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Entscheid

200 2024 285

BVR 2024 S. 532

12. August 2024Deutsch4 min

200 24 285 ALV bis

Source be.ch

Sachverhalt

200 24 285 ALV bis

200 24 287 ALV (3)

MAK/REL/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 15. August 2024

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiberin Bischof

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Erwägungen

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheide vom 2. April 2024 (… / … / …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, ALV/24/285, Seite 1

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. II] 177) und erhob ab 1. Dezember 2023 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

 Mit drei Verfügungen vom 4. März 2024 stellte das AVA den Versicherten in der Anspruchsberechtigung ein, und zwar hinsichtlich der Kontrollperiode Dezember 2023 für sechs Tage (act. II 139 - 141), hinsichtlich der Kontrollperiode Januar 2024 für acht Tage (act. II 142 - 143) und hinsichtlich der Kontrollperiode Februar 2024 für vier Tage (act. II 135 - 138). Die dagegen diese drei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 127) wurde mit Einspracheentscheiden vom 2. April 2024 abgewiesen (act. II 109 - 115).

 Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die drei Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2024. Am 7. Juni 2024 gab das Gericht einem Sistierungsantrag des Beschwerdegegners statt; dies, weil gleichzeitig in arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde hängig war.

 Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 erklärte der Beschwerdeführer, das Schlichtungsverfahren sei mit Vergleich vom 14. Juni 2024 abgeschlossen worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis per 30. April 2024 geendet habe.

 Der Beschwerdegegner nahm hierzu mit Eingabe vom 26. Juli 2024 dahingehend Stellung, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt, als die Sanktionsverfügungen erlassen worden seien, noch nicht arbeitslos gewesen. Daher beantrage er die Gutheissung der Beschwerden.

Dispositiv

 Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Einspracheentscheide vom 2. April 2024 aufzuheben seien. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, dem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist.

 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 14. August 2024 auf Fr. 2'352.15 (Honorar von Fr. 2'112.50, zuzüglich Auslagen (pauschal 3 %) von Fr. 63.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 176.25 [8.1 % von Fr. 2'175.90]) festzusetzen.

 Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 2. April 2024 aufgehoben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'352.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 15

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF