200 2023 217
Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 11. April 2022; vbv 220/2021)
23. Juni 2023Deutsch14 min
Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Februar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 76 f.; Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 301 f.) und am 11. Mai 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Mai 2022 (act. II 138 ff.) an.
Source be.ch
200 23 217 ALV
MAK/SCC/STJ/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juni 2023
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2023, ALV/23/217, Seite 1
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.
Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Februar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 76 f.; Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 301 f.) und am 11. Mai 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Mai 2022 (act. II 138 ff.) an.
Am 28. September 2022 ging beim RAV der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2022 ein (act. IIA 186 f.). Mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 (act. IIA 174 ff.) reichte der Versicherte den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2022 ein. Das RAV … teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 18. November 2022 (act. IIA 168 f.) mit, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat September 2022 bzw. Oktober 2022 qualitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Mai 2022 (act. IIA 234 f.) entsprächen und er Gelegenheit habe, sich zum Sachverhalt zu äussern; dem kam der Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2022 nach (act. IIA 152 f.). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 (act. IIA 142 ff.) stellte das RAV … den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2022 für die Dauer von einem Tag ab dem 1. Oktober 2022 in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein. Gleichentags stellte es den Versicherten mit separater Verfügung (act. IIA 145 ff.) wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2022 für die Dauer von 5 Tagen ab dem 1. November 2022 in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 92 f.; Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 12 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 7. März 2023 ab (act. IIA 20 ff.; act. IIB 2 ff.).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte (Poststempel: 24. März 2023) beim AVA Einsprache (recte: Beschwerde); diese wurde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei auf die Einstelltage zu verzichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 (act. IIA 20 ff.; act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE im Umfang von insgesamt sechs Tagen infolge ungenügender Arbeitsbemühung zu Recht erfolgt ist.
1.3
Bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen (vgl. Fr. 455.30 [act. II 29, 37] x 6 = Fr. 2'731.80) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.2
Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a).
In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2).
Beim Entscheid über die Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind auch die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Es kann deshalb genügen, wenn im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Eintrag von angefragten Arbeitgebern mit einem Firmenstempel erfolgt (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 und E. 4b S. 79).
2.3
Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könne, beurteile sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 526; SVR 2022 ALV Nr. 16 S. 56 E. 7.1.2, 2007 ALV Nr. 6 S. 19 E. 2.1).
3.
3.1
Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode September 2022 bzw. Oktober 2022 in seiner Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt wurde (vgl. E. 2.1 hiervor) und dabei insbesondere, ob die Bewerbungen qualitativ (vgl. E. 2.2 hiervor) genügend waren.
3.2
Am 10. Mai 2022 schlossen der Beschwerdeführer und das RAV eine Wiedereingliederungsvereinbarung ab (act. IIA 234 f.). Darin wurde unter dem Titel "Arbeitsbemühungen" Folgendes festgehalten: "So viel persönliche Arbeitsbemühungen im Monat wie möglich (Netzwerk aktiv bearbeiten), schriftliche Bewerbungen auf geeignete ausgeschriebene unbefristete Dauerstellen (Inserate aus Zeitungen und Internet) auf oben genannte Berufe, auch Spontanbewerbungen". Es ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2022 (act. IIA 186) insgesamt viermal persönlich als …, … und Mitglied der … sowie in der Kontrollperiode Oktober 2022 (act. IIA 175) insgesamt dreimal persönlich als …, … und … bewarb.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Quantität der Bewerbungen nicht (vgl. act. IIA 92; act. IIB 12), bringt jedoch vor, er habe mit seiner Beraterin abgemacht, dass er keine bestimmte Anzahl Bemühungen pro Monat zu melden habe; er sei hauptsächlich in seinem Netzwerk aktiv und arbeite fast pausenlos an seinen Kontakten in der Branche (vgl. Beschwerde S. 1). Dieser Einwand ist unbehelflich. Obschon in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Mai 2022 (act. IIA 234 f.) keine Mindestzahl an Arbeitsbemühungen festgelegt wurde, ist der Beschwerdeführer verpflichtet, so viele Arbeitsbemühungen im Monat wie möglich zu tätigen. Diese haben sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken (vgl. E. 2.3 hiervor).
Soweit der Beschwerdeführer die geringe Anzahl der Arbeitsbemühungen damit begründet, es seien nur wenige Stellen für Führungskräfte ausgeschrieben (vgl. act. IIA 92, 152; act. IIB 12), ist dieser Umstand nicht entscheidend. Entsprechend der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Mai 2022 und mit Blick auf seine Schadenminderungspflicht als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich schriftlich auf geeignete, ausgeschriebene und unbefristete Dauerstellen zu bewerben (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4), was hier jedoch nicht erfolgte. Es ist ihm sodann zumutbar, sich auch im Beratungsbereich ("Ähnliches") zu bewerben, wenn für Leitungsfunktionen keine offenen Stellen vorhanden sind (vgl. act. IIA 152). Schriftliche Spontanbewerbungen genügen nicht, zumal sich diese nicht auf geeignete, ausgeschriebene und unbefristete Dauerstellen beziehen. Ob die im September 2022 getätigten vier bzw. die im Oktober 2022 getätigten drei Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht (vgl. E. 2.2 hiervor) zu genügen vermögen, kann hier offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht nicht genügen.
3.3
Nach dem Dargelegten erweisen sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode September 2022 bzw. Oktober 2022 in qualitativer Hinsicht als ungenügend und erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer.
4.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).
4.2
Das verfügte Einstellmass von insgesamt sechs Einstelltagen bewegt sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Rz. D79; <www.arbeit.swiss>) liegt die Anzahl Einstelltage für erstmalige ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bei drei bis vier Tagen (Ziff. 1.C/1) und die Anzahl Einstelltage für zweitmalig ungenügende Arbeitsbemühungen bei fünf bis neun Tagen (Ziff. 1.C/2), was jeweils als leichtes Verschulden taxiert wird.
Nach der Rechtsprechung muss eine Sanktion auch dann verschärft werden, wenn die versicherte Person nach Kenntnisnahme der vorherigen Sanktion nicht die Gelegenheit hatte, ihr Verhalten zu ändern. Die Sanktion hat sicherlich einen abschreckenden und erzieherischen Zweck. Die Pflichten der versicherten Person ergeben sich jedoch aus dem Gesetz. Sie beinhalten weder eine vorherige Information noch eine Verwarnung. Es ist nicht gerechtfertigt, versicherte Personen, welche zeitlich gestaffelt (und verschärft) sanktioniert werden, anders zu behandeln als jene, welche für dasselbe Verhalten mehrfach rückwirkend sanktioniert werden. Objektiv und subjektiv ist das Fehlverhalten dasselbe. Art. 45 Abs. 5 AVIV muss daher auch in einer solchen Situation angewendet werden (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2010, 8C_518/2009, E. 5).
In Würdigung der gesamten Umstände hält die verfügte Einstelldauer von insgesamt sechs Tagen einer Ermessensprüfung stand; ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 4.1 hiervor) ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig.
4.3
Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder im Grundsatz noch hinsichtlich Dauer beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 7. März 2023 (act. IIA 20 ff.; act. IIB 2 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Dispositiv
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 23
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
BGE 141 V 365ATF 141 V 365DTF 141 V 365
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
8C_737/2017
BGE 120 V 74ATF 120 V 74DTF 120 V 74
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
BGE 129 V 460ATF 129 V 460DTF 129 V 460
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
BGE 113 V 154ATF 113 V 154DTF 113 V 154
BGE 141 V 365ATF 141 V 365DTF 141 V 365
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
BGE 123 V 150ATF 123 V 150DTF 123 V 150
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
8C_518/2009
Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF