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Entscheid

200 2020 291

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 7. Oktober 2020 abgewiesen (8C_447/2020).

14. Januar 2020Deutsch4 min

Source be.ch

Sachverhalt

200 20 291 BV

KNB/SCM/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Klägerin

gegen

Bernische Pensionskasse (BPK)

Direktion, Schläflistrasse 17, Postfach, 3000 Bern 22

vertreten durch Rechtsanwalt C.________

Beklagte

betreffend Klage vom 15. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, BV/20/291, Seite 1

Erwägungen

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Am 15. April 2020 erhob A.________ (Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Bernische Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) und beantragte die Ausrichtung einer Viertels-Invalidenrente durch die BPK jedenfalls seit April 2018, zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Klägerin von Seiten der Invalidenversicherung ab April 2018 eine Viertelsrente zustehe (Klage S. 5 Ziff. III Art. 2/5).

 Mit Eingabe vom 21. August 2020 teilte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit, dass sie anerkenne, der Klägerin eine Viertelsrente zu schulden; sie werde diese rückwirkend samt Verzugszins zu 5 % erbringen.

 Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien vor, welcher – bei der vom Gericht summarisch vorgenommenen Prüfung – der Sach- und Rechtslage entspricht, weshalb ihm ohne Weiteres entsprochen werden kann. Die Klage ist demnach gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. April 2018 eine Viertels-Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurichten.

 Das vorliegende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]).

 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Klägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 109 und 110 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz.

 Die Parteikostenentschädigung ist unter Berücksichtigung der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. Oktober 2020 auf ein Honorar von Fr. 1'937.50 (7.75 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 132.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 159.35 (7.7 % auf Fr. 2'069.50), insgesamt ausmachend Fr. 2'228.85, festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen.

 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Klage vom 15. April 2020 wird gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. April 2018 eine Viertels-Invaliden-rente zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurichten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'228.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten (samt Schreiben des Gerichts vom 1. Oktober 2020 und Eingabe der Klägerin vom 5. Oktober 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.