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Entscheid

200 2024 120

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

12. April 2024Deutsch11 min

Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2023, da das Vermögen am 1. September 2023 über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen habe (act. II 13). Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 14) wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2024 ab (act. II 15).

Source be.ch

200 24 120 EL

KOJ/LUB/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2024

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2024, EL/24/120, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2023, da das Vermögen am 1. September 2023 über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen habe (act. II 13). Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 14) wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2024 ab (act. II 15).

B.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2024 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2024 und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 (act. II 15). Ein Anspruch auf eine jährliche EL besteht bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Die Anmeldung erfolgte hier im September 2023 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob das anrechenbare Vermögen den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) überschreitet. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3

Mit Blick auf die anrechenbaren Einnahmen (Renteneinkommen [act. II 1/8, 9/1]) und Ausgaben (monatlicher Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, Miete [act. II 3/1 f., 14/2; vgl. auch jährliche Höchstbeträge gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG], obligatorische Krankenpflegeversicherung [act. II 6/1], Hypothekarzinsen [act. II 1/6, 7/4]) erreicht bei einem streitigen Anspruch für vier Monate (September bis Dezember 2023; vgl. E. 1.2 hiervor) der Streitwert Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht; die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

2.4

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet. Dieser beträgt im Kanton Bern für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im hier massgebenden Jahr 2023 125 % des Steuerwerts (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, abrufbar unter <www.taxinfo.sv.fin.be>, Einkommens- und Vermögenssteuern/Steuerpflicht [Art. 4 bis 18]/Art. 7 StG).

3.

3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL, da das Reinvermögen die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschreite. Dabei berücksichtigte sie für eine nicht selbstbewohnte Liegenschaft einen Wert von Fr. 45'687.--, ausgehend von einem Zweitel einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 497'100.-- bzw. dem entsprechenden Repartitionswert von

Fr. 621'375.-- [Fr. 497'100.-- x 1.25]) abzüglich der hälftigen Hypothekarschulden im Betrag von Fr. 265'000.-- (Fr. 621'375.-- / 2 ./. Fr. 265'000.--), und als weitere Vermögenswerte Guthaben auf Bankkonti von insgesamt Fr. 24'171.--, ein Darlehen an den ... des Beschwerdeführers von Fr. 40'000.--, ein Fahrzeug mit einem Wert von Fr. 12'390.-- sowie eine Barschaft von Fr. 49'000.-- (act. II 15/1).

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde unter Verweis auf die Einsprache vom 9. Dezember 2023 (act. II 14) im Wesentlichen geltend, mit der Anrechnung des fiktiven Repartitionswerts anstelle des amtlichen Wertes für die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum werde das Vermögen massiv erhöht und ihm das Recht auf EL verweigert (S. 1).

3.2

Hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken hat der Kanton Bern mit Art. 4 Abs. 1 EG ELG anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt (vgl. E. 2.4 hiervor), womit auf diesen Wert abzustellen ist

Dispositiv

Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der von seiner Ehepartnerin getrennt lebende Beschwerdeführer (act. II 1/1, 3/3, 5, 7/1) die im hälftigen Miteigentum stehende Liegenschaft in ... an der ...strasse ... nicht selbst bewohnt und damit Art. 9a Abs. 2 ELG nicht anwendbar ist (vgl. dazu Rz. 2512.01 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der hälftige Miteigentumsanteil der besagten Liegenschaft bildet deshalb Bestandteil des Reinvermögens und ist in der EL-Berechnung zum Repartitionswert zu berücksichtigen. Der Steuerwert bzw. amtliche Wert der gesamten Liegenschaft beträgt ausweislich der Angaben in der Steuererklärung 2022 und der Anmeldung für EL vom September 2023 unbestrittenermassen Fr. 497'100.-- (act. II 1/6, 7/31, 8/4), womit sich ein Repartitionswert von Fr. 621'375.-- (Fr. 497'100.-- x 1.25 [Faktor]; vgl. E. 2.4 hiervor) ergibt. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass das anzurechnende Vermögen betreffend den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers damit Fr. 310'687.-- (1/2 von Fr. 621'375.--) abzüglich der Hypothekarschulden im Betrag von Fr. 265'000.--, total demnach Fr. 45'687.-- (Fr. 310'687.-- ./. Fr. 265'000.--) beträgt. Soweit der Beschwerdeführer einzig die Anrechnung von "fiktivem Vermögen" beanstandet, entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach dem oben Erwähnten der Sach- und Rechtslage.

3.3 Was die von der Beschwerdegegnerin weiter angerechneten Vermögenswerte anbelangt (act. II 15/2 ["Übrige Vermögenswerte"]), entsprechen diese den deklarierten Werten in der Steuererklärung 2022 des Beschwerdeführers: So verfügte er ausweislich dieser Angaben über Sparguthaben im Betrag von Fr. 24'171.-- (Fr. 234.-- + Fr. 23'937.--; act. II 7/3 Ziff. 3), eine Darlehensforderung gegenüber seinem ... im Betrag von Fr. 40'000.-- (act. II 7/3 Ziff. 3), ein Fahrzeug mit einem Steuerwert von Fr. 12'390.-- (...; act. II 7/4 Ziff. 4.1) sowie eine Barschaft von Fr. 49'000.-- (act. II 7/4 Ziff. 4.1). Damit liegt weiteres Vermögen in der Höhe von Fr. 125'561.-- vor.

3.4 Bei einem Wert des hälftigen Miteigentumsanteils der nicht selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 45'687.-- (vgl. E. 3.2 hiervor) und den weiteren Vermögenswerten von insgesamt Fr. 125'561.-- (vgl. E. 3.3 hiervor) resultiert ein Reinvermögen von mehr als Fr. 100'000.--. Damit ist die für den Leistungsanspruch bestehende Vermögensschwelle (vgl. E. 2.2 hiervor) überschritten und im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) besteht kein Anspruch auf EL. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer mit Einsprache geltend gemacht (act. II 14/2), eine Barschaft von Fr. 32'000.-- (statt Fr. 49'000.--) berücksichtigt und von der Anrechnung des Fahrzeugwerts gänzlich abgesehen würde, das Reinvermögen die besagte Vermögensschwelle überstiege.

3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 (act. II 15) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 12

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC

BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255

BGE 128 V 39ATF 128 V 39DTF 128 V 39

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA

Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI

Art. 4 EG ELGart. 4 LiLPCart. 4 EG ELG

Art. 7 StGart. 7 LIart. 7 StG

Art. 7 StGart. 7 LTart. 7 LTB

Art. 4 EG ELGart. 4 LiLPCart. 4 EG ELG

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC

Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF