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Entscheid

200 2021 866

5er Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

13. Juli 2022Deutsch12 min

Gestützt auf die Steuermeldung vom 18. Februar 2019 betreffend A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 21) ersuchte die AKB am 26. März 2021 (AB 20) die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Steuerverwaltung) um nähere Angaben zum gemeldeten Einkommen. Nachdem die Steuerverwaltung die gewünschten Informationen geliefert hatte (AB 19), setzte die AKB mit zwei Verfügungen vom 16. Juni 2021 (AB 18) die AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge (nachfolgend Beiträge) der Versicherten für die Jahre 2016 und 2017 fest. In der dagegen erhobenen Einsprache (AB 15) liess die Versicherte beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben und ohne Aufrechnung der Beiträge neu zu erlassen. Weiter sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Nach weiteren Abklärungen seitens der AKB (AB 11, 7, 6) wies diese die Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2021 (AB 5) ab, soweit sie darauf eintrat.

Source be.ch

200 21 866 AHV

SCP/SHE/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Juni 2022

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2022, AHV/21/866, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Gestützt auf die Steuermeldung vom 18. Februar 2019 betreffend A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 21) ersuchte die AKB am 26. März 2021 (AB 20) die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Steuerverwaltung) um nähere Angaben zum gemeldeten Einkommen. Nachdem die Steuerverwaltung die gewünschten Informationen geliefert hatte (AB 19), setzte die AKB mit zwei Verfügungen vom 16. Juni 2021 (AB 18) die AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge (nachfolgend Beiträge) der Versicherten für die Jahre 2016 und 2017 fest. In der dagegen erhobenen Einsprache (AB 15) liess die Versicherte beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben und ohne Aufrechnung der Beiträge neu zu erlassen. Weiter sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Nach weiteren Abklärungen seitens der AKB (AB 11, 7, 6) wies diese die Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2021 (AB 5) ab, soweit sie darauf eintrat.

B.

Mit vom 12. Dezember 2021 datierender Eingabe (Postaufgabe: 13. Dezember 2021) erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auf die Aufrechnung von persönlichen Beiträgen gänzlich zu verzichten;

2. es sei ausserdem auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 17. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte am Rechtsbegehren 2 (Verzugszinsen) nicht länger fest. Betreffend Rechtsbegehren 1 (Aufrechnung der Beiträge) und 3 (Kosten- und Entschädigungsfolge) ersuchte die Beschwerdeführerin um Gutheissung der Beschwerde.

Mit Duplik vom 22. März 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. März 2022), machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich; vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (AB 5). Unstreitig ist, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung von Art. 9 Abs. 4 AHVG bei den Steuerveranlagungen der Jahre 2016 und 2017 beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge nicht in Abzug gebracht wurden. Streitig und zu prüfen ist dagegen einerseits, ob dadurch die Beiträge auf einem zu hohen Einkommen festgesetzt wurden und andererseits, welche Auswirkungen der Entscheid der Steuerbehörde, die nachträglich zu entrichtenden Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 im Steuerjahr 2021 zuzulassen, für die AHV-Behörden hat.

Dispositiv

Soweit beschwerdeweise die von der Beschwerdegegnerin mit Schlussrechnungen vom 16. Juni 2021 für die Beitragsausstände der beiden Beitragsjahre nachgeforderten Verzugszinsen bemängelt wurden, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, hat die Beschwerdegegnerin hierüber doch nicht verfügt resp. liegt insoweit kein Anfechtungsobjekt vor (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), was auch die Beschwerdeführerin anerkennt und dementsprechend den diesbezüglichen Antrag zurückgezogen hat (vgl. Replik S. 1 Ziff. 1).

1.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte für das Jahr 2016 ausgehend von dem von der Steuerverwaltung gemeldeten und unter Aufrechnung der Bei­träge ermittelten Einkommen Beiträge von Fr. 56‘265.30 bzw. für das Jahr 2017 von 52‘984.40, d.h. insgesamt von Fr. 109‘249.70. Dagegen verlangt die Beschwerdeführerin, die Beiträge seien ausgehend von dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen und ohne Aufrechnung der Beiträge zu ermitteln. Diesfalls würden für das Jahre 2016 Beiträge, von Fr. 51‘097.07 und für das Jahr 2017 von Fr. 48‘181.98, d.h. insgesamt Fr. 99‘279.05 resultieren (vgl. Duplik S. 2 f Ziff. 2). Damit liegt der Streitwert bei Fr. 9‘970.05 (Fr. 109‘249.70 – Fr. 99‘279.05), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass­gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig­keit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 f.).

3.

3.1 Aufgrund der Akten erstellt (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 9. November 2021 [AB 6]) und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass für die vorliegend streitigen Beitragserhebungen für die Jahre 2016 und 2017 entgegen der gesetzlichen Vermutung von Art. 9 Abs. 4 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) von der Steuerverwaltung nicht das Nettoeinkommen sondern das Bruttoeinkommen, d.h. das Einkommen ohne Abzug der Beiträge, gemeldet wurde, und letzteres von der Beschwerdegegnerin für die Beitragsfestsetzung unter Aufrechnung der Beiträge auf 100% hoch­gerechnet wurde (AB 18). Die Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine Korrektur zugesichert. Auf eine Revision der Steuerveranlagungen 2016/2017 hat sie indessen verzichtet und stattdessen ihr in Aussicht gestellt, die auf die Einkommen der Jahre 2016 und 2017 zu entrichtenden Beiträge bei der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 zum Abzug zuzulassen (vgl. AB 6).

3.2 Aufgrund des Dargelegten ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) erstellt, dass – indem die Steuerverwaltung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt hat, dass bei den Steuerveranlagungen 2016 und 2017 kein Abzug der Beiträge vorgenommen worden ist – ein Ausnahmefall im Sinne von BGE 139 V 537 E. 6 S. 564 vorliegt. Die Ausführungen in BGE 139 V 537 sind klar und bedürfen keiner Interpretation. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht das gemeldete Einkommen als Nettovermögen herangezogen und unter Aufrechnung der Beiträge auf 100% hochgerechnet, was einer Korrektur bedarf.

3.3 Dass die Steuerverwaltung in Aussicht gestellt hat, die für die Jahre 2016 und 2017 nachzuzahlenden Beiträge im Steuerjahr 2021 zum Abzug zuzulassen (AB 6), mag steuerrechtlich zu einem insgesamt korrekten Ergebnis führen und erweist sich auch unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie als sinnvoll, sind doch steuerrechtlich nur diejenigen Abzüge zulässig, welche die AHV-Behörden aufgrund des tatsächlich erzielten und

massgebenden Einkommens festgesetzt haben. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht führt dagegen dieses (von BGE 139 V 537 abzuweichende) Vorgehen nicht zur erforderlichen Korrektur der auf den zu hohen fiktiven Einkommen erfolgten Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das von den Steuerbehörden eingeschlagene Vorgehen für sie nicht verbindlich sein kann. Vielmehr wird sie gehalten sein, die Beiträge aufgrund der von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen (ohne Aufrechnung von Beiträgen) neu zu berechnen.

3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (AB 5) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Jahre 2016 und 2017 die Beiträge aufgrund der von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen (ohne Aufrechnung der Beiträge) neu festsetze.

4.

4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus ei­ner Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Ge­biet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er­satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der aufgrund zweier an die Beschwerdeführerin versandter und teils geschwärzter Kostennoten vom 7. Januar und 31. März 2022 geltend gemachte Honoraranspruch von Fr. 3‘769.50 (inkl. MWST) erweist sich, soweit überhaupt ausgewiesen, in Anbetracht der einfachen und klaren Akten- und Rechtslage im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Streitig waren denn auch nicht die Beitragspflicht als solche, sondern einzig die Frage, ob das von der Steuerverwaltung als Bruttoeinkommen gemeldeten Einkommen unter Aufrechnung der Beiträge auf 100% hochzurechnen ist. Das Honorar ist deshalb unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels nach richterlichem Ermessen auf pauschal Fr. 3‘000.-- herabzusetzen, woraus eine Parteientschädigung von Fr. 3‘231.-- (Fr. 3‘000.-- [Honorar] + Fr. 231.-- [7.7% von Fr. 3‘000.--; MWST]) resultiert. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent­scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘231.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 10

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 18 AHVVart. 18 RAVSart. 18 OAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 23 AHVVart. 23 RAVSart. 23 OAVS

BGE 139 V 537ATF 139 V 537DTF 139 V 537

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

BGE 139 V 537ATF 139 V 537DTF 139 V 537

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

BGE 139 V 537ATF 139 V 537DTF 139 V 537

BGE 139 V 537ATF 139 V 537DTF 139 V 537

BGE 139 V 537ATF 139 V 537DTF 139 V 537

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 1 Verfahrenskostendekretart. 1 Décret sur les frais de procédureart. 1 Verfahrenskostendekret

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF