200 2024 209
EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
7. Juli 2025Deutsch19 min
Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der
Source be.ch
EL 200 2024 209
A.________
WIS/TOZ/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 1. Juli 2025
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Tomic
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, EL 200 2024 209
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.
Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 13, 15, 17 f., 22 f., 26). Per 1. April 2023 zog die Versicherte nach Münsingen in eine Einzimmerwohnung der Alterssitz C.________ AG um, mit einem Mietzins von monatlich Fr. 1'035.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 245.-- (act. II 27, 36 S. 5 f.). Diese Kosten berücksichtigte die AKB zunächst als anerkannte Ausgaben (vgl. Verfügung vom 14. März 2023 inkl. Berechnungsblätter; act. II 29). Mit Verfügung vom 25. August 2023 (act. II 30) nahm die AKB per 1. September 2023 eine Neuberechnung der EL vor, wobei sie die Versicherte nunmehr als in einer "Clusterwohnung" lebend betrachtete und bei den Ausgaben unter anderem das Mietzinsmaximum für eine "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" in der Mietzinsregion 2 (…) von Fr. 10'110.-- anerkannte (act. II 30 S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 31) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 36) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.
Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben.
Die Sache sei zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin als alleinstehende Person und zum erneuten Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Beschwerdeführerin seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides EL unter Berücksichtigung anrechenbarer Mietausgaben von Fr. 15'360.-- pro Jahr zu gewähren.
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Mit Eingabe vom 27. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. März 2024) Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ein.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde – unter Beilage einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 15. Januar 2024 (im Gerichtsdossier) – sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 36). Streitig und zu prüfen ist vorliegend allein der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab dem 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 (vgl. E. 1.3 hiernach) und dabei einzig die Höhe der anrechenbaren Mietkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab dem 1. Januar 2024, über welchen die Beschwerdegegnerin – soweit (aktenmässig) erkennbar – (noch) nicht verfügt hat; diesbezüglich wäre vorab eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und zwingend das Einspracheverfahren zu durchlaufen. Das Gleiche gilt für eine allfällige Rückforderung der ausgerichteten EL für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis. 31. August 2023 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.3), samt dem Erfordernis eines Rückkommenstitels (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21).
1.3
Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Vorliegend wurde einzig über den Anspruch auf EL ab dem 1. September 2023 entschieden. Die Beschwerdegegnerin hat als anrechenbare Mietkosten den maximalen Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft in der Mietzinsregion 2, Fr. 10'110.-- jährlich, berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023; Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]). Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien weiterhin die Mietausgaben für eine Einzelperson (allein lebend) anzurechnen, was zur Folge hätte, dass ein maximaler Mietzinsabzug von Fr. 17'040.-- jährlich berücksichtigt werden könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen beläuft sich auf Fr. 6'930.-- jährlich, so dass mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann, der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick darauf, dass bei der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 der Wechsel auf das neue Recht erfolgte (vgl. Verfügung vom 7. Januar 2021 inkl. Vergleichsrechnungen; act. II 15), bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar (vgl. Rz. 3104 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der
EL-Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 22 Rz. 35 f.).
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV) Region 2 für eine allein lebende Person im Jahr 2023 ein Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 2 im Jahr 2023 Fr. 3'180.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG).
2.4
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202).
2.4.1
Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 V 55, aber in: SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1, 2019 IV Nr. 47 S. 153, 9C_860/2017 E. 2.1).
2.4.2
Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Urteil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2).
3.
3.1
Mit Verfügung vom 14. März 2023 (Anspruch ab 1. April 2023; act. II 29) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausgaben einen Wohnungsmietzins von Fr. 12'420.-- (pro Jahr) und damit zusammenhängende Nebenkosten von Fr. 2'940.-- (pro Jahr; act. II 29 S. 6), entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin (act. II 27 S. 1). Sie ging damit von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) aus.
Mit Verfügung vom 25. August 2023 (act. II 30), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 36), berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch per 1. September 2023 neu und berücksichtigte dabei Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) von (nur noch) Fr. 10'110.-- (pro Jahr). Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einer "Clusterwohnung" lebe, deshalb könne maximal der Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" berücksichtigt werden (act. II 36 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin ging damit nunmehr von einer gemeinschaftlichen Wohnform aus (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG) und nahm im Laufe des Kalenderjahres 2023 eine Anpassung der EL vor.
3.2
Die jährliche EL ist periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden. Insofern sind die Verfügungen über EL unter dem Jahr – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich rechtsbeständig (vgl. E. 1.3 hiervor). Eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahres ist – abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessualen Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor) – jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Entscheid des BGer vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1).
3.3
Gemäss Rz. 3232.04 WEL gelten als allein lebend unter anderem Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson, d.h. unter anderem eine allein stehende Person, mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz. 3232.06 WEL).
3.4
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2023 (nach Zuzug von … nach …) eine Einzimmerwohnung der Alterssitz C.________ AG mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'035.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 245.-- mietet und bewohnt (act. II 27). Die Einzimmerwohnung umfasst einen Schlaf- und Wohnbereich, eine Küchenzeile sowie einen separaten Hygienebereich (WC/Dusche/Lavabo) und hat eine Wohnfläche von 24 m2. Als Nebenraum gehört zum Mietobjekt zudem ein Kellerabteil. Zur Mitbenützung stehen der Beschwerdeführerin eine Waschküche, ein Wäschehängeplatz, ein Trockenraum, ein Garten, ein Aufenthaltsraum, ein Balkon und verschiedene Ateliers zur Verfügung (act. II 27, 31 S. 3 f., 36 S. 6 f.; vgl. auch <www.ana-ag.ch>, Rubrik: Wohnen/Unsere Wohnformen, Studios).
Unter diesen Umständen ist die – ausgehend von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) – mit Verfügung vom 14. März 2023 (act. II 29) erfolgte Leistungszusprache (für das Kalenderjahr 2023; vgl. E. 3.1 hiervor) nicht im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifellos unrichtig. Dies zumal die von der Beschwerdeführerin gemietete Einzimmerwohnung alle wesentlichen Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) innerhalb derselben Einheit enthält und ihr damit ein selbständiges, von den anderen Wohnungsmietern der Alterssitz C.________ AG unabhängiges, selbstbestimmtes Wohnen erlaubt. Eine Teilung bzw. Mitbenützung dieser wesentlichen Wohnfunktionen mit einer oder mehreren Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist bzw. sind, erfolgt nicht. Die Einzimmerwohnung der Beschwerdeführerin ist über den Korridor auch frei – ohne Benutzung eines gemeinschaftlich genutzten Raumes – zugänglich (vgl. act. II 31 S. 3 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. III.B.5). Dass die Beschwerdeführerin gewisse Einrichtungen (u.a. Wäscheinfrastruktur, Garten, Aufenthaltsraum, Balkon und Ateliers; act. II 27, 31 S. 3 f.) mitbenützen kann, lässt nicht den alleinigen Schluss des Vorliegens einer Wohngemeinschaft zu. Daran vermag auch die Wohnungsgrösse nichts zu ändern (vgl. act. II 36 S. 2). Ferner besitzt die Beschwerdeführerin auch über einen eigenen Briefkasten beim Hauseingang (act. II 31 S. 2 f.) und nicht etwa einen gemeinschaftlich genutzten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie die Einzimmerwohnung nicht alleine bewohnt; Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht.
3.5
Da nach dem Gesagten die Unrichtigkeit der Leistungszusprache vom 14. März 2023 (act. II 29) gerade nicht zweifellos feststeht bzw. nicht als einziger Schluss denkbar ist, fällt eine wiedererwägungsweise Leistungsanpassung ausser Betracht.
3.6
Sodann sind seit der Verfügung vom 14. März 2023 (act. II 29) weder eine nachträgliche erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG noch eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 25 Abs. 1 ELV ersichtlich; entsprechende Veränderungen werden auch nicht geltend gemacht.
Dispositiv
3.7 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für eine Anpassung der EL im Laufe des Kalenderjahrs 2023 (seit der Verfügung vom 14. März 2023; act. II 29) nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 36) – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und bei der Beschwerdeführerin sind im Kalenderjahr 2023 die Mietkosten, wie mit Verfügung vom 14. März 2023 (act. II 29) festgelegt, zu berücksichtigten. Damit erübrigt sich die beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2).
3.8 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 Ziff. I.3) gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Die Parteikosten sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 29. April 2024 auf Fr. 2'883.55 (Honorar von Fr. 2'632.50 [9.75 Stunden à Fr. 270.--], zzgl. Auslagen von Fr. 35.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 216.05 [8.1 % von Fr. 2'667.50]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
4.3 Damit ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Februar 2024 aufgehoben.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'883.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
- 1 -
VGE 1
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
BGE 142 V 259ATF 142 V 259DTF 142 V 259
BGE 122 V 19ATF 122 V 19DTF 122 V 19
BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255
BGE 128 V 39ATF 128 V 39DTF 128 V 39
9C_541/2019
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG
BGE 150 V 1ATF 150 V 1DTF 150 V 1
BGE 148 V 385ATF 148 V 385DTF 148 V 385
BGE 147 V 79ATF 147 V 79DTF 147 V 79
BGE 146 V 224ATF 146 V 224DTF 146 V 224
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA
Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 26 ELVart. 26 OPC-AVS/AIart. 26 OPC-AVS/AI
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 148 V 195ATF 148 V 195DTF 148 V 195
BGE 141 V 405ATF 141 V 405DTF 141 V 405
8C_72/2020
BGE 147 V 55ATF 147 V 55DTF 147 V 55
9C_860/2017
BGE 107 V 180ATF 107 V 180DTF 107 V 180
8C_18/2017
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 30 ELVart. 30 OPC-AVS/AIart. 30 OPC-AVS/AI
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
9C_365/2022
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF