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Entscheid

200 2024 267

Verwaltungsgericht

18. November 2025Deutsch14 min

Die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2023 am 15. Februar 2023 anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Prellung des linken Knies erlitt (Akten der Suva [act. II] 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 43) stellte die Suva die Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 22. Februar 2023 per 3. Juli 2023 ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 52, 68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 82) ab.

Source be.ch

UV 200 2024 267

WIS/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 17. Oktober 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, UV 200 2024 267

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2023 am 15. Februar 2023 anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Prellung des linken Knies erlitt (Akten der Suva [act. II] 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 43) stellte die Suva die Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 22. Februar 2023 per 3. Juli 2023 ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 52, 68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 82) ab.

B.

Mit Eingabe vom 10. April 2024 (Postaufgabe) erhob die Versicherte, vertreten durch die C.________ AG, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2024 aufzuheben.

2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 15. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe zukommen.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts reichte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2025 den Sendungsverlauf der Schweizerischen Post betreffend den angefochtenen Einspracheentscheid ein (in den Gerichtsakten).

Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2025 bot die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis am 30. Juli 2025 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin – neuerdings durch Rechtsanwältin Dr. iur B.________ vertreten – auf den Standpunkt, dass fristgerecht gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 Beschwerde erhoben worden sei. Eventualiter werde um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 3. September 2025 auf Nichteintreten auf die Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Näher zu prüfen ist nachfolgend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) bzw. Art. 142 Abs. 1bis ZPO seien zu berücksichtigen. Art. 142 Abs. 1bis ZPO, welcher am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:

Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; Urteil des BGer 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Absatz 1bis von Art. 142 ZPO trat – wie gesagt – erst per 1. Januar 2025 in Kraft, d.h. nach Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Februar 2024 und der Beschwerdeerhebung vom 10. April 2024 und ist für die vorliegend massgebende Zeit nicht anwendbar, zumal keine anderslautenden übergangsrechtlichen Regelungen bestehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 142 Abs. 1bis ZPO im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

1.3

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Dabei sind

Art. 38 bis 41 sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

1.4

Die Eröffnung einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheids) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95).

1.4.1

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen und Einspracheentscheide zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5).

1.4.2

Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Ab­holungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).

1.4.3

Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1). Entsprechend hat sie zu beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte (in BGE 142 III 671 nicht publ. E. 2.2.1 des Urteils 4A_10/2016 vom 8. September 2016; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601).

Mit einem "Track & Trace"-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Er­fassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track & Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt eine fehlerhafte Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist allerdings nicht zu vermuten. Vielmehr begründet die Zustellung in der Versandart "A-Post-Plus" eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wen die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604, 142 IV 201 E. 2.3 S. 205; Urteile des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3 und 9C_500/2024 vom 8. April 2025 E. 5.4).

1.5

Gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post (in den Gerichtsakten) wurde der am 23. Februar 2024 (Freitag) mit A-Post Plus versandte Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (Donnerstag; act. II 82) der früheren Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2024 (Samstag) via Postfach zugestellt. Soweit die neue Rechtsvertreterin vorbringt, die besagte Sendung habe sich am 26. Februar 2024 (Montag) im Postfach der früheren Rechtsvertretung befunden und es sei nicht rekonstruierbar, ob sie sich bereits am 24. Februar 2024 (Samstag) dort befunden habe (Eingabe vom 25. Juli 2025 S. 1), handelt es sich um eine hypothetische Überlegung, welche für sich alleine nicht genügt, die Vermutung der korrekten Zustellung am 24. Februar 2024 umzustossen. In den Akten finden sich keine konkreten Anzeichen für eine fehlerhafte Postzustellung und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Für die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin war das konkrete Zustelldatum der mittels A-Post-Plus verschickte Sendung – ohne grossen Aufwand (mittels der auf dem Umschlag figurieren­den Sendungsnummer sowie dem erwähnten Olinedienst "Track &Trace"; vgl. www.post.ch) feststellbar. Hinzu kommt, dass der Zutritt zur Postfachanlage in der betreffenden Postfiliale auch an den Wochenenden und zwar durchgehend gewährleistet ist (www.post.ch, Rubrik: Standorte und Öffnungszeiten). Wenngleich die Versicherten bzw. deren Rechtsvertretungen nicht verpflichtet sind, ihr Postfach auch am Samstag zu leeren, haben sie jedenfalls hinzunehmen, dass bei einer auf Werktage beschränkten Leerung des Postfaches die Rechtsmittelfrist allenfalls bereits vor der eigentlichen Kenntnisnahme des Anfechtungsobjektes zu laufen beginnt und sich dadurch faktisch verkürzt.

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (Freitag; act. II 82) am 24. Februar 2024 (Samstag) in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers (vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin) gelangte und die 30-tägige Beschwerdefrist mithin am 25. Februar 2025 (Sonntag) zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes, welcher vom 24. März bis zum 7. April 2024 dauerte (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG), am 9. April 2024 (Dienstag) ablief. Damit ist die vom 10. April 2024 datierte und gleichentags der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde grundsätzlich verspätet erhoben worden. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag, wonach die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen sei.

1.6

1.6.1

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder­hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand­lung nachholt (Art. 41 ATSG).

Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlo­sigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Na­turkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch be­sondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2).

Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist da­bei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a).

1.6.2

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Wiederherstellung der Beschwerdefrist vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen ihrer Ansicht herrscht im Bereich des Sozialversicherungsrechts kein Anwaltsmonopol (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_485/2016 vom 21. März 2017 E. 3.1 sowie Art. 5 Abs. 4 VRPG). Daher war die frühere Rechtsvertreterin als Rechtsschutzversicherung denn auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt zu bestellen. Bei der früheren Rechtsschutzversicherung bzw. der für diese im vorliegenden Verfahren handelnden Juristin (MLaw) handelt es sich um eine rechtsgenügliche Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin muss sich das Verhalten ihrer damaligen Rechtsvertreterin anrechnen lassen (Franziska Martha Betschart, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 N. 11 und Susanne Bollinger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], a.a.O, Art. 60 N. 17; vgl auch Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 37 N. 3]). Wie unter E. 1.5 hiervor dargelegt, war das Zustelldatum ohne grossen Aufwand feststellbar und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstande. Ein entschuldbarer Grund für die Fristversäumnis kann nicht erblickt werden und wird denn auch nicht geltend gemacht. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen. Mangels eines Wiederherstellungsgrundes hat bezüglich der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde vom 10. April 2024 ein Nichteintreten zu erfolgen, wobei für dieses Prozessurteil die Einzelrichterin zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

2.

2.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde vom 10. April 2024 wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerde-führerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

- 1 -

VGE 17

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

BGE 150 V 89ATF 150 V 89DTF 150 V 89

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210

8C_435/2023

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

BGE 119 V 89ATF 119 V 89DTF 119 V 89

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

8C_586/2018

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

9C_791/2010

BGE 142 III 671ATF 142 III 671DTF 142 III 671

4A_10/2016

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

2C_189/2022

9C_500/2024

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

9C_821/2016

BGE 114 II 181ATF 114 II 181DTF 114 II 181

BGE 114 Ib 67ATF 114 Ib 67DTF 114 Ib 67

9C_485/2016

Art. 5 VRPGart. 5 LPJAart. 5 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 128 V 124ATF 128 V 124DTF 128 V 124

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF