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Entscheid

200 2022 12

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU)

25. März 2022Deutsch5 min

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Source be.ch

200 22 12 AHV

KNB/GET/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2022

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Germann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2021 (Referenz: ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 als Selbständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv fest.

Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 24. November 2021 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Postaufgabe 6. Januar 2022) Beschwerde. Er macht geltend, die "aufgeführten Betreibungskosten von über CHF 900.-- [seien] unhaltbar" und im Übrigen bereits bezahlt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 erläuterte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, Anfechtungsobjekt bilde einzig der Einspracheentscheid vom 24. November 2021 betreffend die Beiträge für das Jahr 2019, welche in der Beschwerde nicht gerügt würden. Die beanstandeten Betreibungskosten seien demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. März 2022, einen allfälligen Einspracheentscheid betreffend die gerügten Betreibungskosten von Fr. 900.-- nachzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten.

Mit Schreiben vom 13. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zwar vernehmen, reichte jedoch keinen Entscheid betreffend die von ihm monierten Betreibungskosten zu den Akten. Er leistete den Kostenvorschuss und hielt namentlich fest, "die erwähnte Beschwerde [richte] sich gar nicht gegen die persönlichen Beiträge für das Jahr 2019".

Sachverhalt

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Erwägungen

Vorliegend regelt der die Verfügung vom 18. Oktober 2021 bestätigende und angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2021 die für das Jahr 2019 definitiv zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, welche der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 13. März 2022 ausdrücklich nicht bestreitet. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden demgegenüber die in der Beschwerde vom 6. Januar 2022 beanstandeten Betreibungskosten von Fr. 900.-- und die übrigen, in der Eingabe vom 13. März 2022 geltend gemachten Kosten, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom 22. Februar 2022 gesetzten Frist keinen Entscheid ein, in welchem die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom 6. Januar und 13. März 2022 gerügten Kosten Stellung genommen hat.

Dispositiv

Fehlt es demnach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Betreibungskosten und geltend gemachten anderen Kosten an einem Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde, wie angekündigt (vgl. E. 3 vorne), nicht einzutreten.

Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ferner ist der Beschwerdeführer bezüglich zukünftiger Verfahren mit Blick auf seine Äusserungen in der Eingabe vom 13. März 2022 darauf hinzuweisen, dass wer im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.-- bestraft werden kann (Art. 46 VRPG).

Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde vom 6. Januar 2022 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 und 13. März 2022 sowie Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 5

BGE 131 V 164ATF 131 V 164DTF 131 V 164

Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

Art. 46 VRPGart. 46 LPJAart. 46 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF