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Entscheid

200 2024 237

Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024

20. Januar 2025Deutsch3 min

ALV 200 2024 237

Source be.ch

Sachverhalt

ALV 200 2024 237

FRC/SCC/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 20. Januar 2025

Verwaltungsrichterin Frey

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Erwägungen

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, ALV 200 2024 237

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass mit prozessleitender Verfügung vom 30. Dezember 2024 aufgezeigt wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert werden könnte,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 20. März 2024 mit Schreiben vom 17. Januar 2025 zurückgezogen hat,

dass die Homepage https://ch.... nicht mehr abrufbar und somit wohl offline genommen wurde und daher Auszüge aus den Homepages https://ch.... sowie https://... (beide zuletzt besucht am 23. Dezember 2024) den Parteien zugestellt und zu den Gerichtsakten erkannt werden,

dass leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen kann, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2),

dass die Beschwerdeführerin wohlweislich, dass sie seit September 2023 einer Ausbildung zur ... EFZ an der C.________ (Dienstag, Donnerstag, Samstag) nachgeht, dennoch Beschwerde erhoben und beantragt hat, dass von einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % auszugehen sei, jedoch die Ausbildung weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch gegenüber dem angerufenen Gericht bekannt gegeben hat und dies somit eine mutwillige Prozessführung darstellt, welche zur Folge hat, dass die Verfahrenskosten gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Das Beschwerdeverfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Auszügen aus den Homepages und den eingereichten Akten)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Rückzugsschreiben und Auszügen aus den Homepages)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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VGE 20

BGE 124 V 285ATF 124 V 285DTF 124 V 285

BGE 112 V 333ATF 112 V 333DTF 112 V 333

9C_442/2023

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF