200 2022 736
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 9. Februar 2023 abgewiesen (8C_292/2022).
9. Februar 2023Deutsch4 min
200 22 736 ALV
Source be.ch
Sachverhalt
200 22 736 ALV
FUE/IMD/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2023
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
Erwägungen
betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, ALV/22/736, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
dass das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 8. November 2022 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, woran es mit Einspracheentscheid vom 25. November 2022 im Grundsatz festhielt, die Einstelldauer indes auf 31 Tage reduzierte,
dass der Versicherte am 1. Dezember 2022 dagegen Beschwerde erhob und sinngemäss den Verzicht auf eine Einstellung beantragte,
dass gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen sind, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind, was namentlich der Fall ist, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]),
dass Unzumutbarkeit des Verbleibs aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein muss, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3),
dass erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das unbefristete Arbeitsverhältnis mit der B.________ SA (act. II 107-110) per 31. August 2022 gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert worden wäre,
dass gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 5. September 2022 keinerlei (krankheitsbedingten) Ausfälle während der zweimonatigen Kündigungsfrist zu verzeichnen waren und als Grund für die Kündigung der Umzug in die Deutschschweiz zu seiner Partnerin aufgeführt wurde (act. II 107 f.),
dass sich der Beschwerdeführer am 11. August 2022, mithin erst nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses (27. Juni 2022; act. II 100), in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. C.________ begab (act. II 30 Ziff. 1) und diese am 11. August 2022 angab, dieser befinde sich seit zwei Monaten in einer «sehr komplexen Lebenssituation», sei in der psychischen Belastbarkeit eingeschränkt, müsse die im vierten Monat schwangere Partnerin unterstützen, und wonach der Umzug in den Kanton Bern zur Partnerin aus medizinischen Gründen kurzfristig habe geplant und die Stelle habe gekündigt werden müssen, wobei er zu 100% arbeitsfähig sei (act. II 20),
dass dieselbe Ärztin am 7. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit verneinte und die Frage nach einer Unzumutbarkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz nicht beantwortete bzw. ebenda angab, er sei zu 100% arbeitsfähig (act. II 31 Ziff. 3 und 4) sowie am 14. November 2022 festhielt, die Kündigung sei «aus gesundheitlichen Gründen» erfolgt, damals sei er in einem sehr labilen Zustand gewesen (act. II 19),
dass die bloss floskelhaften und sich puncto Kündigungsgrund teilweise widersprechenden Zeugnisse der Dr. med. C.________ keine medizinisch begründete Unzumutbarkeit des Verbleibs am letzten Arbeitsplatz attestieren (geschweige denn nachvollziehbar und einleuchtend begründen) und damit nicht zu belegen vermögen,
dass die Verwaltung den Beschwerdeführer folglich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sanktionierte, wobei die Einstelldauer mit Blick auf die Schwere des Verschuldens sowie der mildernden persönlichen Umstände nicht zu beanstanden ist,
dass der angefochtene Entscheid in allen Teilen vor Bundesrecht standhält und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
dass weder Verfahrenskosten zu erheben sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist (vgl. act. II 9; Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 5
Art. 44 AVIVart. 44 OACIart. 44 OADI
BGE 124 V 234ATF 124 V 234DTF 124 V 234
8C_66/2017
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF