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Entscheid

200 2021 563

Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2021; KZM 21 1064)

24. September 2021Deutsch4 min

Source be.ch

Sachverhalt

200 21 563 ALV

FUE/SHE/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. September 2021

Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ AG

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, ALV/21/563, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

dass das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 25. Mai 2021 den Anspruch der A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März, April und Mai 2020 ablehnte, da die Eingabefrist nicht eingehalten worden sei (Akten des Beschwerdegegners, Antwortbeilage [AB] 105), was es mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 (AB 70) bestätigte,

dass die A.________ AG, vertreten durch Fürsprecher B.________, dagegen am 11. August 2021 Beschwerde erhob,

Erwägungen

dass die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Einhaltung von Form und Frist) vorliegend erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend macht (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG),

dass die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG für den Monat März 2020 bis spätestens am 30. Juni 2020, für den Monat April 2020 bis spätestens am 31. Juli 2020 und für den Monat Mai 2020 bis spätestens am 31. August 2020 hätten eingereicht werden müssen,

dass gemäss den Akten des Beschwerdegegners eine Anspruchsgeltendmachung für die Monate März, April und Mai 2020 erstmals mit E-Mail vom 4. März 2021 (AB 143) erfolgte,

dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die entsprechenden Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung im April bzw. Juni 2020 mit A-Post eingereicht zu haben (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 1 ff.),

dass die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG die Beweislast trägt (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2, und vom 3. Juli 2006, C 76/06]; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523),

dass weil die Anträge mit A-Post und nicht eingeschrieben versandt worden sein sollen, die Beschwerdeführerin den Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung nicht erbringen kann,

dass der Treuhänder die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe von vornherein nicht zu beweisen vermag (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 8), weil er nicht zugegen war, als die Beschwerdeführerin die Briefe aufgegeben bzw. eingeworfen haben will (AB 142, 143),

dass damit die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung verspätet geltend gemacht wurden,

dass ein entschuldbarer Grund, der eine Fristwiederherstellung (Art. 41 ATSG) rechtfertigen würde, nicht geltend gemacht wird und nicht zu erkennen ist,

dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März, April und Mai 2020 verwirkt ist,

dass die Beschwerde vom 11. August 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 (AB 70) offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist,

dass weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass dieser Entscheid in Zweierbesetzung zu ergehen hat (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-

kasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.