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Entscheid

200 2023 571

Verfügung vom 24. November 2023

22. April 2024Deutsch11 min

Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Vater einer am TT.MM.2017 geborenen Tochter und seit dem TT.MM.2019 mit der Kindsmutter, B.________, verheiratet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 5/1 - 6). Auf Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente im Februar 2023 hin (act. II 4), sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2023 (act. II 8) ab dem 1. Mai 2023 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'845.-- monatlich zu, wobei ab dem Jahr 2020 hälftige Erziehungsgutschriften angerechnet wurden (act. II 8/4 f., 8/10 f., 8/13 f.). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben und die Anrechnung der hälftigen Erziehungsgutschriften seit Geburt der Tochter beantragt hatte (act. II 9), forderte ihn die AKB mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (act. II 10) auf, Kopien der Sorgerechtsvereinbarung und der Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften einzureichen. In der Folge reichte der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (act. II 11) einzig einen Beleg über die am TT.MM.2017 erfolgte vorgeburtliche Kindesanerkennung ein. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (act. II 12) wies die AKB die Einsprache ab.

Source be.ch

200 23 571 AHV

ISD/BOC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. April 2024

Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, AHV/23/571, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Vater einer am TT.MM.2017 geborenen Tochter und seit dem TT.MM.2019 mit der Kindsmutter, B.________, verheiratet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 5/1 - 6). Auf Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente im Februar 2023 hin (act. II 4), sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2023 (act. II 8) ab dem 1. Mai 2023 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'845.-- monatlich zu, wobei ab dem Jahr 2020 hälftige Erziehungsgutschriften angerechnet wurden (act. II 8/4 f., 8/10 f., 8/13 f.). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben und die Anrechnung der hälftigen Erziehungsgutschriften seit Geburt der Tochter beantragt hatte (act. II 9), forderte ihn die AKB mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (act. II 10) auf, Kopien der Sorgerechtsvereinbarung und der Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften einzureichen. In der Folge reichte der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (act. II 11) einzig einen Beleg über die am TT.MM.2017 erfolgte vorgeburtliche Kindesanerkennung ein. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (act. II 12) wies die AKB die Einsprache ab.

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Juli 2023 (Postaufgabe: 9. August 2023) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 2018 und 2019.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (act. II 12). Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 2018 und 2019. Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Positionen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Insbesondere nicht umstritten sind die hälftige Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Zeitraum von 2020 bis 2022 (vgl. act. II 12/2 bzw. act. II 8/4 f., 8/10 f., 8/13 f.; Art. 29sexies Abs. 3 AHVG) und die Nichtanrechnung von Erziehungsgutschriften für das Geburtsjahr der am TT.MM.2017 geborenen Tochter des Beschwerdeführers (act. II 5/2) gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. c AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden dabei jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:

lit. a Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

lit. b lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;

lit. c die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;

lit. d geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [AS 1996 2466]).

2.2

Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV).

2.3

2.3.1

Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Abs. 2 (Art. 52fbis Abs. 3 AHVV).

2.3.2

Unter Vorbehalt von Art. 52f Abs. 4 AHVV können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat (Art. 52fbis Abs. 4 AHVV).

Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 6 AHVV).

2.3.3

Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam (Art. 52fbis Abs. 7 AHVV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist seit dem TT.MM.2019 mit der seit August 2019 in der Schweiz wohnhaften und damit der obligatorischen AHV-Versicherung unterstehenden (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) Kindsmutter verheiratet (act. II 4/7 f. Ziff. 6.4, 5/1 - 6, 6/3). Die Anerkennung des Kindesverhältnisses zur am TT.MM.2017 geborenen Tochter erfolgte vorgeburtlich am TT.MM.2017 (act. II 11/2 f.). Ausser der vorgeburtlichen Anerkennung des Kindesverhältnisses besteht unbestritten weder eine voreheliche Vereinbarung über die (gemeinsame) elterliche Sorge noch eine diese respektive die Anrechnung von Erziehungsgutschriften betreffende behördliche Anordnung (vgl. dazu Art. 298b des Schweizerischen Zivilgesetz­buches [ZGB; SR 210]; vgl. act. II 12/1 Ziff. 2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). Die elterliche Sorge kam daher bis zur Heirat mit dem Beschwerdeführer am TT.MM.2019 allein der Kindsmutter zu (Art. 298a Abs. 1 und 5 ZGB); mit der Heirat erhielten beide Elternteile von Gesetzes wegen die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 259 Abs. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB).

Vor diesem Hintergrund hätte – bei gegebener Versicherungsunterstellung – für die Jahre 2018 und 2019 die ganze Erziehungsgutschrift einzig der Kindsmutter angerechnet werden können (Art. 52fbis Abs. 6 AHVV [vgl. E. 2.3.2 hiervor]; Rz. 5451 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2023, Version 18; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228); der Beschwerdeführer hatte demgegenüber bis zum TT.MM.2019 mangels vorehelicher (gemeinsamer) elterlicher Sorge keinen eigenständigen Anspruch auf Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG e contrario). Die mit Eheschliessung erlangte gemeinsame elterliche Sorge (vgl. E. 3.1 hiervor) bzw. die damit eingetretene Änderung in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften wurde erst per 1. Januar 2020 wirksam (vgl. E. 2.3.3 hiervor; vgl. auch Rz. 5459 RWL). Eine rückwirkende Abänderung durch nachträgliche Vereinbarung, wie sie beschwerdeweise beantragt wird, ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil Art. 52fbis Abs. 4 AHVV von einer künftigen Anrechnung bzw. Aufteilung spricht (vgl. auch Rz. 5454 RWL). Die Möglichkeit der Anrechnung zufolge alleiniger Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 52f Abs. 4 AHVV) im hier massgebenden Zeitraum entfällt ebenfalls, da – wie eben dargelegt – bis zur Heirat am TT.MM.2019 kein Sorgerecht des Beschwerdeführers bestand (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der vorbezogenen AHV-Altersrente zu Recht keine Erziehungsgutschriften für die Jahre 2018 und 2019 angerechnet. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 24

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BGE 119 V 347ATF 119 V 347DTF 119 V 347

BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48

Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS

Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS

Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS

Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS

Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS

Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS

Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 298a ZGBart. 298a CCart. 298a CC

Art. 259 ZGBart. 259 CCart. 259 CC

Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

BGE 148 V 385ATF 148 V 385DTF 148 V 385

BGE 147 V 79ATF 147 V 79DTF 147 V 79

BGE 146 V 224ATF 146 V 224DTF 146 V 224

Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS

Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF