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Entscheid

200 2023 786

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

27. Januar 2023Deutsch5 min

200 23 786 ALV

Source be.ch

Sachverhalt

200 23 786 ALV

FUE/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2023

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Schertenleib

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Erwägungen

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, ALV/23/786, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nach­folgend Beschwerdegegner) verneinte mit Verfügung vom 11. Juli 2023 und Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023 den Anspruch des A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde­führer) auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Publikation des Konkurses der C.________ AG im Schweize­rischen Handelsamtsblatt sei am 5. April 2023 erfolgt, womit der Antrag spätestens am 5. Juni 2023 (Ablauf der 60-tägigen Frist) hätte eingereicht werden müssen, jedoch erst am 13. Juni 2023 und somit verspätet eingetroffen sei (Akten des Beschwerde­gegners [act. II] 12 f., 2. f.).

- Der Versicherte, vertreten durch B.________, erhob dagegen am 3. November 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

- Die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Einhaltung von Form und Frist) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

- Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligato­rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz­entschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 106 E. 2a S. 107).

- Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer – obschon ihn der Beschwerdegegner mehrfach auf die 60-tägige Verwirkungs­frist aufmerksam gemacht und ihm entsprechende Unterlagen zugestellt hatte (act. II/33 f., 31 f., 29 f.; vgl. auch act. II/27 f.) – das Gesuch um Insolvenzentschädigung erst nach Ablauf dieser Frist einreichte, womit der Anspruch verwirkt ist.

- Zu prüfen bleibt, ob die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG wiederher­ge­stellt werden kann. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertre­tung unver­schuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu han­deln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

- Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Einsprache vom 10. August 2023 – ohne konkrete Angaben zu machen und ohne diesbezügliche Belege einzureichen – geltend gemacht, er habe notfallmässig ins Spital eintreten müssen und dort neun Wochen verbracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den Beschwer­deführer zu unterstützen bzw. fristgerecht zu handeln (II/11).

- Wann das geltend gemachte Hindernis der gesundheitsbedingten Handlungsunfähigkeit weggefallen sein soll, wird nicht dargetan, doch war dies ohne Zweifel spätestens am 13. Juni 2023 der Fall, als das Gesuch um Insol­venzentschädigung beim Beschwerde­gegner einging (II/18).

- Selbst unter der für den Beschwerdeführer günstigsten Annahme, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen für das Stellen des Ge­suchs um Wiederherstellung der Frist erst am 13. Juni 2023 zu laufen begonnen und am 13. Juli 2023 geendet hätte, ist das erst am 10. August 2023 (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Frist offenkundig verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist fällt daher – ohne dass das Gesuch materiell geprüft werden muss – ausser Betracht.

- Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

- Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (zum Streitwert: Beschwerdebeilage S. 2 Ziff. 15; Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 11

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

BGE 123 V 106ATF 123 V 106DTF 123 V 106

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF