Lexipedia

Entscheid

200 2020 270

Suspension - absence de recherches

4. August 2020Deutsch6 min

Source be.ch

Sachverhalt

7. Nach dem Dargelegten erweist sich die beschwerdeweise beantragte Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2020 im Ergebnis als offensichtlich begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Rückerstattungsverfügung der IVB vom 28. Februar 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur weiteren Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 S. 2 lit. A) ist dementsprechend abzuweisen. Abschliessend sei erwähnt, dass vorliegend offen bleiben kann, ob die relative Verjährung/Verwirkung bereits zu laufen begonnen hat oder erst in Kenntnis der neuen Abklärungen zu laufen beginnt. Hinsichtlich der absoluten Frist ist im Übrigen der Zeitpunkt des Leistungsbezugs massgebend (vgl. BGE 112 V 182).

8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die auf Fr. 800.-- bestimmten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

9. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 16. Juni 2020 gibt – auch wenn an der oberen Grenze des Gebotenen liegend – zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'935.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

10. Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensichtlicher Begründetheit der Beschwerde eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) in Zweierbesetzung zuständig.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2020 geht an die Beschwerdegegnerin.

Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.

Erwägungen

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'935.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Zu eröffnen (R):

- MLaw Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.