200 2022 772
Einspracheentscheid vom 24. November 2022
13. April 2023Deutsch44 min
Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2014 erstmal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und verwies auf eine seit Mai 2013 bestehende psychische Beeinträchtigung (post-traumatic stress disorder [PTSD], Depression [Akten der IV-Stelle Bern {nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II} 2]). Die IVB klärte in der Folge den Leistungsanspruch in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und gewährte verschiedene Eingliederungsmassnahmen, welche teilweise aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurden (Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und Coaching [act. II 13, 19 f.], Belastbarkeitstraining [act. II 29, 44], Aufbautraining [act. II 72], Arbeitsversuch mit begleitendem Coaching [act. II 88, 95], wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz [WISA] mit Coaching [act. II 122, 129], Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit [act. II 141, 153], Coaching [act. II 147]). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (act. II 176) erfolgte der Abschluss der beruflichen Eingliederung. Im weiteren Verlauf liess die IVB die Versicherte bidisziplinär durch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertisen vom 20. April 2018 inklusive der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2018 [act. II 181.1, 182.1, 182.2, 185]). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 (act. II 195) verneinte die IVB den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung gegeben sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Source be.ch
200 22 772 IV
LOU/BOC/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 5. April 2023
Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 17. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, IV/22/772, Seite 1
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.
Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2014 erstmal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und verwies auf eine seit Mai 2013 bestehende psychische Beeinträchtigung (post-traumatic stress disorder [PTSD], Depression [Akten der IV-Stelle Bern {nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II} 2]). Die IVB klärte in der Folge den Leistungsanspruch in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und gewährte verschiedene Eingliederungsmassnahmen, welche teilweise aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurden (Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und Coaching [act. II 13, 19 f.], Belastbarkeitstraining [act. II 29, 44], Aufbautraining [act. II 72], Arbeitsversuch mit begleitendem Coaching [act. II 88, 95], wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz [WISA] mit Coaching [act. II 122, 129], Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit [act. II 141, 153], Coaching [act. II 147]). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (act. II 176) erfolgte der Abschluss der beruflichen Eingliederung. Im weiteren Verlauf liess die IVB die Versicherte bidisziplinär durch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertisen vom 20. April 2018 inklusive der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2018 [act. II 181.1, 182.1, 182.2, 185]). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 (act. II 195) verneinte die IVB den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung gegeben sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Auf eine Neuanmeldung vom 26. November 2020 (act. II 196) unter Hinweis auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ein Borderline-Syndrom und eine instabile Persönlichkeitsstörung, trat die IVB mit Verfügung vom 16. März 2021 (act. II 206) nicht ein, da weder in beruflicher noch medizinischer Hinsicht eine wesentliche Änderung habe festgestellt werden können. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
B.
Im November 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und verwies auf diverse zirka seit 2014 bestehende psychische Beschwerden und seit 2020 bestehende Rückenprobleme infolge von Bandscheibenvorfällen, eine Sensibilitätsstörung im linken Bein/Fuss und einen Low-Grade-Infekt nach einer Rückenoperation im Mai 2021 (act. II 210). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 (act. II 214) forderte die IVB die Versicherte auf, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 9. Oktober 2018 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. Daraufhin gingen am 14. Dezember 2021 diverse medizinische Berichte bei der IVB ein (act. II 215). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor (act. II 220 f., 225 f., 229) und liess die Versicherte durch die MEDAS E.________ (MEDAS) polydisziplinär in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin begutachten (Expertise vom 15. September 2022 inkl. Teilgutachten [act. II 246.1 - 246.6]). Am 20. September 2021 (act. II 248) teilte die IVB mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. November 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (act. II 251, 261, 264 f.).
C.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Dezember 2022 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 62 % auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 25. Januar 2023 aufforderungsgemäss die Kostennote ein und hält daran fest, dass die neurologischen Beschwerden von einer Neurologin bzw. einem Neurologen hätten begutachtet werden müssen.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung vom 17. November 2022 (act. II 265). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. November 2022 (act. II 265) und der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), so dass die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).
Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
2.4
Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).
Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
2.5
Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).
2.6
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.7
2.7.1
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351).
2.7.2
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
2.7.3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3).
2.7.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom November 2021 (act. II 210) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 9. Oktober 2018 (act. II 195) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 (act. II 265) zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.3 und 2.7.4 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Die Nichteintretensverfügung vom 16. März 2021 (act. II 206) stellt keinen Vergleichszeitpunkt dar, da damals keine materielle Prüfung des Leistungsanspruches erfolgt ist.
3.2
Die Verfügung vom 9. Oktober 2018 (act. II 195) stützte sich auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 20. April 2018 inklusive der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2018 (act. II 181.1, 182.1, 182.2, 185). In diesem Gutachten wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 182.2/4 Ziff. 4.2):
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest (act. II 182.2/4 Ziff. 4.3), die somatischen Befunde seien diskret und hätten keine Auswirkung in einer … . Die Beschwerdeführerin leide unter Stimmungsschwankungen, es bestehe eine innere Gereiztheit und die Beschwerdeführerin füge sich Selbstverletzungen zu, wenn sie innerlich erregt sei. Dadurch bestehe eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest (act. II 182.2/5 Ziff. 4.7), seit Abschluss der beruflichen Massnahmen, 02/17, bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer einfachen … Tätigkeit von 80 %. Von 10/13 bis 01/14 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden, 02/14 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden und vom 1. April 2014 bis zum 24. August 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Vom 25. August 2014 bis 08/15 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gaben die Gutachter an (act. II 182.2/5 Ziff. 4.8), auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zur Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus (act. II 182.2/5 Ziff. 4.9), aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, somit könne aus bidisziplinärer Sicht insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert werden.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (act. II 185) hielt Dr. med. D.________ fest, für die Zeit von 09/2015 bis 01/2017 sei gemittelt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen.
3.3
Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2018 (act. II 195) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende:
3.3.1
Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies im Bericht vom 23. Januar 2022 (act. II 225) hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der psychiatrischen Klinik G.________ vom 23. September 2014 (act. II 226/4 f.) und 15. Januar 2015 (act. II 226/1 ff.), wo die folgenden Diagnosen festgehalten wurden:
PTBS (ICD-10: F43.1)
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.30)
Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)
Soziale Vernachlässigung (ICD-10: Z62.1)
Probleme mit der Mutter und deren Partner (ICD-10: Z63)
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem reduzierten körperlichen und psychischen Zustand. Soziale Kontakte bestünden kaum. Sie klage über Rückenschmerzen. Sie sei verärgert, verzweifelt und wütend, also dysphorisch. Als Funktionseinschränkungen bestünden ein Rückenleiden, eine gestörte soziale Interaktion (sie fühle sich schnell gekränkt und ausgegrenzt) und eine permanente innere Anspannung. Die bisherige Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht zirka zu 40 % zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar.
3.3.2
Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 17. Februar 2022 (act. II 229) die folgenden Diagnosen auf:
Hartnäckige Schmerzen interskapulär
Akute Sehnenschmerzen Quadricepssehne links, Achillessehne links ausgeprägter als rechts und lange Bicepssehne links
Low-Grade-Infekt mit Staphylokokkus capitis
Zustand nach Verlängerungsspondylodese L4/S1 20. Mai 2021
Zustand nach Revisionsdekompression und second look 14. April 2021
Lumboischialgie links bei zentraler Discushernie L4/L5
Foraminale Discushernie L5/S1 links
Die Beschwerdeführerin zeige grundsätzlich einen guten Verlauf, allerdings massiv protrahiert, nach dieser doch sehr komplexen Geschichte. Aktuell habe sie Restbeschwerden, welche aktuell auf die Hyperlaxizität zurückzuführen seien. Es werde aktuell eine Selbsttherapie betreffend die Stärkung der Rumpfmuskulatur und eine gute Rückenergonomie empfohlen. Betreffend die Re-Integration wäre eine 50 %-ige Tätigkeit für eine … zumutbar, anschliessend je nach Situation.
3.3.3
Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. September 2022 (inkl. Teilgutachten [act. II 246.1 - 246.6]) mit Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 246.1/7 Ziff. 4.3):
Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nicht-inflammatorischer Genese mit rezidivierender Lumbalgie/Lumboischialgie links bei
Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 wegen zentraler Diskushernie L4/5 und foraminaler Diskushernie L5/S1 links am 17. März 2021
Status nach operativer Revision am 18. März 2021
Revisionsdekompression L4/5 und L5/S1 wegen bilateraler linksbetonter Flüssigkeitskollektion intraspinal mit Obliteration der Neuroforamina LWK 4/5 und LWK 5/S1 unter Einbezug der linken foraminalen L4 und L5 Wurzeln vom 14. April 2021
chronischer Instabilität L4/5 und L5/S1
Low-Grade-Infekt vom 20. Mai 2021
Status nach Spondylodese L4 - S1, Revisions-Dekompression L4/L5 und L5/S1 beidseits, Revision Duralfistel L4/L5 links vom 20. Mai 2021
Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom nicht-inflammatorischer Genese
Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.3)
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Sachverständigen fest (act. II 246.1/6 Ziff. 4.3), unter Berücksichtigung der Operationsfolgen mit den erhobenen körperlichen Befunden zeige sich aus orthopädischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Seitens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich eine leichte bis knapp mittelgradige Einschränkung der Belastung des Achsenskelettes. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine deutliche Reifungsretardierung und eine ausgewiesene affektive Instabilität mit Störungen auf der sozialen Kommunikationsebene. Im Kontext mit reaktiven Einflüssen werde die Stimmungslage darüber hinaus zeitweise depressiv beeinflusst, weshalb die Voraussetzungen zur Diagnosestellung rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, erfüllt seien. Internistisch liege unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben ein Asthma bronchiale vor, mit saisonaler Akzentuierung. Die Sachverständigen formulierten das folgende Belastungsprofil (act. II 246.1/9 Ziff. 4.4): Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeit, vorwiegend sitzend ohne Zwangshaltung (häufiges Kauern, Bücken oder Hocken). Das repetitive Bücken und Aufrichten, das repetitive Anheben und Tragen von Gewichten über 7 bis maximal 10 kg, Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, rein statische Belastungen der Wirbelsäule im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen sollten vermieden werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einfache Arbeiten mit einer klar vorgegebenen Aufgabenstruktur, mehrheitlich allein ohne Publikumsverkehr unter Tagesschichtbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besonderen Anspruch an die gedankliche Flexibilität bzw. das konzentrative Durchhaltevermögen zu bewältigen.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit hielten die Sachverständigen fest (act. II 246.1/9 f. Ziff. 4.5 ff.), diese betrage sechs Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungseinschränkung bzw. es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Teilaspekte, die sich addierten oder gar potenzierten, hätten sich nicht ergeben. Die grösste Einschränkung von 30 % wurde vom rheumatologischen Gutachter festgestellt (act. II 246.4/12 f. Ziff. 8); im orthopädischen und psychiatrischen Bereich ergab sich eine Einschränkung von jeweils 20 % (act. II 246.3/10 f. Ziff. 8 und act. II 246.5/13 f. Ziff. 8). Die aktuelle Einschätzung einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit habe ab dem 1. Januar 2021 Gültigkeit. Die Arbeitsfähigkeit habe vorher 80 % betragen, dies aufgrund der Störung auf der sozialen Kommunikationsebene, einer erhöhten affektiven Irritierbarkeit und Instabilität und einem erhöhten Pausenbedarf, sich emotional stabilisieren zu können.
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2018 verändert habe, bejahten die Sachverständigen und führten aus (act. II 246.1/11 Ziff. 4.9), der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als dass im 03/2021 eine Wirbelsäulenerkrankung mit der Notwendigkeit einer Operation und notwendigen Folgeoperationen hinzugetreten sei. Diese wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angepassten Tätigkeit – wie in den Fachgutachten – beschrieben aus.
3.3.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Hämatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 7. November 2022 (act. II 264) fest, nachfolgend werde lediglich auf die aktuelle Fragestellung einer medizinischen Indikation für eine neurologische ergänzende Begutachtung eingegangen. Zusammenfassend seien die bestehenden, als leichtgradig einzustufenden residuellen neurologischen Ausfälle im Sinne eines leichten sensomotorischen Ausfallsyndroms L4/5 und L5/S1 links im polydisziplinären Gutachten auch ohne explizite Untersuchung durch einen neurologischen Facharzt suffizient mittels klinischer Befunderhebung (Rheumatologie, Orthopädie, Innere Medizin) erhoben worden, deren Einfluss im Alltag (kompensierte Parese ohne relevante Alltagseinschränkungen) diskutiert und die Einschränkungen im Leistungsprofil (keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder anders ausgedrückt erhöhter Sturzgefahr) berücksichtigt worden. Aufgrund des Genannten sei es aus medizinischer Sicht sehr wenig wahrscheinlich, dass sich aus einem neurologischen Gutachten neue medizinische Aspekte ergeben würden, welche neue Aspekte hinsichtlich funktioneller Leistungsfähigkeit ergeben würden und damit hinsichtlich Arbeitsfähigkeit einen Einfluss hätten, sodass sich daraus folgend Änderungen bezüglich des durch die MEDAS formulierten Leistungsprofils ergäben. Klinisch-neurologische Untersuchungen seien im polydisziplinären Gutachten durch alle drei somatisch tätigen Ärzte durchgeführt worden; da es sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung, welche letztlich für die funktionellen Einschränkungen relevant sei (auch neurologische apparative Zusatzuntersuchungen hätten da keine anderen Aspekte ergeben, da sie lediglich allfällige Läsionen, welche zu Einschränkungen geführt hätten, bestätigen würden), um ein allgemeines "Skill der Humanmedizin" handle, welches nicht lediglich den neurologischen Fachärzten vorbehalten sei, könne aus medizinischer Sicht keine Indikation für eine ergänzende neurologische Untersuchung abgeleitet werden.
4.
4.1
4.1.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
4.1.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.1.3
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Das für den Referenzzeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2018 (act. II 195) massgebende rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 20. April 2018 (act. II 181.1, 182.1, 182.2) attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit (act. II 181.1/28 Ziff. 8.1 f.), wobei keine relevanten rheumatologischen Befunde und Diagnosen angegeben wurden (act. II 181.1/22 ff. Ziff. 4.3.1 und 6.1 f.). Der psychiatrische Gutachter diagnostiziert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3 [act. II 182.1/28 Ziff. 6.1]) und wies auf die mangelnde Motivation zu arbeiten und sich behandeln zu lassen hin (act. II 182.1/32 Ziff. 7.4). Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde eine Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum mit einer 20 %-igen Leistungseinschränkung attestiert (act. II 182.1/32 f. Ziff. 8.1 f.), wobei der psychiatrische Gutachter festhielt, dass innerhalb von drei Monaten bei intensiver Psychotherapie und Psychopharmakotherapie die Arbeitsfähigkeit kaum mehr eingeschränkt sein sollte (act. II 182.1/34 Ziff. 8.3.2). Interdisziplinär wurde darauf hingewiesen, dass somatisch keine Inkonsistenzen bestünden, jedoch könne die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit – die Beschwerdeführerin sah sich nur noch in der Lage, halbtags zu arbeiten – aus psychiatrischer Sicht nicht objektiviert werden (act. II 182.2/5 Ziff. 4.6). Interdisziplinär attestierten die Gutachter in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit (act. II 182.2/5 Ziff. 4.7 f.). In der Verfügung vom 9. Oktober 2018 (act. II 195) wurde schliesslich nach Vornahme der Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor) keine relevante Leistungseinschränkung anerkannt.
4.3
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2022 (act. II 246.1 - 246.6) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Im orthopädisch-traumatologischen Teil wurde im Wesentlichen die mehrfache operative Behandlung einer Diskushernie 2021 (sowie eine frühere Operation des Meniskus 2014) beschrieben (act. II 246.3/8 Ziff. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % mit einer Präsenzzeit von sieben Stunden pro Tag festgelegt (act. II 246.3/10 f. Ziff. 8). Der rheumatologische Gutachter attestierte bei der Diagnose zweier operativ bedingter Schmerzsyndrome am Rücken mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf das Zumutbarkeitsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit einer Präsenz von sechs Stunden pro Tag (act. II 246.4/12 f. Ziff. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ; ICD-10: F60.3) bestätigt und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), diagnostiziert (act. II 246.5/11 Ziff. 6.3). Die Arbeitsfähigkeit wurde mit Hinweis auf das Zumutbarkeitsprofil sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auf 8.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 20 % festgelegt (act. II 246.5/13 Ziff. 8), wobei die diesbezügliche Differenz zum behandelnden Psychiater Dr. med. F.________, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgeht (act. II 225), diskutiert und widerlegt wurde. Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter überzeugend fest (act. II 246.5/11 Ziff. 6.2), inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar seien auch die Ausführungen des Vorgutachters hinsichtlich der begrenzten Motivationslage der Beschwerdeführerin zu einer vollumfänglichen Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung eine resignative Grundhaltung mit unerfüllten "Versorgungswünschen" und eine unzureichende Motivationshaltung, die die beschriebenen Inkonsistenzen in der Plausibilitätsprüfung am ehesten erkläre, auffällig seien. Insoweit stimme der Sachverständige mit der formulierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit überein, auch wenn zwischenzeitlich durch die Operationen der Lendenwirbelsäule eine vorübergehende zusätzliche emotionale Belastung bestanden habe. Den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 23. Januar 2022 vermöge der Sachverständige deshalb bezüglich der attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht zu folgen. Internistisch wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 246.6/7 Ziff. 6.3) und es wurde in jeglicher Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 246.6/8 Ziff. 8). Interdisziplinär attestierten die Sachverständigen ab Januar 2021 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit mit einer Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag (act. II 246.1/9 f. Ziff. 4.6 f.), wobei auf die Inkonsistenzen im orthopädischen und psychiatrischen Bereich verwiesen wurde. Diesbezüglich wurde in der Expertise festgehalten (act. II 246.1/5 Ziff. 4.2), die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der orthopädischen Begutachtung zeigten insofern Inkonsistenzen, als das angegebene Aktivitätenniveau nicht der angegebenen Arbeitsunfähigkeit entspreche. Ausserdem widerspreche das Fehlen von muskulären Defiziten der beklagten persistierenden Kraftminderung am linken Bein. Einerseits sei die von der Beschwerdeführerin beschriebene langjährige depressive Entwicklung vor dem Hintergrund der biographischen Prägung nachvollziehbar bzw. begründbar und erkläre auch die aktuelle Psychopathologie. Andererseits zeigten die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung erhebliche Inkonsistenzen, so dass an der Motivationshaltung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kooperationsfähigkeit grundsätzlich Zweifel bestünden (TOMM: Die Beschwerdeführerin habe ein Ergebnis verwirklicht, das – laut Testmanual – für das zielgerichtete Vortäuschen einer nichtvorhandenen Symptomatik spreche. SRSI: Faktischer Beweis einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung). Zudem hielten die Expertinnen und Experten fest (act. II 246.1/9 Ziff. 4.5), dass die Gesamtarbeitsunfähigkeit im interdisziplinären Konsens festgelegt worden sei. Teilaspekte, die sich addierten oder gar potenzierten, hätten sich nicht ergeben. Die Einschränkungen bestünden vorwiegend im orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebiet.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Zweck interdisziplinärer Gutachten darin besteht, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Häufig besteht kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen liesse, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt, aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen. Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). Folglich führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 ff. III. Ziff. 2 Rz. 15 und 23) die psychische Leistungseinschränkung von 20 % nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung bei der gutachterlich als zumutbar erachteten Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag.
Dispositiv
Eine neurologische Begutachtung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 und 7 III. Ziff. 2 Rz. 8 ff. und 23) nicht erforderlich, zumal keiner der involvierten Experten dies als indiziert erachtete. Denn nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern, was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (SVR 2021 UV Nr. 19 S. 96 E. 6.4; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). Zudem kann auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.________ vom 7. November 2022 (act. II 264) verwiesen werden, in welcher schlüssig und überzeugend dargelegt wurde, weshalb keine neurologische Begutachtung notwendig ist.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen gemachten (negativen) Erfahrungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten nicht beachtet worden (Beschwerde S. 6 III. Ziff. 2 Rz. 16 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn im psychiatrischen Gutachten wurde auf die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin hingewiesen und festgehalten (act. II 246.5/12 Ziff. 7.1), für den Umstand, dass berufliche Massnahmen unbefriedigend verlaufen seien, hätten auch motivationale Gründe bei einer passiv-regressiven Grundhaltung eine wesentliche Rolle gespielt, Verhaltensmuster, die auch als Ausdruck dysfunktionaler Bewältigungsstrategien im Rahmen der beschriebenen reifungsretardierten Persönlichkeitsmerkmale und unerfüllten "Versorgungswünsche" zu werten seien. Auch im Bericht der Abklärungsstelle J.________ vom 4. Mai 2016 (act. II 82) im Zusammenhang mit dem Aufbautraining vom 29. Februar bis 28. Mai 2016 wurde wiederholt auf die mangelhafte Motivation der Beschwerdeführerin hingewiesen. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1).
Ob eine genügende Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor) durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde, kann offen bleiben – Entsprechendes wurde denn auch nicht gerügt –, da die psychische Einschränkung dadurch nicht höher als die ärztlich attestierte von 20 % sein kann (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_783/2019, E. 4.1.4).
4.4 Folglich ist auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 15. September 2022 (act. II 246.1 - 246.6) abzustellen, womit im Vergleich zum Jahr 2018, wo für die bisherige und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert wurde (vgl. E. 4.2 hiervor), eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist, welche sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, als gemäss den MEDAS-Sachverständigen in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit besteht. Folglich liegt ein Neuanmeldungsgrund vor und es hat eine freie Prüfung zu erfolgen (vgl. E. 2.7.2 hiervor).
5.
5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 297 E. 4.1).
5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).
5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
Bei der Heranziehung von statistischen Werten zur Bestimmung des Invalideneinkommens wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es kann sich rechtsprechungsgemäss jedoch rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181).
5.2 Aufgrund der neu hinzugetretenen Rückenproblematik ist die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2021 in der Arbeitsfähigkeit insgesamt zu 30 % eingeschränkt (vgl. act. II 246.1/9 f. Ziff. 4.6 f.; vgl. auch act. II 221/19 und 25) und die Neuanmeldung erfolgte im November 2021 (act. II 210), so dass in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) der frühestmögliche Rentenbeginn auf Mai 2022 fällt. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.2.1 Zu Recht unbestritten ist (Beschwerde S. 6 III. Ziff. 2 Rz. 19), dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf statistische Daten bzw. auf die Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 41, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Frauen, festgelegt hat. Dort sind jedoch entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die auf die Zahlen für das Lebensalter 30 - 49 Jahre abgestellt hat (act. II 265/2), mit Blick auf den seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 25 Abs. 3 Satz 3 IVV an sich altersunabhängige Zahlen heranzuziehen. Zwar galt dies bereits nach alter Rechtslage, was sich aus dem Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand: 1. Januar 2021, Anhang VII: Vergleich zwischen der LSE bis 2010 und der LSE 2012, ergibt, wo in Bezug auf die mit LSE 2012 eingeführte Tabelle T17 der Hinweis zu entnehmen ist, dass unter "Lebensalter" das Total zu verwenden sei. Unter dieser Rechtslage schützte das Bundesgericht jedoch wiederholt kantonale Urteile, bei denen im Rahmen der Invaliditätsbemessung anhand der LSE-Tabelle T17 Werte für konkrete Alterskategorien eingesetzt wurden (vgl. SVR 2022 UV Nr. 20 E. 4.1; Entscheide des BGer vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.3.1 und 4.5, und vom 21. Januar 2022, 8C_715/2020, E. 3.4.2.3). Ob Art. 25 Abs. 3 Satz 3 IVV rechtmässig ist, kann vorliegend offengelassen werden, da sich diese Problematik für beide Vergleichseinkommen gleichermassen stellt (vgl. E. 5.2.2 hiernach).
5.2.2 Da bei der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, ist das Invalideneinkommen auch gestützt auf statistische Werte zu bestimmen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 f. III. Ziff. 2 Rz. 19 ff.) ist die Anwendung der Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 41, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Frauen, vertretbar. Bezüglich der Verwendung altersunabhängiger Werte kann auf das in E. 5.2.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin absolvierte die K.________ in ... und verfügt über die … , zudem arbeitete sie mehrere Jahre als ... bzw. ..., unter anderem beim L.________ (act. II 2/4 Ziff. 5.3, 111). Gemäss MEDAS-Gutachten vom 15. September 2022 (act. II 246.1/9 Ziff. 4.4) besteht eine optimal angepasste Tätigkeit in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeit, vorwiegend sitzend ohne Zwangshaltung (häufiges Kauern, Bücken oder Hocken). Das repetitive Bücken und Aufrichten, das repetitive Anheben und Tragen von Gewichten über 7 bis maximal 10 kg, Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, rein statische Belastungen der Wirbelsäule im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen sollten vermieden werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einfache Arbeiten mit einer klar vorgegebenen Aufgabenstruktur, mehrheitlich allein ohne Publikumsverkehr unter Tagesschichtbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besonderen Anspruch an die gedankliche Flexibilität bzw. das konzentrative Durchhaltevermögen zu bewältigen. Solche … bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt an. Zudem haben sowohl der orthopädisch-traumatologische als auch der rheumatologische MEDAS-Gutachter die bisherige Tätigkeit im … Bereich als angepasste Tätigkeit eingestuft (act. II 246.3/11 Ziff. 8, 246.4/13 Ziff. 8). Die Tabelle T17 Ziff. 41 entspricht dem Kompetenzniveau 2, was praktische Tätigkeiten Administration beinhaltet, welche die Beschwerdeführerin mit … Abschluss (K.________ in ...) und … auch mit ihren Einschränkungen durchaus durchführen kann. Für sie mit ihrer Ausbildung sind Arbeiten im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) nicht "adäquat" (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Entscheid des BGer vom 17. März 2022, 8C_735/2021, E. 4.2 und 4.3).
5.2.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen – so wie vorliegend (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.2 hiervor) –, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). Ein leidensbedingter Abzug ist nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.1.2 hiervor) ausgeschlossen, ein solcher wird auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Ob der gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 28a Abs. 1 IVG erlassene Art. 26bis Abs. 3 IVV gesetzes- bzw. verfassungswidrig ist, wovon in der Lehre (teilweise) ausgegangen wird (vgl. u.a. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 104), und ihm entsprechend die Anwendung zu versagen wäre (zur Auslegung von Verordnungsrecht vgl. BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282, 143 V 208 E. 4.3 S. 212, 136 V 24 E. 7.1 S. 30, 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 55 E. 3.3) braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn der Bestimmung die Anwendung zu versagen wäre und daraus folgend die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug anzuwenden wäre, wie dies die Lehre fordert, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Resultat: Auch unter Berücksichtigung der unter bisheriger Rechtslage entwickelten Aspekte (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) würde sich grundsätzlich kein Abzug rechtfertigen. Da somit vorliegend kein Tabellenlohnabzug zu gewähren ist und die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit 70 % beträgt (act. II 246.1/9 f. Ziff. 4.6 f.), resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.6 hiervor) von 30 %.
5.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 (act. II 265) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe vom 25. Januar 2023 [ohne Kostennote])
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 5
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
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Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG
BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162
BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210
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Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA
BGE 130 V 343ATF 130 V 343DTF 130 V 343
Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA
Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI
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BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
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Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA
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Art. 87 IVVart. 87 RAIart. 87 OAI
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8C_277/2014
8C_334/2018
8C_783/2019
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Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
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BGE 128 V 29ATF 128 V 29DTF 128 V 29
BGE 104 V 135ATF 104 V 135DTF 104 V 135
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Art. 25 IVVart. 25 RAIart. 25 OAI
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Art. 25 IVVart. 25 RAIart. 25 OAI
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BGE 135 V 58ATF 135 V 58DTF 135 V 58
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Art. 26bis IVVart. 26bis RAIart. 26bis OAI
Art. 25 IVVart. 25 RAIart. 25 OAI
Art. 49 IVVart. 49 RAIart. 49 OAI
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BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
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Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
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