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Entscheid

200 2020 332

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

8. Juni 2020Deutsch5 min

Source be.ch

Sachverhalt

Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide in den Art. 95 bis Art. 99 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG muss das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden. Fristen, die durch Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG).

- Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, dass sie mit E-Mail vom 23. Januar 2020 Kenntnis vom Vorliegen eines Revisionsgrundes erlangte (Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 63). Die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs begann demnach gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG am 24. Januar 2020 zu laufen und endete am Montag, 23. März 2020. Das VRPG kennt keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien (BVR 2018 S. 123 E. 1.4 f.). Selbst wenn ein Fristenstillstand infolge der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]) bestanden hätte – was allerdings nicht der Fall war –, wäre das Revisionsgesuch vom 12. Mai 2020 nicht fristgerecht erfolgt.

- Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch klar verspätet eingereicht worden, weshalb darauf offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

- Nur nebenbei sei erwähnt, dass die als Grund für eine prozessuale Revision angeführte Anstellung in einem 80 %-Pensum beim B.________ ab dem 1. Mai 2019 einen vom angerufenen Gericht nicht beurteilten Zeitraum betrifft, war doch im Entscheid VGE IV/2018/586 vom 2. September 2019 die Zeit bis zur massgebenden Verfügung vom 10. Juli 2018 zu beurteilen. Es bleibt der Gesuchstellerin unbenommen, hinsichtlich eines Revisionsgrundes eine allfällige Meldepflichtverletzung samt rückwirkender Rentenherabsetzung bzw.

-aufhebung zu prüfen. Dasselbe hat für die offenbar im September 2019 wieder aufgetretene Arbeitsunfähigkeit der Gesuchgegnerin als allfälliger neuerlicher Revisionsgrund zu gelten.

- Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

- Gemäss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt unter anderem die Beurteilung von Beschwerden und Klagen bzw. Gesuchen um prozessuale Revision, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

- Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 61 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VRPG.

Erwägungen

- Mit Blick auf die gesamten Umstände ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- IV-Stelle Bern

- A.________ (samt Eingabe vom 12. Mai 2020 und Beilagen [eingegangen am 15. Mai 2020])

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.