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Entscheid

200 2015 63

11614113315391744

Deutsch7 min

Source be.ch

Sachverhalt

1. Die Verfahren 100.2016.41 und 100.2016.50 werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Im Verfahren 100.2016.41 werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, den Beschwerdeführenden auf­er­legt und keine Parteikosten gesprochen.

3. Für das Verfahren 100.2016.50 werden weder Verfahrenskosten erho­ben noch Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

Erwägungen

- den Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41

- der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2016.50

- der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (zu­sammen mit den Akten 32.14-14.24)

- F.________ für sich und z.H. G.________ und H.________

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden.