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Entscheid

200 2021 137

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 22.02.2021 abgewiesen 8C_763/2020).

20. April 2021Deutsch9 min

Source be.ch

Sachverhalt

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 macht die Beschwerdegegnerin neu geltend, die von ihr dem Beschwerdeführer gewährte Fristverlängerung vom 11. November 2020 (act. IIC 166) laufe auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Die Fristverlängerung zur Einreichung einer Einsprachebegründung sei infolge Arbeitsüberlastung beantragt worden. Entsprechend liege auch kein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG vor. Die Beantragung der Fristverlängerung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei als rechtsmissbräuchlich zu erachten, da bis 13. November 2020 eine rechtsgenügliche Begründung hätte eingereicht werden müssen. Entsprechend sei sie (die Beschwerdegegnerin) im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 2.2 S. 4).

Ob eine Nichtgewährung der in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vorgesehenen angemessenen Frist zur Verbesserung der Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung eines Rechtsmissbrauchs hier zu schützen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 162), kann vorliegend letztlich offenbleiben. Indem die Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache resp. zur Einreichung der Einsprachebegründung gewährt hat, hat sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die es nicht erlaubt, bei – wie vorliegend – innerhalb der einmalig gewährten Nachfrist erfolgter Verbesserung resp. Ergänzung der Einsprache trotzdem auf diese wegen Fristversäumnisses nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin geht denn auch (sinngemäss) selbst davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei Verweigerung der beantragten Nachfrist zur einlässlichen Einsprachebegründung noch möglich gewesen wäre, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 13. November 2020 eine entsprechende Begründung einzureichen, wie er dies am 18. November 2020 (act. IIC 167) – und damit innerhalb der ihm am 11. November 2020 bis 7. Dezember 2020 gewährten Nachfrist (act. IIC 166) – getan hat. Damit sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei unterlassenen Dispositionen erfüllt (vgl. BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Ein Nichteintreten auf die Einsprache mit der Begründung, deren Verbesserung hätte trotz gewährter und eingehaltener längerer Frist zur Verbesserung innerhalb der Rechtmittelfrist erfolgen müssen, wäre damit treuwidrig.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) somit aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid über die Einsprache vom 9. November 2020 (act. IIC 165 i.V.m. act. IIC 167) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. April 2021 auf Fr. 1‘137.30 (Honorar Fr. 1‘022.40, Auslagen Fr. 33.60, MWST Fr. 81.30) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintre­tensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. De­zember 2020 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid über die Einsprache vom 9. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Erwägungen

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘137.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.