowohl dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch dem Schutz des Publikums vor unlauterem Ge­schäftsgebaren (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a HGG). Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Bst. e TaxiV für die Erteilung der Taxiführerbewilligung nicht mehr erfüllt, stellt deren Entzug ohne Weite­res ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar. Weiter ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme angeordnet werden könnte. Die EG B.___ hat insoweit möglichst schonend gehandelt, als sie dem Beschwer­deführer nur die Bewilligung als Taxiführer und nicht auch jene als Taxi­halter entzogen hat. Schliesslich erscheint der Bewilligungsentzug auch nicht unzumutbar: Der Beschwerdeführer hat bei der Berufsausübung mehrfach und in verschiedener Hinsicht gegen Vorschriften verstossen, indem er eine verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung beging, mehrmals straffällig wurde und zudem gegen die Arbeits- und Ruhezeitvor­schriften verstiess. Vorab mit Blick auf seine strafrechtliche Verurteilung für mit dem Taxi ausgeführte Betäubungsmitteltransporte besteht ein erhebli­ches öffentliches Interesse an einem Bewilligungsentzug. Dieses wird durch die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Behalten der streitigen Bewilligung nicht aufgewogen. Der Beschwerdeführer hatte ein erstes Gesuch vom 3. Dezember 2010 um Erteilung der Taxiführerbewilli­gung der EG B.___ zurückgezogen, weil ihm die Bewilligungsbehörde we­gen inzwischen gelöschter Einträge im Strafregister einen abschlägigen Entscheid in Aussicht gestellt hatte (act. 4A, p. 22). Die nunmehr entzo­gene Bewilligung wurde ihm erst mit Wirkung ab dem 3. Februar 2012 er­teilt, also weniger als ein Jahr vor ihrem Entzug. Demgegenüber ist er in D.___, wie er selber betont, seit über fünf Jahren als Taxiführer tätig. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, wie der streitige Bewilligungs­entzug durch die EG B.___ dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage entziehen könnte. Zudem ist er auf die angeblich nicht vorzeitig kündbaren Leasingverträge jedenfalls für seine Tätigkeit in D.___ immer noch ange­wiesen. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer kei­nen anderen Beruf mit gleichwertigen Verdienstmöglichkeiten ausüben könnte, falls er wegen des Bewilligungsentzugs durch die der EG B.___ als Taxifahrer kein ausreichendes Einkommen mehr erzielen könnte (vgl. hierzu auch Strafbefehl vom 27.6.2012 [act. 4A, pag. 58]). Die Tatsache, dass Taxiführerinnen und Taxiführer, denen die Bewilligung entzogen wird, (vorübergehend) einen anderen Beruf ausüben müssen, ist logische Kon­sequenz der gesetzlichen Ordnung. Allein in dieser Auswirkung des Bewil­ligungsentzugs kann deshalb keine Unverhältnismässigkeit liegen. Andere Gründe, wieso der Bewilligungsentzug den Beschwerdeführer besonders hart treffen sollte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Einwohnergemeinde B.___

- dem Regierungsstatthalteramt Seeland

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 26

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 4 HGGart. 4 LCIart. 4 HGG

Art. 8 HGGart. 8 LCIart. 8 HGG

Art. 2 TaxiVart. 2 OTart. 2 TaxiV

Art. 4 TaxiVart. 4 OTart. 4 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 6 TaxiVart. 6 OTart. 6 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 6 TaxiVart. 6 OTart. 6 TaxiV

Art. 8 TaxiVart. 8 OTart. 8 TaxiV

Art. 12 TaxiVart. 12 OTart. 12 TaxiV

Art. 5 HGGart. 5 LCIart. 5 HGG

Art. 7 HGGart. 7 LCIart. 7 HGG

Art. 5 HGGart. 5 LCIart. 5 HGG

Art. 6 HGGart. 6 LCIart. 6 HGG

Art. 6 TaxiVart. 6 OTart. 6 TaxiV

Art. 12 TaxiVart. 12 OTart. 12 TaxiV

Art. 5 HGGart. 5 LCIart. 5 HGG

Art. 12 TaxiVart. 12 OTart. 12 TaxiV

Art. 5 HGGart. 5 LCIart. 5 HGG

Art. 6 HGGart. 6 LCIart. 6 HGG

Art. 6 TaxiVart. 6 OTart. 6 TaxiV

Art. 6 TaxiVart. 6 OTart. 6 TaxiV

BGE 100 Ib 94ATF 100 Ib 94DTF 100 Ib 94

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

BVR 2013 105

BVR 2013 151

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

BGE 113 Ib 143ATF 113 Ib 143DTF 113 Ib 143

Art. 6 TaxiVart. 6 OTart. 6 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 11 VZVart. 11 OACart. 11 OAC

Art. 8 VZVart. 8 OACart. 8 OAC

BGE 123 II 42ATF 123 II 42DTF 123 II 42

Art. 11 VZVart. 11 OACart. 11 OAC

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 6 TaxiVart. 6 OTart. 6 TaxiV

Art. 104b SVGart. 104b LCRart. 104b LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 2 OBGart. 2 LAOart. 2 LMD

Art. 2 OBGart. 2 LAOart. 2 LMD

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 2 OBGart. 2 LAOart. 2 LMD

Art. 2 OBGart. 2 LAOart. 2 LMD

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 8 VZVart. 8 OACart. 8 OAC

Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138

1C_183/2013

BGE 123 II 42ATF 123 II 42DTF 123 II 42

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 6 HGGart. 6 LCIart. 6 HGG

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 8 ARV 2art. 8 OTR 2art. 8 OLR 2

Art. 14 ARV 2art. 14 OTR 2art. 14 OLR 2

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 6 HGGart. 6 LCIart. 6 HGG

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 135 I 176ATF 135 I 176DTF 135 I 176

BVR 2011 433

BVR 2013 105

BGE 99 Ia 389ATF 99 Ia 389DTF 99 Ia 389

6B_593/2010

2C_551/2011

Art. 2 HGGart. 2 LCIart. 2 HGG

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF