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Entscheid

200 2023 159

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

18. Oktober 2023Deutsch19 min

Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 16). Der Antrag wurde zunächst mit der Begründung, der Versicherte sei der AKB nicht mehr als Selbstständigerwerbender angeschlossen, abgelehnt (AB 17, 20). Nachdem der Versicherte – im Sinne einer provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- deklariert hatte (AB 26 S. 5), gewährte die Beschwerdegegnerin Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Perioden vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 39'637.65 (netto) bzw. Fr. 41'849.60 (brutto; AB 27 ff., 31 ff., 46, 49 f.). Nachdem der AKB mit Steuermeldung vom 13. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'922.-- gemeldet worden war, forderte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 ausgerichteten Entschädigungen zurück. An dieser Rückforderung hielt sie auf Einsprache hin (AB 2, 8) mit Entscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1) fest.

Source be.ch

200 23 159 EO

FUE/BRO/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10. November 2023

Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiberin Brunner

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 16). Der Antrag wurde zunächst mit der Begründung, der Versicherte sei der AKB nicht mehr als Selbstständigerwerbender angeschlossen, abgelehnt (AB 17, 20). Nachdem der Versicherte – im Sinne einer provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- deklariert hatte (AB 26 S. 5), gewährte die Beschwerdegegnerin Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Perioden vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 39'637.65 (netto) bzw. Fr. 41'849.60 (brutto; AB 27 ff., 31 ff., 46, 49 f.). Nachdem der AKB mit Steuermeldung vom 13. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'922.-- gemeldet worden war, forderte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 ausgerichteten Entschädigungen zurück. An dieser Rückforderung hielt sie auf Einsprache hin (AB 2, 8) mit Entscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1) fest.

B.

Am 7. März 2023 leitete die AKB eine Eingabe des Versicherten zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern „zwecks Weiterbehandlung“ weiter. Darin beantragte der Versicherte, die Eingabefrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei grosszügig zu verlängern.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 informierte der Instruktionsrichter den Versicherten darüber, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei und die Beschwerde innerhalb der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei.

Mit Eingabe vom 20. März 2023 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid der AKB vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Entscheid der AKB vom 20. September 2022 bezüglich des zu Recht erfolgten Bezuges von Corona-Erwerbsersatzent-schädigung sei Nachdruck zu verleihen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 17. Mai 2023 gingen die bei der Beschwerdegegnerin nachverlangten Unterlagen beim Gericht ein.

Am 12. Juni 2023 gingen innert der mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2023 angesetzten Frist Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers ein.

Am 6. November 2023 ging eine Kopie eines an die AHV-Zweigstelle … gerichteten Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. November 2023 ein.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über

Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; Ueli Kieser, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426).

Vorliegend ist für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 der am 19. Juni 2020 rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020 2223) und für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Mai 2021 der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020 4571) Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen sind), anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden.

2.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der zwischen dem 17. September 2020 und dem 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen sind), unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.3

2.3.1

Sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 ist das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgebend (BGE 147 V 278 E. 5.2 S. 281).

2.3.2

Gemäss Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) entrichten Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt.

Dispositiv

2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546, 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1).

Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des mass-gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295).

2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publ. E. 4.2).

3.

3.1 Da der Beschwerdeführer – was ausser Frage steht – nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen war, kommt vorliegend einzig Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der jeweils anwendbaren Fassung; vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) mit den darin festgehaltenen (kumulativen) Voraussetzungen als Anspruchsgrundlage in Frage. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung besteht demnach nur, wenn der Beschwerdeführer unter anderem im Jahr 2019 für seine selbstständige Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielte (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Da der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen (vgl. AB 16 S. 2 ff.; Beschwerde S. 2) – einzig für seine selbstständige Tätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens B.________ Corona-Erwerbsersatz­entschädigung beantragte, ist seine arbeitgeberähnliche Tätigkeit bei der B.________ AG zur Bestimmung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen.

3.2 Der Beschwerdeführer entrichtete ab 2015 keine AHV/IV/EO-Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr (vgl. AB 1 S. 3 Ziff. 4, 15). Entsprechend wurde der Antrag auf Corona-Erwerbsersatz-entschädigung (AB 16) zunächst abgelehnt (AB 17, 20). Erst nachdem der Beschwerdeführer – im Sinne einer provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- pro 2019 deklariert hatte (AB 26 S. 5), gewährte die Beschwerdegegnerin Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Mit in Rechtskraft erwachsener Steuermeldung vom 13. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) wurde der Beschwerdegegnerin – entgegen der vorerwähnten provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – jedoch ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 18'922.-- gemeldet. Diese steuerliche Veranlagung ist für die AHV-Behörde und folglich auch für die Frage des hier relevanten (vgl. hierzu E. 2.2.1 f.) massgebenden AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens verbindlich (vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermag auch der geltend gemachte – indes nicht ins Recht gelegte und daher nicht überprüfbare – gerichtliche Vergleich vom 24. Mai 2023 über eine bestrittene (und daher nicht verbuchte) Forderung aus dem Jahr 2019 (Schlussbemerkungen S. 2) nichts zu ändern. Denn bei Forderungen, deren Erfüllung als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung des Anspruchs zugewartet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. August 2022, 9C_292/2022, E. 4.5.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung der Steuermeldung, die sich auch auf den Realisierungszeitpunkt eines beitragspflichtigen Einkommens erstreckt (vgl. E. 2.4 hiervor), wären Einnahmen aus dem angeblichen Vergleich vom 24. Mai 2023 demnach so oder anders nicht zum massgebenden Einkommen pro 2019 hinzuzurechnen (vgl. hierzu auch BGer 9C_292/2022, E. 4.5.2). Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf die Edition des Vergleiches vom 24. Mai 2023 verzichtet werden.

Ausgehend von dem mit Steuermeldung vom 13. Juli 2021 bezifferten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'922.-- und abzüglich des Freibetrages für Versicherte im ordentlichen Rentenalter von jährlich Fr. 16'800.-- (Art. 6quarter Abs. 2 AHVV) betrug das AHV-pflichtige massgebende Einkommen pro 2019 somit lediglich Fr. 2'122.--, was offenkundig unter der für Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Schwelle von Fr. 10'000.-- (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) liegt. Dass die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt worden wäre (vgl. hierzu E. 2.2.2 hiervor), wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich sind nicht sämtliche kumulativen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sowohl in der zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 als auch in der zwischen dem 17. September 2020 und dem 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) erfüllt (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) und es bestand für die hier zur Diskussion stehende Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Damit kann offen bleiben, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind respektive ob der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit überhaupt wieder aufgenommen hatte (vgl. hierzu AB 1 S. 3 f. Ziff. 8 f.; Beschwerdeantwort S. 5).

Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Unrecht erfolgte.

3.3 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung.

3.3.1 Die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erfolgte gestützt auf die formlosen (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) Abrechnungen vom 1. Juli 2020 (betreffend 17. bis 31. März 2020, April 2020, 1. bis 16. Mai 2020; AB 27 ff.), vom 22. Juli 2020 (betreffend 17. bis 31. Mai 2020, Juni 2020; AB 31 f.), vom 6. August 2020 (betreffend Juli 2020; AB 33), vom 31. August 2020 (betreffend August 2020; AB 34), vom 16. September 2020 (betreffend 1. bis 16. September 2020; AB 35), vom 5. März 2021 (betreffend 17. bis 30. September 2020, Oktober 2020; AB 36 f.), vom 19. März 2021 (betreffend November 2020, Februar 2021; AB 38 f.), vom 26. März 2021 (betreffend Dezember 2020, Januar 2021; AB 40 f.), vom 9. April 2021 (betreffend März 2021; AB 42), vom 6. Mai 2021 (betreffend April 2021; AB 43), vom 10. Juni 2021 (betreffend Mai 2021; AB 46), vom 26. August 2021 (betreffend Juli 2021; AB 49) und vom 17. September 2021 (betreffend August 2021; AB 50). Zum Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) war die Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tage betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge bedarf die Rückforderung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.5 hiervor).

3.3.2 Die Gewährung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierte

– unbestrittenermassen – auf der (provisorischen) Deklaration des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020 (AB 26 S. 5), wonach er im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 54'240.-- erzielt habe und womit der massgebende Schwellenwert von Fr. 10'000.-- (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) erfüllt wäre. Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst aufgrund der ihr am 13. Juli 2021 übermittelten Steuermeldung pro 2019 (im Gerichtsdossier), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 18'922.-- erzielt hatte. Indem die Beschwerdegegnerin hiervon erst nachträglich, mithin nach erfolgter Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung, durch die Steuermeldung für das Jahr 2019 erfuhr, besteht eine die prozessuale Revision begründende neue (erhebliche) Tatsache. Die Rückforderung ist unter Berücksichtigung der Verfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) nicht verwirkt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 zurückkommen. Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

3.3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, steht einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht entgegen. Soweit er sich im Zusammenhang mit den im Nachgang zur erfolgten externen Kontrolle (vgl. Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Stichprobenkontrolle bei Bezügerinnen und Bezügern von Corona Erwerbsersatz vom 19. September 2020 [AB 5 S. 1 ff.]) ergangenen Mitteilungen, wonach diese keine Rückforderung ergeben habe (vgl. AB 9 S. 14) und die Entschädigung zu Recht erfolgt sei (vgl. AB 9 S. 15), auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) sowie die Rechtssicherheit beruft (Beschwerde S. 2 f.; Schlussbemerkungen S. 1), verfängt dies nicht: Der Beschwerdeführer erwähnte in der provisorischen Zusammenstellung vom 26. Juni 2020 (AB 26 S. 5) als einzigen Debitor die C.________. Mit Blick auf den abgeschlossenen Vergleich mit diesem Unternehmen (vgl. Décision du … du 6. mai 2020, zweites Lemma [AB 21 S. 7]), stand für ihn zweifelsohne bereits im damaligen Zeitpunkt fest, dass das Einkommen wesentlich tiefer als gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben ausfallen würde. Mithin hat der Beschwerdeführer mit der provisorischen Zusammenstellung (AB 26 S. 5), die ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- pro 2019 aufwies, eine für die Beschwerdegegnerin bis zur Meldung durch die Steuerbehörde nicht erkennbare bewusste Falschangabe gemacht. Da die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (für ihn erkennbar) einzig gestützt auf diese Falschangabe ausgerichtet wurde, musste er darum wissen, dass diese zu Unrecht erfolgte. Bei dieser Ausgangslage ist die Berufung auf die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben von vornherein rechtsmissbräuchlich und ein solches Verhalten nicht zu schützen. Schliesslich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 115 sowie Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; Beschwerde S. 2; Schlussbemerkungen S. 1) unbehelflich, steht doch vorliegend weder das Erlöschen einer Obligation noch die Haftung eines Beauftragten zur Diskussion.

4.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 10

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

BGE 147 V 423ATF 147 V 423DTF 147 V 423

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

BGE 147 V 423ATF 147 V 423DTF 147 V 423

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

Art. 6quater AHVVart. 6quater RAVSart. 6quater OAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 23 AHVVart. 23 RAVSart. 23 OAVS

BGE 147 V 114ATF 147 V 114DTF 147 V 114

BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50

BGE 139 V 537ATF 139 V 537DTF 139 V 537

BGE 134 V 250ATF 134 V 250DTF 134 V 250

BGE 121 V 80ATF 121 V 80DTF 121 V 80

BGE 110 V 369ATF 110 V 369DTF 110 V 369

BGE 122 V 291ATF 122 V 291DTF 122 V 291

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 142 V 259ATF 142 V 259DTF 142 V 259

BGE 130 V 318ATF 130 V 318DTF 130 V 318

BGE 147 V 417ATF 147 V 417DTF 147 V 417

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

9C_292/2022

9C_292/2022

BGE 144 V 361ATF 144 V 361DTF 144 V 361

BGE 124 V 90ATF 124 V 90DTF 124 V 90

BGE 122 V 157ATF 122 V 157DTF 122 V 157

Art. 6quater AHVVart. 6quater RAVSart. 6quater OAVS

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 8 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 8 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

Art. 51 ATSGart. 51 LPGAart. 51 LPGA

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 1 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 1 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 1 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 1 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF