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Entscheid

200 2022 524

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

24. Februar 2023Deutsch8 min

Die 1966 geborene C.________ (Versicherte bzw. Beklagte) war vom 14. Januar bis 30. September 2008 bei der D.________ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung A.________ AG berufsvorsorgeversichert (Personalvorsorgestiftung A.________; Akten der Klägerin [act. I] 2, 18). Mit Verfügung vom 13. September 2019 (act. I 17) sprach die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 (act. I 18) lehnte die Personalvorsorgestiftung A.________ (seit 7. Mai 2013; vgl. <www.zefix.ch>) ihre Leistungspflicht gegenüber der Versicherten ab. Mit Schreiben vom 22. April 2022 (act. I 19) führte die Versicherte, vertreten durch E.________, zuhanden der Personalvorsorgestiftung A.________ aus, wie sie aufgrund ihrer Akten festgestellt habe, bestünden gegenüber der Personalvorsorgestiftung A.________ AG keinerlei Ansprüche mehr, insbesondere keine Ansprüche auf Invalidenleistungen. Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) forderte die Personalvorsorgestiftung A.________ mit E-Mail vom 11. Juli 2022 (act. I 4) auf, eine negative Feststellungsklage einzureichen.

Source be.ch

200 22 524 BV

WIS/SVE/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 25. April 2023

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiberin Schwitter

Personalvorsorgestiftung A.________

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________

Klägerin

gegen

C.________

Beklagte

betreffend Klage vom 8. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, BV/22/524, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die 1966 geborene C.________ (Versicherte bzw. Beklagte) war vom 14. Januar bis 30. September 2008 bei der D.________ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung A.________ AG berufsvorsorgeversichert (Personalvorsorgestiftung A.________; Akten der Klägerin [act. I] 2, 18). Mit Verfügung vom 13. September 2019 (act. I 17) sprach die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 (act. I 18) lehnte die Personalvorsorgestiftung A.________ (seit 7. Mai 2013; vgl. <www.zefix.ch>) ihre Leistungspflicht gegenüber der Versicherten ab. Mit Schreiben vom 22. April 2022 (act. I 19) führte die Versicherte, vertreten durch E.________, zuhanden der Personalvorsorgestiftung A.________ aus, wie sie aufgrund ihrer Akten festgestellt habe, bestünden gegenüber der Personalvorsorgestiftung A.________ AG keinerlei Ansprüche mehr, insbesondere keine Ansprüche auf Invalidenleistungen. Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) forderte die Personalvorsorgestiftung A.________ mit E-Mail vom 11. Juli 2022 (act. I 4) auf, eine negative Feststellungsklage einzureichen.

B.

Mit Eingabe vom 8. September 2022 erhob die Personalvorsorgestiftung A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Klage gegen C.________ und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Klägerin habe.

Mit Eingabe vom 21. November 2022 führte die Beklagte aus, aufgrund der Tatsache, dass die Klage gutzuheissen sei, verzichte sie auf eine Klageantwort. Sie verweise auf das Schreiben der E.________ vom 22. April 2022.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der Klage vom 8. September 2022 (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Weiter ist die Klage formgerecht (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertreterin der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG).

1.2

1.2.1

Nach allgemein anerkannter Auffassung werden im Anwendungsbereich des Art. 73 BVG auch die auf den streitigen Einzelfall bezogenen Feststellungsklagen grundsätzlich zugelassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die auf Zusprechung künftiger Ansprüche gerichteten Leis-tungsklagen anderes gelten sollte. Hier wie dort ist indes als Verfahrensvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Person an der sofortigen Feststellung ihres Rechts zu verlangen (BGE 119 V 11 E. 2a S. 13, 117 V 318 E. 1b S. 320).

Wird mithin ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig. Mangelt es an dieser Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2

Die Beklagte begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass im Rahmen der definitiven Stiftungsauflösung der Klägerin gemäss der expliziten Anordnung der BBSA eine negative Feststellungsklage, wonach die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht leistungspflichtig sei, notwendig sei. Solange eine latente Leistungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe, werde einer definitiven Liquidation und Löschung der Klägerin aufsichtsrechtlich nicht zugestimmt (Klage S. 2 Ziff. I Ziff. 3). Die BBSA ihrerseits hielt im E-Mail vom 11. Juli 2022 zuhanden der Klägerin (act. I 4) fest, sie habe sich dahingehend entschlossen, dass vorliegend eine negative Feststellungsklage eingereicht werden müsse; aufgrund der fehlenden Opposition der betreffenden Person sowie des grundsätzlich kostenlosen Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht sei mit keinem grossen Aufwand zu rechnen. Sachliche Gründe bringt die BBSA in ihrer Anordnung keine vor, und sie scheint zu verkennen, dass es eines Feststellungsinteresses als Sachurteilsvoraussetzung bedarf. Zwischen den Parteien war und ist weiterhin unbestritten, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat. So hatte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 (act. I 18) ihre Leistungspflicht abgelehnt, und die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom 22. April 2022 (act. I 19) explizit festgehalten, dass keine Ansprüche auf Invalidenleistungen bestehen. Daran hielt die Beklagte mit Eingabe vom 21. November 2022 fest, indem sie unter Hinweis auf das Schreiben vom 22. April 2022 (act. I 19) ausführte, die Klage sei gutzuheissen. Folglich handelt es sich um eine klare Rechtslage, womit es von vornherein an einem (negativen) Feststellungsinteresse der Klägerin fehlt.

Überdies leuchtet mit Blick auf das Merkblatt „Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung“ der BBSA (Stand: 1. Januar 2012; abrufbar unter: <https://www.aufsichtbern.ch/documents/

401772/406428/Aufhebung_mit_Liquidation_2012_01.pdf/36f0c678-1e4f-3

94b-cd70-79e4d37d7bc9?t=1579180686616>) nicht ein, weshalb die BBSA der Liquidation und Löschung der Klägerin erst nach Vorliegen eines Feststellungsurteils zustimmen kann. Gemäss Ziff. 3 des Merkblatts muss die Vorsorgeeinrichtung die bekannten Gläubiger durch besondere Mitteilung über die Aufhebung informieren und sie zur Eingabe ihrer Forderungen auffordern, unbekannte Gläubiger und Destinatäre bzw. Gläubiger und Destinatäre mit unbekanntem Wohnort mit dreimaligem Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (vorzugsweise in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben) über die Aufhebung informieren und sie zur Eingabe ihrer Forderungen auffordern, und dieselbe Information gegebenenfalls in der von den Statuten vorgesehenen Form veröffentlichen. Im Falle einer Vermögensverteilung sind die bekannten Destinatäre nach aufsichtsbehördlicher Vorprüfung des Verteilungsplans individuell zu informieren. Nach Ziff. 4 des Merkblatts hat die Vorsorgeeinrichtung, nachdem die Revisionsstelle bestätigt hat, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden, den Verteilungsplan zu erstellen, welcher der Aufsichtsbehörde als Entwurf zur Stellungnahme eingereicht werden kann. Ein Abweichen von diesem in Ziff. 3 und 4 skizzierten Vorgehen ist vorliegend auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte in Kenntnis der Liquidation mit Schreiben vom 22. April 2022 (act. I 19) festhielt, dass sie gegenüber der Klägerin keinerlei Ansprüche hat, insbesondere keine Ansprüche auf Invalidenleistungen, und mithin i.S. von Ziff. 3 des Merkblatts informiert war. Überdies ist i.S.v. Ziff. 4 des Merkblatts anzunehmen, dass die Interessen der Beklagten durch die Liquidation nicht gefährdet sind.

Anderweitig wird kein Feststellungsinteresse geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Mithin besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Klägerin hat. Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon zu Beginn, wenn das Verfahren anhängig gemacht wird, ist auf Klage nicht einzutreten, weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. E. 1.2.1 hiervor; vgl. auch Michel Daum in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

2.

2.1

In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Ohnehin hätte die nicht anwaltlich vertretene Beklagte praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

3.

Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin

- C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 25

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 87 VRPGart. 87 LPJAart. 87 VRPG

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 15 VRPGart. 15 LPJAart. 15 VRPG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 119 V 11ATF 119 V 11DTF 119 V 11

BGE 117 V 318ATF 117 V 318DTF 117 V 318

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 41ATF 128 V 41DTF 128 V 41

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 109 VRPGart. 109 LPJAart. 109 VRPG

BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF