200 2023 444
Verwaltungsgericht
17. Oktober 2023Deutsch4 min
200 23 444 SH
Source be.ch
Sachverhalt
200 23 444 SH
SCP/FRN/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2023
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde B.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Erwägungen
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
Sozialhilfeleistungen (Beschwerde-Entscheid vom 4. Mai 2023 im Verfahren vbv 128/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/444, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2023 auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen beschränkt und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die aktuelle Sach- und Rechtslage Frist bis 3. Juli 2023 gewährt wurde zum Rückzug der Beschwerde oder zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung und Geltendmachung allfälliger Wiedereinsetzungsgründe;
dass die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit der Post am 2. Juli 2023 übergebener Eingabe mitteilte, sie halte an der Beschwerde fest und diesen Entschluss im Rahmen einer am 3. Juli 2023 der Kanzlei des Verwaltungsgerichts persönlich überbrachten (per 24. Juni 2023 datierten) Eingabe begründet;
dass die Beschwerdeführerin anerkennt, die Rechtsmittelfrist um einen Tag verpasst zu haben, sich indessen aufgrund der negativen persönlichen und finanziellen Auswirkungen der von ihr durchlaufenen Straf-, Verwaltungs- und Zivilverfahren als Opfer eines Verwaltungs- und Justiz- bzw. Rechtsystems bezeichnet, welches ohne jedwedes Einfühlungsvermögen ihre existenziell bedrohliche Situation ausblende, so dass sie sich in einem Sammeltopf der Gleichgültigkeit ungleich und unrecht behandelt fühle;
dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin das Gericht hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Fristen weder über einen Ermessens- noch einen aussergesetzlichen Handlungsspielraum verfügt und weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände noch die daraus resultierende existenzielle Notlage mit Bezug auf die Einhaltung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einen gesetzlichen Wiedereinsetzungsgrund zu erfüllen vermögen;
dass auch im Umstand, wonach sie den angefochtenen Entscheid im Hinblick auf eine Besprechung vom 25. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin einem für sie (Pro Bono) tätigen Rechtsanwalt ausgehändigt und erst am 15. Juni 2023 wieder zurückerhalten haben soll, keinen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag, war sie doch dennoch in der Lage, am 6. Juni 2023 eine sachgerecht begründete Laienbeschwerde zu verfassen und der Post zu übergeben;
dass sich deshalb bei Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 6. Mai 2023 und Postaufgabe der Beschwerde am 6. Juni 2023 die Beschwerde als um einen Tag verspätet erhoben erweist und auch keine Gründe ausgewiesen sind, welche Anlass für eine Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Rechtsmittelfrist böten;
dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit der Einreichung der Sendungsnachverfolgung der Post, wonach die Beschwerdeführerin gemäss unterschriftlicher Bestätigung die Sendung am 6. Mai 2023, um 10.43 Uhr, entgegengenommen hat, den Beweis für die Zustellung erbracht hat und damit weder «lügt» noch «betrügt»;
dass das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen beschränkt wurde und diese nach den Ausführungen hiervor nicht vollumfänglich erfüllt sind, weshalb sich weitere Abklärungen und Ausführungen des Gerichts zum umstrittenen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch verbieten;
dass damit auch die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensanträge (Edition der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz geführten Akten unter Einschluss eines Protokolls der Beschwerdegegnerin über das Gespräch vom 25. Mai 2023 durch das Verwaltungsgericht und mit nachträglicher Gewährung der Akteneinsicht) abzuweisen sind;
dass es indessen der Beschwerdeführerin freistand und auch noch während der Rechtsmittelfrist freisteht, auf Voranmeldung hin bei der Kanzlei des Verwaltungsgerichts in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten Einsicht zu nehmen;
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist.
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Die Verfahrensanträge werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________, (mit Kopie der Eingaben vom 2. und 3. Juli 2023)
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (mit Kopie der Eingaben vom 2. und 3. Juli 2023)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 3
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF