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Entscheid

200 2019 943

Einspracheentscheid vom 18. September 2019

13. Februar 2020Deutsch12 min

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Oktober 2017 bis 1. Oktober 2019 (Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Region Oberland [act. IIA] pag. 93) ein Gesuch vom 2. September 2018 um Pendlerkostenbeiträge für die Zwischenverdiensttätigkeit als … bei der B.________ AG in … (act. IIA pag. 99-101; Dossier der Arbeitslosenkasse … [act. IIB] pag. 149 f., 144 f.). Mit Verfügung vom 24. Septem­ber 2018 lehnte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (heute Amt für Arbeitslosenversiche­rung [AVA], Rechtsdienst), das Gesuch mit der Be­gründung ab, es fehle an der geforderten Stabilität des Arbeitsverhältnisses (act. IIA pag. 90 f.). Daran hielt es auf Einsprache hin (Dossier AVA, Rechtsdienst [act. II pag. 16 f.]) mit unangefochten gebliebe­nem Einspra­cheentscheid vom 30. Oktober 2018 fest (act. II pag. 7-9).

Source be.ch

200 19 943 ALV

SCP/RUM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. Februar 2020

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Rüfenacht

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Entscheid vom 5. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2020, ALV/19/943, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Oktober 2017 bis 1. Oktober 2019 (Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Region Oberland [act. IIA] pag. 93) ein Gesuch vom 2. September 2018 um Pendlerkostenbeiträge für die Zwischenverdiensttätigkeit als … bei der B.________ AG in … (act. IIA pag. 99-101; Dossier der Arbeitslosenkasse … [act. IIB] pag. 149 f., 144 f.). Mit Verfügung vom 24. Septem­ber 2018 lehnte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (heute Amt für Arbeitslosenversiche­rung [AVA], Rechtsdienst), das Gesuch mit der Be­gründung ab, es fehle an der geforderten Stabilität des Arbeitsverhältnisses (act. IIA pag. 90 f.). Daran hielt es auf Einsprache hin (Dossier AVA, Rechtsdienst [act. II pag. 16 f.]) mit unangefochten gebliebe­nem Einspra­cheentscheid vom 30. Oktober 2018 fest (act. II pag. 7-9).

Mit Eingabe vom 11. November 2019 ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf einen aktuellen Arbeitsvertrag mit der B.________ AG (act. IIB pag. 54 f.) um wiedererwägungsweise Gutheissung des Antrags auf Pendlerkostenbeiträge (act. II pag. 4). Mit Entscheid vom 5. De­zember 2019 lehnte das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), das Wiedererwägungsgesuch ab (act. II pag. 1-3).

B.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 5. De­zember 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Tä­tigkeit bei der B.________ AG in … einen Pendlerkostenbeitrag zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz­entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Entscheid vom 5. Dezember 2019 (act. II pag. 1-3). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen verneint und hinsichtlich der beantragten Pendlerkostenbeiträge für die Strecke …-… für maximal sechs Monate (Art. 68 Abs. 2 AVIG; act. IIA pag. 99-101) einen er­neut ablehnenden Sachentscheid gefällt hat.

Dispositiv

1.3 Der Streitwert liegt demnach mit Blick auf die geltend gemachten Kosten von Fr. 200.-- monatlich (act. IIA pag. 100) bzw. Fr. 1‘200.-- für sechs Monate unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

2.1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un­richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentschei­des – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Un­richtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die not­wendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1).

2.1.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar (ARV 1990 S. 60 E. 1b; ZAK 1989 S. 36 E. 1). Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwä­gung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig oder ihre Korrektur als von uner­heblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b cc S. 479; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.3).

2.2 Nach Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ih­nen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG).

3.

3.1 Der Beschwerdegegner ist im angefochtenen Entscheid vom 5. De­zember auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2019 (act. II pag. 4) betreffend den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 (act. IIA pag. 72-74) eingetreten, was in dessen Ermessen liegt und daher vom Gericht nicht zu überprüfen ist (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Gleichzeitig hat der Beschwerdegegner nach nochmaliger Prüfung einen erneut ablehnenden Sach­entscheid gefällt (act. II pag. 1-3). Damit hat der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2018, mithin vorab dessen zweifellose Unrichtig­keit (vgl. E. 2.1.1 hiervor), verneint, was in der Beschwerde bestritten wird.

3.2 Der Pendlerkostenbeitrag ist in Art. 68 und 69 AVIG geregelt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Systematisch handelt es sich dabei um eine arbeitsmarktliche Massnahme des sechsten Kapitels des AVIG, mit welchen die Einglie­derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden soll (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

3.2.1 Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes voraus. Grund­voraussetzung für den Anspruch auf Teil­nahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (Entscheid des BGer vom 30. Juni 2016, 8C_222/2016, E. 2.1 und E. 2.2). Versicherungsleistungen sind somit auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich eine arbeitsmarktliche Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt. Gründe, die keinen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweisen, lassen keinen Leistungsanspruch entstehen. Insbesondere liegt keine arbeitsmarktliche Indikation vor, wenn die schwere Vermittelbarkeit auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, 2006, S. 36 Ziff. 4.1.3.2.3 und S. 37 Ziff. 4.1.3.2.5; vgl. ARV 1985 S. 171 E. 2).

Mit den Pendlerkosten- (und Wochenaufenthalter-)Beiträgen soll spezifisch die geografische Mobilität von – im eben dargelegten Sinn – erschwert ver­mittelbaren Arbeitslosen gefördert wer­den, um dadurch eine bessere Ausschöpfung der vorhandenen Ar­beitsmöglichkeiten zu erreichen. Das Instru­ment zielt darauf ab, Arbeitslose wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, die nur deshalb arbeitslos sind, weil ihre berufliche Qualifikation in der näheren Wohnortsregion nicht gefragt ist, an einem weiter entfernten Ort aber schon. Aus diesem Grund werden die Beiträge auch als Mobilitätsförderungsbeiträge bezeichnet (Agnes Leu, a.a.O., S. 143 Ziff. 7.5.2).

3.2.2 Der im Zeitpunkt der Anspruchserhebung 51-jährige (1967; act. IIA pag. 99) Beschwerdeführer ist …. Es ist gerichtsnotorisch, dass für … auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt mit Blick auf das gesamte … keine erschwerten Bedingungen herrschen. So finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für arbeitsmarktliche Gründe, welche die Aufnah­me des fraglichen Zwischenverdienstes in … geboten hätten. Der Beschwerdeführer hält sich denn auch nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes, sondern aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme für erschwert vermittelbar (vgl. act. II pag. 4, 12-19), was keiner arbeitsmarktlichen Indikation für die Gewährung eines Pendlerkostenbeitrages entspricht (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Somit fehlte es im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. Okto­ber 2018 (act. II pag. 7-9) und fehlt es nach wie vor bereits an der Anspruchsvor­aussetzung der arbeitsmarktbezogenen Erschwernis. Zudem hat der Beschwerdeführer mit der Annahme der Stelle in … seine Arbeitslosigkeit weder beendet noch kann aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der wirtschaftlichen Be­dürfnisse des Arbeitsgebers davon ausgegangen werden, dass durch die Annahme dieser Aushilfsstelle die Arbeitslosig­keit in nahbarer Zukunft beendet wird. Vielmehr ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe diese Stelle im Rahmen des Zwischenverdienstes zur Überbrückung der ungewissen Zeit des IV-Verfah­rens angenommen (vgl. act. II pag. 4). Zwar ist eine Kumulati­on von Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen mit Zwischenverdienst nicht zum Vornherein ausgeschlossen; gemäss AVIG-Praxis AMM kann eine sol­che ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, wenn der Zwischenverdienst eine – hier nach dem bisher Dargelegten nicht gegebene – wirkliche und seltene Gele­genheit zur Wiedereingliederung älterer Personen oder solcher, die auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt sind, darstellt. Weiter wird verlangt, dass der Zwischenverdienst erheblich und stabil ist, d.h. er muss höher als die Beiträge sein und die Anzahl Arbeitsstunden darf nicht jeden Monat ändern (AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco], Rz. L34, abrufbar unter https://www.arbeit.swiss). Es ist dem Beschwerdegegner zu­zustimmen, dass vorliegend weder bei objektiver Betrachtung (Arbeitsvertrag) noch aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers von ei­nem auf Sta­bilität ausgerichteten Arbeitsverhältnis auszugehen ist, bei dem überwiegend wahrscheinlich die Aussicht besteht, die Arbeitslosigkeiten im Umfang des gewünschten Vermittlungsgrades zu beenden. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass der Arbeitsvertrag mit der B.________ AG im Nachhinein und rückwirkend für die gesamte Zeit der Anstellung ab 1. September 2018 dahingehend angepasst wurde, dass – anders als im ursprünglichen Vertrag (act. IIB pag. 144 f.) – nunmehr ein Mindestbeschäftigungsgrad von 30-40 % vereinbart wurde (act. IIB pag. 54 f.).

3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner im angefochte­nen Entscheid zu Recht die Wiedererwägungsvoraussetzungen verneint und einen erneut ablehnenden Sachentscheid gefällt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] noch der obsiegende Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 11

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 68 AVIGart. 68 LACIart. 68 LADI

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 117 V 8ATF 117 V 8DTF 117 V 8

9C_396/2012

BGE 141 V 405ATF 141 V 405DTF 141 V 405

BGE 133 V 50ATF 133 V 50DTF 133 V 50

BGE 119 V 475ATF 119 V 475DTF 119 V 475

Art. 68 AVIGart. 68 LACIart. 68 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 69 AVIGart. 69 LACIart. 69 LADI

Art. 68 AVIGart. 68 LACIart. 68 LADI

Art. 69 AVIGart. 69 LACIart. 69 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

8C_222/2016

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF