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Entscheid

200 2019 522

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017

27. Dezember 2019Deutsch19 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Die 1952 geborene, bis Ende Februar 2018 in … wohnhaft gewesene (Ant­wortbeilagen [AB] 46/1, 55) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Januar 2017 bei der AHV-Gemeindezweigstelle B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an (AB 1/1-7). Nach Abklärung der finanziellen Verhält­nissen verneinte die die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (Sozialversicherungszentrum Thurgau [SVZ] bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 einen EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Fe­bruar bis 31. Oktober 2017 und vom 1. November bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018; dabei berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen pro 2017 von Fr. 1‘666‘500.-- bzw. pro 2018 von Fr. 1‘656‘500.-- (AB 28-31). Dagegen liess die Versicherte am 14. Januar 2018 bzw. 26. Februar 2018 Einsprache er­heben (AB 35/1, 43/1 f.). Per 1. März 2018 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach … BE (AB 46/1, 55, 66). Mit Einspra­che­entscheid vom 13. Juni 2019 wies die SVZ die Einsprache der Versicherten ab (AB 64).

B.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2019 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be­antragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2019 und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2019 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwer­deantwort.

Mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin am An­trag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 58 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. Juli 2019 [im Gerichtsdossier], lit. b-d). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 (Wohnsitzwech­sel in den Kanton Bern per 1. März 2018; AB 64/2 Ziff. II. 1., 66) und in diesem Zusammenhang vorab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. Oktober 2019 [im Gerichtsdossier], S. 2 lit. e).

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermö­gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu be­trachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b S. 400).

2.3

Gemäss Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

2.4

Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Ver­gangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze“ gelebt hat, die im übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 481.). Gleichwohl muss der Vermögensverbrauch belegt werden können. Belegt die EL-berechtigte Person nicht, dass ihre Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174).

2.5

2.5.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be­weisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor­sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl­len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221).

2.5.2

Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Bei Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass diese um so höher ausfallen, je geringer die anrechenbaren Einnahmen und Vermögenswerte sind. Da es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einnahmen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast. Diese hat demnach die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich einen Verzicht anrechnen lassen müsste (Carigiet/Koch, a.a.O., 174; Urs Müller, a.a.O., Art. 11 N. 484).

3.

3.1

Im angefochtenen – auf der Verfügung vom 20. Dezember 2017 (AB 31) ba­sierenden – Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (AB 64) hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruches vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 (Wegzug aus dem Kanton Thurgau [AB 46/1, 55, 66]) ein Verzichtsvermögen von Fr. 1‘666‘500.-- pro 2017 bzw. Fr. 1‘656‘500.-- pro 2018 angerechnet. Dieses Verzichtsvermögen berechnete die Beschwerdegegnerin – soweit überhaupt nachvollziehbar – im Wesentlichen wie folgt:

Auf der Basis der Steuerveranlagungen sowie von weiteren Unterlagen der C.________ und zur Erb­schaftsteilung ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Zeit von 2006 bis 2016 jeweils die Abnahme des Vermögens per Ende Jahr im Vergleich zum Ver­mögen per Ende des Vorjahres (AB 31/1-2). Sodann akzeptierte sie für je­des Jahr Lebenshaltungskosten in der Höhe der anerkannten Ausgaben gemäss EL-Grundsätzen zuzüglich eines Betrags von Fr. 10‘000.-- zur Abgeltung des (zufolge hohen Vermögens an­zunehmenden) höheren Lebens­bedarfes (AB 31/2-3; vgl. Er­gänzung zur Beschwerdeantwort [im Gerichtsdossier], S. 3). In der Folge be­trachtete die Beschwerdegegnerin die Differenz zwischen der pro Jahr ermittelten Vermögensabnahme einerseits und den von ihr akzeptierten Lebenshaltungskosten andererseits als „nicht belegten Verbrauch“, den sie aufkumulierte, wobei sie ab 2008 jeweils einen jährlichen Amortisationsbetrag von Fr. 10‘000.-- abzog (AB 31/3; vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV).

3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin setzt die Anwendbarkeit der Amortisationsregelung gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) voraus, dass der Tatbestand des Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 2.2 hiervor) überhaupt erfüllt ist. Vorliegend ist deshalb vorab zu klären, ob die Beschwerdeführerin auf Ver­mögen verzichtet hat. Dabei kann sich die Beschwerdegegnerin, da die EL in den Jahren vor dem EL-Bezug keine Lebensführungskontrolle bezweckt (vgl. E. 2.4 hiervor), ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht (vgl. E. 2.5.1 hiervor) nicht dadurch entledigen, dass sie allein aufgrund der Höhe des Ende 2005 vorgelegenen Vermögens und dessen Stand im Zeitpunkt der EL-An­meldung per Januar 2017 (AB 1/1-7) bzw. der entsprechenden Vermögens­abnahme einen Vermögensverzicht annimmt mit dem Hinweis, die Be­schwerdeführerin habe den über die von ihr im Umfang des Amortisationsbetrages gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) akzeptierten Lebenshaltungskosten hinausgehenden Vermögensrückgang nicht zu belegen vermocht. Denn die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.5.2 hiervor) verpflichtet, die Frage nach den Gründen für den Ver­mögensrückgang zu klären. Die Beschwerdeführerin trifft als Leistungsansprecherin eine Beweislast nur insofern, als sie sich im Fall ei­ner Be­weis­losigkeit (und erst dann) einen Vermögensverzicht entgegenhalten zu lassen hat (vgl. E. 2.4 und E. 2.5.2 hiervor). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderungen hin (AB 3/1, 9/1 f., 13/1, 23/1, 26/1) die verlangten Unterlagen, jedenfalls soweit ihr dies aufgrund der persönlichen Umstände möglich war, eingereicht (vgl. AB 8/2 ff., 10/2 f., 22/3 ff., 25, 27, 43) und überdies durchaus va­lable Gründe genannt, welche zur Vermögens­abnahme geführt haben (vgl. auch die Eingaben im Gerichtsdossier vom 15. und 27. Au­gust 2019).

3.2.1

Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin bis zum Tod ihres Bruders als dessen Haushälterin angestellt (Eingabe vom 15. August 2019, S. 2 [im Gerichtsdossier]; vgl. AB 22/26 Ziff. 4.1). Mit dem Tod des Bruders im Januar 2005 hat sie zwar ein Vermögen geerbt (AB 22/16), indessen da­mit auch ihre Anstellung verloren und danach nach eigenen – von der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebenen – Angaben aus gesundheitlichen Gründen keine dauerhafte Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und deshalb vorwiegend vom Ersparten bzw. vom geerbten Vermögen gelebt (Eingaben vom 15., 27. Au­gust sowie 3. November 2019 [im Gerichtsdossier]). Die Beschwerdegegnerin geht nun fehl in der Annah­me, wenn sie der Beschwerdeführerin für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ab 2006 während elf Jahren (notabene unter Aus­klammerung der tatsächlich bezahlten Steuern) – in Analogie zur Regelung von Art. 17a ELV – bloss den (jährlich) um Fr. 10‘000.-- erhöhten, nach EL-Grundsät­zen bestimmten Bedarf zugesteht. Es entspricht ei­ner Er­fahrungstatsache und die Beschwerdegegnerin hat denn auch selbst festge­halten, dass bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen auch entsprechend höhere Lebenshaltungskosten anfallen (Ergänzung zur Beschwer­de­antwort, S. 2 [unten]). Hinzu kommt, dass der Be­trag, der als Ausdruck auch einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung gelten kann, grosszügig anzusetzen ist, damit nicht eine unzulässige Lebensführungskontrolle (vgl. E. 2.4 hiervor) stattfindet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2018,9C_435/2017, E. 4.2 und 5.1). Denn es ist damit auch dem Umstand Rech­nung zu tragen, dass die Beweisführung über die Deckung von Lebenshaltungskosten umso schwieriger ist bzw. na­hezu un­möglich wird, je länger die entsprechenden Sachver­halte zurücklie­gen. Diese Grundsätze missachtet die Beschwerdegegnerin, wenn und so­weit sie – nach eigenen Angaben – generell, d.h. unabhängig von den konkreten Ver­hältnissen des zu beurteilenden Falls, und ohne weitere Abklärungen die anerkannten Lebenshaltungskosten auf der Basis des EL-Be­darfs in Anlehnung an die Regelung von Art. 17a ELV zuzüglich eines Betrags von Fr. 10‘000.-- abgelten will. Vielmehr ist es angezeigt, dass mangels einer hierfür vom Gesetzgeber getroffe­nen Regelung im Sinne der Ausführungen und Berechnungen in der prozessleitenden Verfügung vom 11. Ok­tober 2019 (lit. l ff.; im Gerichtsdossier) in An­lehnung an die vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhobenen sta­tistischen Werte der Haushaltsbudget­erhebungen 2006 bis 2014 (vgl. Anhang 2 zur prozessleitenden Verfügung a.a.O.) vorzuge­hen ist. Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin zuzugestehen­den Lebensstandardes vermögen zudem allenfalls die von ihr in den ent­sprechenden Jahren tatsächlich bezahlten direkten Steuern als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Aufschluss zu geben, betrugen diese doch nach der (er­wähnten) Statistik des BFS im Mittelwert zwischen monatlich Fr. 888.-- und Fr. 1‘096-- bzw. jährlich Fr. 10‘656.-- und Fr. 13‘152.--, weshalb die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen haben wird.

3.2.2

Dass die Beschwerdeführerin 2005 rund 10 % (Fr. 105‘000.--; Eingabe vom 3. November 2019 [im Gerichtsdossier]) des steuerrechtlich dokumentierten Reinvermögens per Ende 2005 (Fr. 1‘087‘437.--) in ein Fahrzeug investierte, vermag – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 31/1) – keinen Verzichtstatbestand im Sinne Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 2.2 hiervor) darzustellen, da sie dieses nach eigenen Angaben während rund 13 Jahren und damit für eine volle Amortisationsdauer im Besitz hatte.

3.2.3

Aufgrund der Aktenlage steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen in Aktien an­legte und daraus – namentlich in den Jahren 2006 bis 2009 – eine Vermögensabnahme resultierte (vgl. lit. r-t sowie Ta­belle 3 im Anhang 1 zur prozessleitenden Verfügung vom 11. Okto­ber 2019; vgl. AB 25/10-40). Das Aktienvermögen wurde von der C.________ verwaltet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die daraus resultierende Vermögensabnahme Folge der damaligen weltweiten Börsenkrise ist und unterstellt der Beschwerdeführerin, sie habe durch ihre Investitionen Hochrisikoanlagen getroffen, welchen – wegen des hohen Ri­sikos – Verzichtscharakter beizumessen sei (Ergänzung zur Beschwerdeantwort, S. 4 f. lit. c).

Von Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist rechtspre­chungsgemäss auszugehen, wenn Zahlungen ohne Rechtspflicht, ohne je­de Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurden, so dass sie unter den gegebenen Umständen als reines va banque-Spiel zu betrachten sind (Entscheid des BGer vom 22. Februar 2007, P 37/06, E. 3.2). Die An­lage eines Vermögens stellt grundsätzlich keinen Vermögensverzicht dar. Ein Verzichtstatbestand ist gemäss Bundesgericht je­doch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an da­mit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010,9C_180/2010, E. 5.2). Bereits in einem früheren Entscheid hielt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang fest, über den Verzichtscharakter einer Ver­mögens­anlage entscheide nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risi­kos, welches im Zeit­punkt der Investition eingegangen werde (Entscheid des BGer vom 2. Fe­bruar 2007, P 12/06, E. 3.2). Entscheidend für die Risikoabschätzung ist gemäss Bundesgericht die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. Für die Bejahung eines Vermögensverzichts ausschlaggebend ist, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (BGer 9C_180/2010, E. 6).

Aufgrund der Akten lässt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie dies von der Beschwerdegegnerin letztlich unterstellt wird (Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 13. November 2019, S. 4 f. lit. c) – mit ihren Vermögensanlagen ab 2006 ein derart hohes Risiko eingegangen ist, dass von Anfang an mit deren Verlust zu rechnen war, und diese deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Vermögensverzicht zu gelten hätten, nicht abschliessend beantworten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nach den „Kundenspezifischen Beratungsbedingungen für die Anlagelösung «…»“ vom 13. April 2015 allein ein mittleres Risikoprofil, ein mittleres Risikobudget und eine ausgewogene Anlage­strategie vereinbart wurde (AB 15/15), was jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht für ein hohes Risiko im Sinne der zitierten Rechtsprechung zum Vermögensverzicht spricht. Weitere Angaben zur Anlagestrategie und zum Ri­sikoprofil für die Zeit ab 2006 sowie zu den Auswirkungen der weltweiten Börsenkrise auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Anlagen fehlen jedoch, weshalb es hierzu weiterer Abklärungen bedarf. Denn allein aufgrund des Verhältnisses zwischen liquidem und angelegtem Vermögen ist noch keine Aussage über das eingegangene Anlagerisiko möglich (vgl. Er­gänzung zur Beschwerdeantwort, S. 5). Die Beschwerdegegnerin wird des­halb im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (vgl. E. 2.5.2 hiervor) bei der C.________ weitere Erkundigungen über das Anlageverhalten der Beschwerdeführerin einzuholen haben, wozu sie von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zu er­mächtigen sein wird. Ergäben diese Abklärungen, dass die C.________ die Beschwer­deführerin im Rah­men des Anlagemandates im Sinne der Vermutung der Beschwerdegegnerin nicht vor Hochrisikoanlagen gewarnt haben sollte, hätte die Beschwerdegegnerin, sollte sie weiterhin an ihrer Behauptung festhalten, bei einem neutralen Finanzexperten das Anlageverhalten der Beschwerdeführerin be­urteilen zu lassen.

Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass sie es als „äusserst stossend“ empfände, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund von Verlusten durch Kursschwankungen erhöhte Lebenshaltungskosten anzurechnen wären (Ergänzung zur Beschwerdeantwort, S. 5 [unten]). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – jedenfalls de lege lata (vgl. jedoch Art. 11a Abs. 3 der Änderung des ELG vom 22. März 2019 [BBl 2019 2608], dessen Inkrafttreten im Jahr 2021 geplant ist) – eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle im Rahmen der Ergänzungsleistungen unzulässig ist (vgl. 2.4 hiervor) und ein Vermögensverzicht betreffend Anla­gevermögen deshalb nur im zitierten engen Rahmen von Gesetz und Rechtsprechung angenommen werden darf.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin gewährte im Jahr 2013 ihrem 1989 geborenen Sohn ei­nen Betrag von Fr. 38‘500.-- für dessen Ausbildung an der D.________ in … (AB 1/4, Beschwerdebeilagen [BB IA] 11). Dieser Betrag wurde in den Steuererklärungen ab 2013 als Darlehen ausgewiesen (AB 25/36-40). Dem widersprach die Beschwerdeführerin je­doch mit Schreiben vom 20. Juni 2018 und gab an, es habe sich dabei um ei­ne Schenkung gehandelt (BB IA 1; zum Ganzen: prozessleitende Verfügung vom 11. Ok­tober 2019, lit. o und Fn. 17). Die Gewährung eines Darlehens stellt für sich allein keine Verzichtshandlung dar, weil ein Anspruch auf Rück­zahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (BGer 9C_180/2010, E. 5.2), es sei denn, die Bezahlung wäre in Erfüllung ei­ner (familien-)rechtlichen Verpflichtung erfolgt, etwa zur Finanzierung ei­ner Ausbildung. Bezüglich dieser Frage ortet die Beschwerdegegnerin in ih­rer Ergänzung zur Beschwerdeantwort selbst weiteren Abklärungsbedarf, dem sie nachzugehen haben wird.

3.2.5

Weiter wird die Beschwerdegegnerin bei den Steuerbehörden des Kantons Thurgau abzuklären haben, welche Vermögensminderung aufgrund der von der Beschwerdeführerin bezahlten Erbschafts- und Grundstücksgewinnsteuern sowie Handänderungsabgaben resultiert (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 11. Oktober 2019, lit. n).

3.2.6

Es mag schliesslich zutreffen, dass für die Anrechnung des Erbschaftsvermögen der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft massgebend ist (Ergänzung zur Beschwerdeantwort, S. 6 lit. d). Daran ändert jedoch nichts, dass allenfalls später geleistete Ausgleichszahlungen an Miterben als vermögensmindernd zu berücksichtigen sind.

3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis zur EL-Anmeldung im Januar 2017 vorliegend im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet hat, aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann. Andererseits kann nach dem Dargelegten auch keine Beweislosigkeit angenommen werden, welche die Beschwerdeführerin nach den Grundsätzen über die Beweislastverteilung zu tragen hätte. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (AB 64) aufzuheben und sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung zurückzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent­scheid des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 13. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Thurgau

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.