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Entscheid

200 2023 14

Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 (32.14945-8)

15. Februar 2023Deutsch4 min

200 23 14 FZ

Source be.ch

Sachverhalt

200 23 14 FZ

SCP/GET/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2023

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Germann

A.________

Beschwerdeführer

Erwägungen

gegen

B.________

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2023, FZ/23/14, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 bestätigte die B.________ (nachfolgend B.________) die mit Verfügung vom 29. September 2022 erfolgte Rückforderung von im Zeitraum von September 2020 bis Januar 2022 an A.________ (nachfolgend Versicherter) erbrachter Familienzulagen im Betrag von Fr. 7'580.--.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 macht der Versicherte unter dem Titel "Erlassungsgesuch Kinderzulagen […]" geltend, es sei zu prüfen, ob die (zurückgeforderten) Kinderzulagen nicht mit jenen, die der Kanton Solothurn in der Zeit vom September 2020 bis Januar 2022 hätte entrichten sollen, verrechnet werden (17 x Fr. 400.--, ausmachend Fr. 6’800.--) und die restlichen Fr. 680.-- erlassen werden könnten.

Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann. Die Zuständigkeitsordnung ist Sache des Gesetzes. Sie ist zwingender Natur. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 134 V 269 E. 2.2 i.f. S. 271 f. mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 71 ff.). Zu den Prozessvoraussetzungen in Rechtsmittelverfahren gehören u.a. das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts sowie die funktionelle Zuständigkeit der Behörde (vgl. Michel Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 34). Fehlt es daran respektive sind die Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen (von Beginn weg) nicht gegeben, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Daum, a.a.O., N. 43).

Die Eingabe des Versicherten vom 6. Januar 2023 richtet sich nicht gegen die Rückforderung als solche bzw. den Einspracheentscheid der B.________ vom 12. Dezember 2022, womit kein Beschwerdewille vorliegt. Demgegenüber stellt der Versicherte ausdrücklich ein Gesuch um Tilgung der Rückforderung durch Verrechnung mit den Ansprüchen der Ehefrau auf Familienzulagen und soweit dies nicht bzw. nicht restlos (Differenzzahlung) möglich sein sollte, ein Erlassgesuch.

Insoweit liegt vorliegend keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid und damit kein Anfechtungsobjekt vor, womit das angerufene Gericht für die materielle Behandlung der mit Eingabe vom 6. Januar 2023 beantragten Verrechnung von Familienzulagen bzw. des beantragten Erlasses der Rückforderung funktionell nicht zuständig ist (vgl. E. 3 vorne).

Dispositiv

Die Eingabe des Versicherten vom 6. Januar 2023 ist demnach samt den Akten zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an die B.________ weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Nach dem Dargelegten ist auf die Eingabe vom 6. Januar 2023 nicht einzutreten. Ein Schriftenwechsel ist unter diesen Umständen nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] e contrario).

Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Eingabe vom 6. Januar 2023 wird nicht eingetreten.

Die Akten werden von Amtes wegen an die B.________ weitergeleitet im Sinne der Erwägungen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteientschädigungen zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 10

BGE 134 V 269ATF 134 V 269DTF 134 V 269

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF