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Entscheid

200 2023 50

Refus de rente d'invalidité / AJ

1. März 2023Deutsch4 min

1. Am 23. Januar 2023 erhob A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, die GastroSocial Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab wann rechtens eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Zur Begründung machte er geltend, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe (ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2021 gemäss Beschluss der IV-Stelle des Kantons Bern vom 19. August 2022), sei eingetreten, als er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Klage S. 3).

Source be.ch

200 23 50 BV

FUE/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Februar 2023

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

vertreten durch B.________

Kläger

gegen

GastroSocial Pensionskasse

Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte

betreffend Klage vom 23. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2023, BV/23/50, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 23. Januar 2023 erhob A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, die GastroSocial Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab wann rechtens eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Zur Begründung machte er geltend, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe (ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2021 gemäss Beschluss der IV-Stelle des Kantons Bern vom 19. August 2022), sei eingetreten, als er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Klage S. 3).

2. Mit Klageantwort vom 22. Februar 2023 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie ihre Leistungspflicht im Grundsatz anerkenne. Die Klage sei daher – vorbehältlich einer Überentschädigung nach Art. 34a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und eines Zahlungsaufschubs nach Art. 26 Abs. 2 BVG sowie eines Aufschubes infolge Bezug von IV-Taggeldern – gutzuheissen und die Beklagte im Grundsatz zur Zahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zu verpflichten.

3. Damit liegt ein gemeinsamer Antrag des Klägers (der mit seiner Klage die Klärung der Leistungspflicht der Beklagten im Grundsatz bezweckte, ansonsten jedoch keine weiteren Anträge stellte) vor. Dieser entspricht der Sach- und Rechtslage, namentlich mit Blick auf die langjährige Versicherungsdeckung bei der Beklagten (von September 2010 bis April 2017 sowie erneut von Dezember 2018 bis 30. September 2020; vgl. IV-act. 13, 19 S. 2 und S. 12), die schlüssigen Ausführungen der Beklagten zum Unterbruch der zeitlichen Konnexität durch das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG, die in den IV-Akten dokumentierte Verschlechterung des Gesundheits­zustands des Klägers ab den Jahren 2014/2015 (IV-act. 48), die 2016 begonnene psychiatrische Behandlung in der Klinik D.________ sowie die im Januar 2020 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 23.4; 91 S. 6), weshalb ihm entsprochen werden kann (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165).

Erwägungen

4.

In Gutheissung der Klage ist die GastroSocial Pensionskasse zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen des Klägers zu berechnen (unter Berücksichtigung von Art. 34a BVG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns festzulegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Leistungsaufschubs) und dem Kläger eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

5.

Das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

6.

Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11).

7.

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

In Gutheissung der Klage wird die GastroSocial Pensionskasse verpflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Die Sache wird an die GastroSocial Pensionskasse überwiesen, damit sie die Rente betraglich festsetze und den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimme.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Klägers (samt Klageantwort vom

22. Februar 2023)

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post-

fach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 23

Art. 34a BVGart. 34a LPPart. 34a LPP

Art. 26 BVGart. 26 LPPart. 26 LPP

BGE 104 V 162ATF 104 V 162DTF 104 V 162

Art. 34a BVGart. 34a LPPart. 34a LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 126 V 11ATF 126 V 11DTF 126 V 11

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF