200 2017 779
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019
20. Januar 2020Deutsch2 min
200 17 779 EL
Source be.ch
Sachverhalt
200 17 779 EL
LOU/PES/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2020
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiber Peter
A.________
Erwägungen
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, EL/17/779, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Gemäss Art. 84a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann das Verwaltungsgericht sein Urteil ohne Begründung eröffnen. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils zu verlangen.
- Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, weshalb gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist.
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin EL für März 2017 von Fr. 3‘342.--, für April und Mai 2017 von je Fr. 3‘577.--, für
Juni bis Dezember 2017 von je Fr. 2‘989.-- und für Januar bis August 2018 von je Fr. 2‘998.-- und B.________ sel. EL für März bis Dezember 2017 von je Fr. 2989.-- und für Januar bis August 2018 von je Fr. 2‘998.-- ausgerichtet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2020)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hinweis
Dieses Urteil ist nicht direkt anfechtbar. Die Parteien können innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Eröffnung des begründeten Urteils zu laufen.
VGE 22
Art. 84a VRPGart. 84a LPJAart. 84a VRPG
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG