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Entscheid

200 2023 331

Besoldung/Entschädigung

13. Mai 2024Deutsch3 min

Source be.ch

Sachverhalt

200 23 331 KV und

200 23 513 KV und

200 23 679 KV und

200 23 856 KV und

200 23 857 KV (5)

WIS/SCC/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 16. April 2024

Berichtigung des Urteils vom 17. Januar 2024

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Sanitas

Forderungsmanagement, Postfach, 3000 Bern 14

Erwägungen

Beschwerdegegnerin

Berichtigung des Urteils vom 17. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, KV/23/331, Seite 1

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 Den Parteien wurde am 22. Januar 2024 ein Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2024 eröffnet (KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856, KV/2023/857). Ziff. 7 des Urteils vom 17. Januar 2024 lautete wie folgt: Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- entnommen. Vom vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss werden ihm nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'100.-- zurückerstattet. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlte.

 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Art. 100 Abs. 4 VRPG).

Der Geltungsbereich von Art. 100 VRPG erstreckt sich auch auf kantonale sozialversicherungsrechtliche Justizentscheide (Markus Müller, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 100 N. 3). Von Amtes wegen kann die Verwaltungsjustizbehörde ihre Entscheide jederzeit berichtigen (Müller, a.a.O., Art. 100 N. 15).

 Es ist offensichtlich, dass Ziff. 7 des Urteils vom 17. Januar 2024 einen Redaktionsfehler enthält. Richtigerweise hat der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlt und ihm sind davon Fr. 1'900.-- zurückzuerstatten. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs ist entsprechend zu berichtigen.

 Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zuständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG; Müller, a.a.O., Art. 100 N. 4). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 Mit der Eröffnung des korrigierten Entscheids beginnt für jenen Teil des Dispositivs, der eine Berichtigung erfahren hat, eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (Art. 100 Abs. 4 VRPG; Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Ziff. 7 des Dispositivs des am 22. Januar 2024 eröffneten Urteils vom 17. Januar 2024 in Sachen A.________ (KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856, KV/2023/857) wird wie folgt berichtigt:

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'900.-- entnommen. Vom vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss werden ihm nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'900.--zurückerstattet.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Sanitas

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.