200 2019 839
Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 (25.55045.17.7)
25. Oktober 2020Deutsch4 min
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeitigen Berichtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu halten haben. Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10).
Source be.ch
200 19 839 UV
KNB/FRN/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2020
Berichtigung des Urteils vom 9. September 2020
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Versicherungen AG
Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Berichtigung des Urteils vom 9. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, UV/19/839, Seite 1
Erwägungen:
Den Parteien wurde am 17. September 2020 ein Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. September 2020 eröffnet (UV/2019/839).
Am 28. September 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass es bezüglich der Auslagen für das Gutachten vom 6. Dezember 2018 und der ergänzenden Stellungnahme des Spitals C.________ vom 31. Oktober 2019 ein Missverständnis gegeben habe. In der Kostennote vom 28. Februar 2020 sei irrtümlich nur die Zahlung von Fr. 440.35 an das Spital C.________ für die ergänzende Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 enthalten. Die Kosten für das Gutachten vom 6. Dezember 2018, welche sich auf Fr. 3'757.05 beliefen, seien darin noch nicht enthalten. Somit betrage die gesamte Parteientschädigung Fr. 7'016.95.
Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unter anderem Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die anderen Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4).
Sachverhalt
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeitigen Berichtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu halten haben. Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10).
Erwägungen
Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu lesen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid nur dann ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittelfrist. Allfällige gegen den ursprünglichen Entscheid erhobene Rechtsmittel werden gegenstandslos (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 16).
Der von der Beschwerdeführerin am 28. September 2020 eingereichten Rechnung des Spital C.________ (in den Gerichtsakten) ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin samt Erstellung des Gutachtens vom 6. Dezember 2018 Fr. 3'757.05 gekostet hat.
Im Entscheid vom 9. September 2020 (UV/2019/839) wurde in E. 5.2 erwogen, dass die Kosten für die beiden Expertisen (Privatgutachten vom 6. Dezember 2018 sowie Stellungnahme vom 31. Oktober 2019) objektiv notwendige Beweismittel darstellen, weshalb die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Dispositiv
Es ist offensichtlich, dass lediglich der Betrag von Fr. 440.35 an das Spital C.________ für die Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 bei der Berechnung der Parteientschädigung berücksichtigt wurde. Richtigerweise sind die Auslagen von Fr. 3'757.05 für das Gutachten vom 6. Dezember 2018 bei der Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls zu berücksichtigen. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils UV/2019/839 hat demnach zu lauten:
"Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'016.95 (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer und Zahlungen an das Spital C.________) zu ersetzen."
Ziffer 3 des Dispositivs ist somit entsprechend zu berichtigen.
Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zuständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG).
Es wird für die Berichtigung keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Ziffer 3 des Dispositivs des am 17. September 2020 eröffneten Urteils vom 9. September 2020 in Sachen A.________ (UV/2019/839) wird wie folgt berichtigt:
"Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'016.95 (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer und Zahlungen an das Spital C.________) zu ersetzen."
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SWICA Versicherungen AG (inkl. Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. September 2020)
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 2
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
Art. 59 VRPGart. 59 LPJAart. 59 VRPG
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF