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Entscheid

200 2024 260

Refus de rente AI

15. Mai 2024Deutsch5 min

200 24 260 ALV

Source be.ch

Sachverhalt

200 24 260 ALV

FUE/TOZ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2024

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Tomic

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Unia

Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398,

3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Erwägungen

betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/24/260, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Die Arbeitslosenkasse Unia (Beschwerdegegnerin) stellte A.________ (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 12. Februar 2024 für die Dauer von 18 Tagen ab dem 17. Oktober 2023 in der An­spruchsberechtigung ein, weil er seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe und somit durch eigenes Verschulden arbeitslos sei (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits­losenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 59 f.).

 Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 22. März 2024 (samt fünf Beilagen) Einsprache und rügte eine unvollständige Fest­stellung des Sachverhalts durch die Arbeitslosenkasse (act. II 27).

 Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 trat die Beschwerde­gegnerin nicht auf die Einsprache ein, weil diese erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingegangen sei (act. II 24 f.).

 A.________ erhob dagegen am 3. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einsprache­entscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerde­gegnerin zur materiellen Beurteilung der Einsprache.

 Die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Einhaltung von Form und Frist) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, wogegen die geltend gemachten materiellen Aspekte im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Eingabe vom 6. Mai 2024) aufgrund des Anfechtungs- und Streitgegenstands durch das Gericht nicht geprüft werden können.

 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Einsprache erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erhob (Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024).

 Beschwerdeweise sowie mit Eingabe vom 6. Mai 2024 wird indes geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei u.a. aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben, wobei zusammen mit der Einsprache entsprechende Arztzeugnisse eingereicht worden seien, was von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht berücksichtigt worden sei.

 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter­weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Gesuch um Wiederherstellung der Frist der Grund anzugeben, der eine fristgerechte Handlung verhindert haben soll (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2009, 9C_581/2008).

 Die Einsprache vom 22. März 2024 (act. II 27) dürfte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Gesuch um Fristwieder­herstellung qualifiziert werden, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben bzw. hinreichend dargetan hat, was ihn an der rechtzeitigen Einspracheerhebung gehindert haben soll. Die Beschwerdegegnerin ist denn offenkundig auch nicht von einem solchen Gesuch ausgegangen, hat sie hierüber doch keinerlei Ausführungen gemacht.

 Selbst wenn – was hier offenbleiben kann – zu Gunsten des Be­schwerdeführers von einem zumindest implizit gestellten und den Anforderungen genügenden Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einspracheerhebung ausgegangen würde – immerhin lagen der Einsprache drei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei (act. II 30-32) – änderte sich am Ergebnis nichts. Soweit den hier interessierenden Zeitraum betreffend bescheinigen die Zeugnisse, dass der Beschwerdeführer vom 8. bis 15. Februar 2024 zu 100% arbeitsunfähig und vom 16. Februar bis 31. März 2024 zu 30% arbeitsunfähig war (act. II 31 f.). Abgesehen davon, dass selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall ausschliesst, dass administrative Angelegenheiten geregelt werden können bzw. zumindest ein Vertreter bestellt werden kann, war der Beschwerdeführer praktisch während der ganzen 30-tägigen Rechtsmittelfrist (wohl mit Beginn am 14. Februar 2024) lediglich 30% arbeitsunfähig (bzw. 70% arbeitsfähig) und damit offensichtlich nicht ausserstande, sich um die rechtzeitige Einspracheerhebung zu kümmern. Der ebenfalls geltend gemachte Zeitmangel der zugezogenen Hilfsperson (vgl. Eingabe vom 6. Mai 2024) stellt ebenfalls keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar (zum Ganzen:

Randacher/Weber, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 41 N. 9). Mithin wäre ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ohnehin abzuweisen gewesen.

 Nach dem Dargelegten ist die Verwaltung so oder anders zu Recht nicht auf die Einsprache vom 22. März 2024 eingetreten und die gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2024 erhobene Beschwerde ist – bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerde­führers (Eingabe vom 6. Mai 2024) – abzuweisen.

 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

 A.________

 Arbeitslosenkasse Unia

 Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

 Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 21

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

9C_581/2008

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF