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Entscheid

200 2022 748

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

7. Dezember 2022Deutsch5 min

200 22 748 ALV

Source be.ch

Sachverhalt

200 22 748 ALV

JAP/BRO/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. Dezember 2022

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiberin Brunner

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Erwägungen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 7. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2022, ALV/2022/748, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

 Mit Verfügung vom 25. August 2022 beschied die kantonale Amtsstelle (KAST) ein Gesuch der 1969 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) um Taggeld während der Planungsphase

eines Projekts zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschlägig. Auf eine hiergegen am 28. September 2022 seitens der Versicherten erhobene Einsprache trat das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) wegen versäumter Rechtsmittelfrist mit Entscheid vom 7. November 2022 nicht ein.

 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 hat die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben und das sinngemässe Rechtsbegehren gestellt, das AVA sei anzuweisen, ihre Einsprache materiell zu behandeln.

 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

 Die per Einschreiben versandte Verfügung der KAST vom 25. August 2022 wurde unbestrittenermassen am 26. August 2022 zugestellt (Sende-Nr. … der Schweizerischen Post), womit die Rechtsmittelfrist am 27. August 2022 zu laufen begann (dies a quo) und am Montag, 26. September 2022, endete (dies ad quem). Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sie die Einsprache vom 28. September 2022 verspätet erhob, sie macht lediglich geltend, bei einer Verspätung von ein bis zwei Tagen müsse man kulant sein. Indes kommt der Verwaltung bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung, ob eine Rechtsmittelfrist eingehalten ist, kein Ermessen zu und selbst eine Verspätung von wenigen Minuten kann ausschlaggebend sein (vgl. BVR 2021 S. 80). Im Übrigen wird ein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG weder geltend gemacht noch wäre ein solcher ersichtlich. Damit trat der Beschwerdegegner auf die verspätete Einsprache richtigerweise nicht ein.

 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Prozessentscheid vom 7. November 2022 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

 Dieser kostenlose Entscheid (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

(samt Eingabe vom 5. Dezember 2022)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 8

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

BVR 2021 80

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF