200 2024 341
Landumlegung
10. Dezember 2024Deutsch23 min
Die 1996 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird vom Regionalen Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt und wohnt mit ihrer Mutter, C.________ (Beigeladene), in … in einem Haus, das im Alleineigentum ihrer Mutter steht (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; Vorakten blauer Ordner, act. IIC] Register 1: Sozialhilfeantrag Dezember 2022; Register 11: Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. November 2007, S. 2 Ziff. 9). Mit Verfügung vom 25. April 2023 erliess der Beschwerdegegner das Sozialhilfebudget für die Periode 1. Februar bis 31. Mai 2023, am 22. Juni 2023 jenes für die Periode 1. Juni bis 30. November 2023, am 25. August 2023 ein solches für die Dauer vom 1. September 2023 bis 29. Februar 2024 und am 24. Oktober 2023 jenes für den Zeitraum 1. November 2023 bis 30. April 2024 (Akten der Vorinstanz [act. IID] 5; [act. II] 5; [act. IIA] 5; [act. IIB] 7). Dabei berücksichtigte er jeweils keine Wohnkosten. Gegen diese vier Verfügungen erhob A.________ bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland am 22. Mai 2023 (act. IID 3; Verfahren vbv …/2023), am 10. Juli 2023 (act. II 1; Verfahren vbv …/2023), am 28. August 2023 (act. IIA 1; Verfahren vbv …/2023) resp. am 20. November 2023 (act. IIB 1; Verfahren vbv …/2023) Beschwerde. In der Folge erliess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland betreffend die Verfahren vbv …/2023, vbv …/2023 und vbv …/2023 drei separate Entscheide je vom 4. April 2024 (act. II 29 ff.; act. IIA 19 ff.; act. IIB 25 ff.). Mit diesen schrieb sie die Verfahren vbv …/2023 und vbv …/2023 insbesondere soweit sich die verfügten Sozialhilfebudgets zeitlich überschnitten als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab und hiess die drei Beschwerden teilweise gut. Im Übrigen, namentlich betreffend die Wohnkosten, wies sie die Beschwerden ab. Schliesslich setzte sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt herab.
Source be.ch
200 24 341 SH bis
200 24 343 SH (3)
200 24 690 SH
FUE/SAW/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 22. November 2024
Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Isliker
Gerichtsschreiberin Baumann
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Regionaler Sozialdienst B.________
Beschwerdegegner
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
C.________
Beigeladene
betreffend Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 4. April 2024 (vbv …/2023, …/2023 und …/2023) und vom 19. September 2024 (vbv …/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, SH/24/341, Seite 1
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.
Die 1996 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird vom Regionalen Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt und wohnt mit ihrer Mutter, C.________ (Beigeladene), in … in einem Haus, das im Alleineigentum ihrer Mutter steht (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; Vorakten blauer Ordner, act. IIC] Register 1: Sozialhilfeantrag Dezember 2022; Register 11: Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. November 2007, S. 2 Ziff. 9). Mit Verfügung vom 25. April 2023 erliess der Beschwerdegegner das Sozialhilfebudget für die Periode 1. Februar bis 31. Mai 2023, am 22. Juni 2023 jenes für die Periode 1. Juni bis 30. November 2023, am 25. August 2023 ein solches für die Dauer vom 1. September 2023 bis 29. Februar 2024 und am 24. Oktober 2023 jenes für den Zeitraum 1. November 2023 bis 30. April 2024 (Akten der Vorinstanz [act. IID] 5; [act. II] 5; [act. IIA] 5; [act. IIB] 7). Dabei berücksichtigte er jeweils keine Wohnkosten. Gegen diese vier Verfügungen erhob A.________ bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland am 22. Mai 2023 (act. IID 3; Verfahren vbv …/2023), am 10. Juli 2023 (act. II 1; Verfahren vbv …/2023), am 28. August 2023 (act. IIA 1; Verfahren vbv …/2023) resp. am 20. November 2023 (act. IIB 1; Verfahren vbv …/2023) Beschwerde. In der Folge erliess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland betreffend die Verfahren vbv …/2023, vbv …/2023 und vbv …/2023 drei separate Entscheide je vom 4. April 2024 (act. II 29 ff.; act. IIA 19 ff.; act. IIB 25 ff.). Mit diesen schrieb sie die Verfahren vbv …/2023 und vbv …/2023 insbesondere soweit sich die verfügten Sozialhilfebudgets zeitlich überschnitten als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab und hiess die drei Beschwerden teilweise gut. Im Übrigen, namentlich betreffend die Wohnkosten, wies sie die Beschwerden ab. Schliesslich setzte sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt herab.
B.
Gegen die drei Entscheide vom 4. April 2024 (act. II 29 ff.; act. IIA 19 ff.; act. IIB 25 ff.) erhob A.________ mit separaten Eingaben vom 4. Mai 2024 Beschwerde. Sie beantragt die Übernahme der Wohnkosten.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren SH/2024/341, SH/2024/342 und SH/2024/343.
Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2024 auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. Juni 2024).
Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, machten weder die Beschwerdeführerin noch die Beigeladene Gebrauch.
C.
Am 19. September 2024 erliess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland auch betreffend das Verfahren vbv …/2023 einen Entscheid (act. IID 53 ff.). Mit diesem schrieb sie das Verfahren vbv …/2023, soweit es den Haushaltsführungsbeitrag für den Monat Mai 2023 betraf, vom Geschäftsverzeichnis ab und hiess die Beschwerde teilweise gut. Im Übrigen, namentlich betreffend die Wohnkosten, wies sie die Beschwerde ab. Zudem setzte sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt herab.
D.
Gegen den Entscheid vom 19. September 2024 (act. IID 47 ff.) erhob A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 Beschwerde. Sie beantragt die Übernahme der Wohnkosten.
Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtete, schloss der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren SH/2024/341 bis SH/2024/343 mit dem Verfahren SH/2024/690 und gab der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen.
Während die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. November 2024 hiervon Gebrauch machte, liess sich die Beigeladene nicht vernehmen.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bilden vier Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 4. April 2024 (act. II 29 ff.; act. IIA 19 ff.; act. IIB 25 ff.) und vom 19. September 2024 (act. IID 47 ff.). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Wohn- und Nebenkosten vom Beschwerdegegner zu übernehmen sind. Soweit weitergehend blieben die Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland unangefochten.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
2.
2.1
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).
2.2
Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]) in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).
2.3
Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Die anteilsmässigen Wohnkosten bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, werden nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann (SKOS-RL C.4.2, Wohnkosten für junge Erwachsene, Ziff. 4 f.). Als „junge Erwachsene“ gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (SKOS-RL C.3.2, Erläuterungen, c] junge Erwachsene). Die Grenze von 25 Jahren gilt nicht absolut, sondern ist vielmehr als Richtwert zu verstehen, der im Einzelfall nach oben ausgeweitet werden kann, solange sich eine Person in einer für „junge Erwachsene“ typischen Situation befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom 16. Dezember 2013, SH/2013/197, E. 6.2).
2.4
Ob den nicht unterstützten Eltern bzw. Elternteilen die Übernahme der vollen Wohnkosten zugemutet werden kann, beurteilt sich nach deren erweitertem Budget. Ein erweitertes Budget berücksichtigt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Dazu kommen allfällige ausgewiesene und bezifferbare situationsbedingte Leistungen sowie den Einkommensfreibeträgen (EFB) oder den Integrationszulagen (IZU) analoge Freibeträge bzw. analoge Zulagen. Zudem werden rechtlich geschuldete und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen (gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt wohnen), laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern) sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Schuldentilgung und eine Pfändung berücksichtigt (Praxishilfe „Erweitertes SKOS-Budget“ vom September 2020; BVR 2019 S. 454 E. 2.5 und S. 458 E. 4.2.2 sowie Entscheid des VGer vom 12. Mai 2021, SH/2020/367, E. 2.4). Diesen Ausgaben sind sodann sämtliche Einnahmen der nicht unterstützten Person gegenüberzustellen. Praxisgemäss ist das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie auch sämtliche Ersatzeinkommen wie z.B. Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung anrechenbar (BVR 2019 S. 454 E. 2.6).
3.
3.1
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (act. II 34 Ziff. 7.4; act. IIA 23 Ziff. 7.4; act. IIB 29 Ziff. 7.4; act. IID 53 Ziff. 7.4) und was unbestritten geblieben ist, befindet sich die 1996 geborene Beschwerdeführerin – die eine Erstausbildung (…, Studienbeginn August 2022, act. IIC Register 4: Studienbestätigung vom 8. August 2022) absolviert und bei ihrer Mutter lebt (act. IIC Register 1: Sozialhilfeantrag Dezember 2022) – in derselben Situation wie eine „junge Erwachsene“ unter 25 Jahren. Mithin können ihr die anteilsmässigen Wohnkosten nur angerechnet werden, wenn den Eltern resp. hier der Mutter die Übernahme dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (E. 2.3 hiervor).
3.2
Unter den Parteien ist – wie bereits erwähnt – einzig strittig, ob der Beigeladenen die Übernahme der vollen Wohnkosten zugemutet werden kann oder ob der Beschwerdegegner die Wohnkosten zu übernehmen hat.
3.2.1
Im Verfahren vbv …/2023 stützte sich die Vorinstanz zur Beurteilung der finanziellen Zumutbarkeit der Wohnkostenübernahme auf das erweiterte Budget der Beigeladenen betreffend die Monate Januar bis April 2023 (act. IID 15, 53 Ziff. 7.5) und im Verfahren vbv …/2023 stützte sie sich auf dasjenige pro August 2023 (Akten der Beschwerdeführerin in den Verfahren SH/2024/341-343 [act. I] 2; act. II 34 Ziff. 7.5). In den Verfahren vbv …/2023 und vbv …/2023 basierte die Beurteilung der Vorinstanz auf dem erweiterten Budget der Beigeladenen pro Oktober 2023 (act. IIC rotes Faszikel; act. IIA 23 Ziff. 7.5; act. IIB 29 Ziff. 7.5). In den erwähnten Budgets wurden die folgenden Positionen berücksichtigt:
Erweitertes Budget der Beigeladenen
Jan. - April 2023
Fr. pro Monat
August 2023
Fr. pro Monat
Oktober 2023
Fr. pro Monat
Ausgaben
Lebensunterhalt:
Grundbedarf (2 Personenhaushalt)
EFB
748.
350.
748.
350.
748.
350.
Miete
Mietnebenkosten
364.
306.45
601.80
256.80
577.
340.80
Medizinische Grundversorgung:
Krankenversicherung (KVG plus VVG)
Krankenversicherung (KVG plus VVG)
Krankenkassen-Franchise gemäss Police plus Fr. 700.-- Selbstbehalt; davon 1/12
Zahnarztkosten: pro Person Fr. 30.-- für Dentalhygiene; sonstige Kosten bei Fälligkeit
421.50
37.80
84.
30.
421.50
37.80
84.
30.
421.50
37.80
84.
30.
Situationsbedingte Leistungen:
Autokosten nach Belegen: Steuern, Versicherung, Benzin (Fr. 0.15 pro km), Parkplatzmiete / Reparaturen bei Fälligkeit
Versicherungsprämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (1/12 Jahresprämie oder pauschal Fr. 25.--)
Steuern: nach Belegen der Steuerrechnungen und wenn diese bezahlt werden
Schuldentilgung: regelmässige Ratenzahlungen, letzte 6 Monate
Sonstige ausgewiesene, bezifferbare und regelmässige situationsbedingte Leistungen
224.
84.50
750.
298.
(Hund; Versicherung)
78.
224.
84.50
750.
298.
(Therapie-hundabzahlung; Versicherung)
78.
224.
84.50
750.
0.
(Raten getilgt)
132.
(Hundeversicherung; Handy etc.)
Ausgabentotal
3'776.25
3'964.40
3'779.60
Einnahmen
Erwerbseinkommen netto (inkl. 13. Monatslohn)
Einkommen aus Renten / Versicherungen
Weitere Einnahmen / Lebensversicherung
3'190
1'023
220.
3'190
1'023
220.
3'190
1'023
220.
Einnahmentotal
4'433
4'433
4'433
Einnahmenüberschuss
656.75
468.60
653.40
Die Vorinstanz ging grundsätzlich von der Rechtmässigkeit dieser Budgetpositionen aus und erwog zu den Wohnkosten, selbst wenn die von der Beigeladenen geltend gemachten höheren Kosten anzurechnen seien, resultiere im Budget der Beigeladenen ein Überschuss (act. II 34 f. Ziff. 7.5; act. IIA 23 Ziff. 7.5; act. IIB 29 Ziff. 7.5; act. IID 53 Ziff. 7.5). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Budget ihrer Mutter weise keinen Überschuss, sondern ein Manko aus, wobei sie zahlreiche Positionen des Budgets als zu tief veranschlagt rügt (vgl. Beschwerden S. 1).
3.2.2
Die Überprüfung der gerügten oder von Amtes wegen zu korrigierenden Positionen des erweiterten Budgets der Beigeladenen ergibt was folgt:
Der Beschwerdegegner hat der Beigeladenen einen Grundbedarf von Fr. 748.-- zugestanden. Dies entspricht dem ungekürzten Grundbedarf in einem Zweipersonenhaushalt (aArt. 8 Abs. 2 lit. b SHV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, wonach für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'495.-- vorgesehen waren, was pro Person Fr. 747.50 ergibt). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Weil im Budget der Beigeladenen jedoch die Kosten für den Betrieb und Unterhalt ihres Personenwagens separat berücksichtigt werden, ist beim Grundbedarf der Anteil für die Verkehrsauslagen von Fr. 45.60 (6.1% des Grundbedarfes) abzuziehen (Handbuch BKSE, Stichwort „Motorfahrzeuge [Auto]“, Ziff. 2.1). Folglich beträgt der Grundbedarf Fr. 701.90 (Fr. 747.50 ./. Fr. 45.60). Ab 1. Januar 2024 ist sodann der höhere Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'539.-- (Art. 8 Abs. 2 lit. b SHV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) resp. pro Person von Fr. 769.50 zu berücksichtigen, womit abzüglich des Anteils für die Verkehrsauslagen ein Grundbedarf von Fr. 722.55 resultiert (Fr. 769.50 ./. Fr. 46.95 [6.1% von Fr. 769.50]).
Beim Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten (SKOS-RL C.4.2, Wohnkosten bei Wohneigentum, Ziff. 9). Dementsprechend hat der Beschwerdegegner bei der Berechnung pro Oktober 2023 im Rahmen der Wohnkosten die Hypothek (Fr. 364.60), die Amortisation der Hypothek (Fr. 166.65) und die Liegenschaftssteuer (Fr. 45.95) und damit insgesamt Fr. 577.20 berücksichtigt. Hinzu kommt die Gebäudeversicherung (Fr. 24.80; vgl. Berechnung HH Okt. 2023, act. IIC rotes Faszikel). Mithin sind – entsprechend dem Budget pro August 2023 – insgesamt Wohnkosten in der Höhe von Fr. 602.-- ausgewiesen. Unter dem Titel Nebenkosten hat der Beschwerdegegner (nebst den daselbst verbuchten Kosten für die Gebäudeversicherung) eine Pauschale von 1 % des Liegenschaftswertes berücksichtigt, ausmachend monatlich Fr. 316.-- (vgl. Budget pro Oktober 2023 und Berechnung HH Okt. 2023, act. IIC rotes Faszikel). Die Beschwerdeführerin macht hingegen die effektiven Kosten geltend, basierend auf Rechnungen betreffend das Jahr 2022, beinhaltend Kosten für Gas (Fr. 254.54), Wasser (Fr. 28.50), Abwasser (Fr. 28.43), Boilerentkalkung (Fr. 7.26), Dachunterhalt (Fr. 11.22), total mithin Fr. 329.95 (act. I 1; act. IIC Register 3: durchsichtiges Faszikel; Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren SH/2024/690 [act. IA] 2). Sofern von diesen effektiven Kosten auch pro 2023 auszugehen wäre, was hier letztlich offenbleiben kann, betrüge die Differenz zur Pauschale zu Gunsten der Beigeladenen Fr. 13.95 (ausgehend vom Budget Oktober 2023, das den höchsten Betrag aufweist). Diesfalls wären die Nebenkosten entsprechend zu erhöhen und für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum auf Fr. 329.95 festzulegen. Dabei ist festzustellen, dass die im Rahmen der Nebenkosten zusätzlich geltend gemachten Auslagen für den Strom in der Höhe von Fr. 53.80 (act. I 1; act. IA 2) bereits im Allgemeinen Grundbedarf enthalten sind (vgl. SKOS-RL C.3.1, Erläuterungen, a] Grundbedarf und Warenkorb [Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten]) und nicht nochmals berücksichtigt werden können. Soweit die Beschwerdeführerin zudem aufgrund der 36-jährigen Küche, der „zweipoligen“ Elektroinstallationen, der veralteten Überstromschutzeinrichtung und der zukünftig zu erneuernden Gasheizung eine Pauschale für den Unterhalt der Liegenschaft von monatlich Fr. 350.-- hinzurechnen will (act. I 1 unten; act. IA 2 unten), kann ihr nicht gefolgt werden, sehen die Richtlinien doch nur die Anrechnung der nötigsten Reparaturkosten vor und keine Rückstellungen für den zukünftigen Unterhalt bzw. Erneuerungen (vgl. SKOS-RL C.4.2, Wohnkosten bei Wohneigentum, Ziff. 9).
Betreffend die Gesundheitskosten im Rahmen der situationsbedingten Leistungen wird in den SKOS-RL C.6.5 Abs. 1 festgehalten, dass Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, zu übernehmen sind. Dazu gehören namentlich Hilfsmittel (SKOS-RL C.6.5 Abs. 1 lit. a). Die Sozialhilfe hat indes nur die im Rahmen des sozialen Existenzminimums notwendigen und unvermeidbaren Krankheits- und Behinderungskosten zu bezahlen. Praxisgemäss sind Behandlungen ausserhalb des Leistungskatalogs der Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von der Sozialhilfe nur zurückhaltend zu übernehmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_824/2015, E. 13.1; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 330 f.; ders., Sozialhilferecht, 2020, N. 534). Der Beschwerdegegner hat den Assistenzhund der Beigeladenen sowohl bei der Schuldentilgung als auch bei den sonstigen situationsbedingten Leistungen (Hundeversicherung pro Monat Fr. 54.10; act. IIC rotes Faszikel) berücksichtigt. Ob der Assistenzhund der Beigeladenen, für den ein fachärztlicher Bedarfsnachweis von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie praktische Ärztin, vom 14. Mai 2022 (act. IIC rotes Faszikel) in den Akten liegt, – im weiteren Sinne – als ein Hilfsmittel zu qualifizieren ist, erscheint jedoch fraglich. Der Leistungskatalog der OKP umfasst keine Assistenzhunde (Mittel- und Gegenständeliste; abrufbar unter <www.bag.admin.ch/migel>). Die Eidgenössische Invalidenversicherung übernimmt einen Pauschalbeitrag für einen Assistenzhund, der als Hilfsmittel für die Selbstsorge gilt, nur bei schwer körperbehinderten Personen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen (vgl. Ziff. 14.06 des Anhangs zur Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]). Angesichts der psychischen Erkrankungen der Beigeladenen (fachärztlicher Bedarfsnachweis von Dr. med. D.________ vom 14. Mai 2022, act. IIC rotes Faszikel) ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Zudem muss die Abgabestelle des Assistenzhundes durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein (Ziff. 14.06 HVI-Anhang). Die E.________, bei welcher die Beigeladene mit ihrem Hund eine Ausbildung absolviert hat (vgl. Schuldanerkennung/Abzahlungsvereinbarung vom 11. Januar 2023, act. IIC rotes Faszikel), ist indessen erst Akkreditierungskandidat (vgl. <www.E.________.ch>). Mithin bedeutete die Qualifizierung des Assistenzhundes der Beigeladenen als Hilfsmittel im Rahmen der situationsbedingten Leistungen, dass eine Leistung von der Sozialhilfe zu bezahlen bzw. in concreto zumindest anzurechnen wäre, welche weder vom Leistungskatalog der OKP noch der Eidgenössischen Invalidenversicherung abgedeckt ist. Ein solches Vorgehen bedürfte auf jeden Fall einer vertieften Prüfung, wozu der Beizug der Akten der Invalidenversicherung betreffend die Beigeladene unabdingbar wäre. Weiter kommt hinzu, dass die Beigeladene gemäss der Schuldanerkennung resp. der Abzahlungsvereinbarung vom 11. Januar 2023 (act. IIC rotes Faszikel) Ausbildungskosten in acht Raten à Fr. 250.-- und einer Rate à 244.-- an die E.________ zu bezahlen hat. Ob die Schuldentilgung per Ende September 2023 tatsächlich abgeschlossen worden ist, wovon der Beschwerdegegner im Budget pro Oktober 2023 ausgeht, oder ob auch weiterhin monatliche Kosten im Umfang von Fr. 298.-- infolge des fortlaufend notwendigen Trainings des Assistenzhundes anfallen, wie die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Belege geltend macht (vgl. Beschwerden S. 1, Punkt 6; act. I 1; act. IA 2), steht ebenfalls in Frage. Wie es sich mit diesen offenen Punkten letztlich verhält, kann indes offenbleiben. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin im erweiterten Budget der Beigeladenen die gesamten von der Beschwerdeführerin geltend gemachten monatlichen Kosten für den Assistenzhund von Fr. 298.-- und die Hundeversicherung von Fr. 54.10 berücksichtigt würden, änderte sich am Ergebnis nichts.
Soweit im Zusammenhang mit dem Assistenzhund zusätzliche allgemeine Ausgaben von monatlich Fr. 150.-- geltend gemacht werden (act. I 1; act. IA 2), die nur teilweise belegt sind (vgl. Rechnungen von tierärztlichen Behandlungen, act. IIC rotes Faszikel), können diese im erweiterten Budget nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für die Tierhaltung sind im Grundbedarf bereits enthalten (Handbuch BKSE, Stichwort „Tiere“). Gleiches gilt betreffend die Kosten für den zweiten Hund sowie die zwei Katzen in der Höhe von monatlich Fr. 120.-- (vgl. Beschwerden S. 1, Punkt 4).
Die Ferienkosten (Fr. 120.--) sowie die Kosten der Lebensversicherung (Fr. 48.--) können – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerden S. 1, Punkt 3 und 4; act. I 1; act. IA 2) – im erweiterten Budget (vgl. E. 2.4 hiervor) unter keinem Titel als zu berücksichtigende Kosten anerkannt werden. Die Sozialhilfe finanziert grundsätzlich keine Ferien (Handbuch BKSE, Stichwort „Ortsabwesenheit und Ferien“, Ziff. 3.1).
Die Kosten für eine Brille werden im Bedarfsfall berücksichtigt (Handbuch BKSE, Stichwort „Brille und Kontaktlinsen“). Die im Recht liegende Rechnung für eine Brille datiert vom 14. Juli 2021 (act. IIC rotes Faszikel) und betrifft damit nicht den hier zu beurteilenden Zeitraum, weshalb diese Kosten vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdegegner rechnete der Beigeladenen im Rahmen der situationsbedingten Leistungen Fahrzeugkosten in der Höhe von Fr. 224.-- an. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Autokosten seien viel höher und betrügen Fr. 351.95 (Steuern: Fr. 33.59; Motorfahrzeugversicherung: Fr. 97.52; Service/Unterhalt: Fr. 65.--; Miete Parkplatz Fr. 53.85; Benzin: Fr. 102.--; vgl. Beschwerden S. 1, Punkt 2; act. I 1; act. IA 2). Dazu ist festzuhalten, dass bei der Motorfahrzeugversicherung unklar ist, ob eine Voll- oder Teilkaskoversicherung vorliegt (vgl. Jahresprämienrechnung vom Juni 2022; act. IIC rotes Faszikel). Dies ist insofern relevant, als gemäss Handbuch BKSE lediglich die Auslagen für eine Teilkaskoversicherung zu berücksichtigen sind (a.a.O., Stichwort „Motorfahrzeuge [Auto]“, Ziff. 2.1). Zudem sind die Kosten für den Service und für die Miete des Parkplatzes nicht belegt. Eine Parkplatzmiete wird überdies nur übernommen, sofern sie zwingend notwendig ist. Ob diese Kosten anzurechnen sind, kann jedoch offenbleiben, da sich am Ergebnis auch bei einer Anrechnung dieser Auslagen nichts änderte.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin monatliche Steuern in der Höhe von Fr. 572.03 und eine Abzahlung von Steuerschulden pro 2020 von monatlich Fr. 435.65 (Fr. 5'227.65 / 12) geltend (vgl. Beschwerden S. 1, Punkt 5; act. I 1; act. IA 2). Ob die entsprechenden Steuerabzahlungen effektiv geleistet wurden, ist nicht belegt. In den Akten liegt lediglich eine Abzahlungsbewilligung vom 22. November 2022 betreffend Steuerschulden pro 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'227.65 (act. IIC rotes Faszikel). Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug der Steuern betreffend das Steuerjahr 2022 ins Recht, wonach eine Steuerforderung pro 2022 von insgesamt Fr. 4'170.-- bestand (act. IIC rotes Faszikel). Davon ausgehend wären laufende Steuern von monatlich Fr. 347.50 belegt und zu berücksichtigen. Würden die geltend gemachten, indes nicht belegten Abzahlungen von monatlich Fr. 435.65 hinzugerechnet, ergäben sich Steuerzahlungen und -abzahlungen von insgesamt Fr. 783.15 (statt den anerkannten Fr. 750.--).
Schliesslich kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin veranschlagten und weder belegt noch näher erläuterten zusätzlichen Kosten für den „Weg Therapie“ im Umfang von Fr. 50.-- anzurechnen sind (act. I 1). Auch diese vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern.
3.2.3
Gestützt auf das Dargelegte steht zunächst fest, dass diverse, geltend gemachte Kosten nicht belegt sind. Auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Belegeinforderung bzw. zu vertiefenden Abklärungen, ob gewisse Kosten überhaupt abzugsfähig sind (insbesondere der Assistenzhund), kann indes verzichtet werden. Selbst bei vollständiger Anerkennung aller Positionen, die gestützt auf das Ausgeführte nur möglicherweise und/oder allenfalls nur teilweise abzugsfähig wären, weist das Budget der Beigeladenen kein Manko auf. Vielmehr resultiert für die hier zu beurteilende Zeit von 1. Februar 2023 bis 30. April 2024 stets ein Überschuss, präsentiert sich das erweiterte Budget der Beigeladenen doch im Sinne des eben Ausgeführten wie folgt:
Erweitertes Budget der Beigeladenen
Fr. pro Monat
Ausgaben
Lebensunterhalt:
Grundbedarf (2 Personenhaushalt)
EFB
701.90
resp. 722.55 (ab 1. Januar 2024)
350.
Wohnkosten
Wohnnebenkosten
602.
329.95
Medizinische Grundversorgung:
Krankenversicherung (KVG plus VVG)
Krankenversicherung (KVG plus VVG)
Krankenkassen-Franchise gemäss Police plus Selbstbehalt (Fr. 700.--) davon 1/12
Zahnarztkosten: pro Person Fr. 30.-- für Dentalhygiene; sonstige Kosten bei Fälligkeit
421.50
37.80
84.
30.
Situationsbedingte Leistungen:
Autokosten nach Belegen: Steuern, Versicherung, Benzin (Fr. 0.15 pro km), Parkplatzmiete / Reparaturen bei Fälligkeit
Versicherungsprämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (1/12 Jahresprämie oder pauschal Fr. 25.--)
Steuern: nach Belegen der Steuerrechnungen und wenn diese bezahlt werden
Schuldentilgung: regelmässige Ratenzahlungen, letzte 6 Monate
Sonstige ausgewiesene, bezifferbare und regelmässige situationsbedingte Leistungen
351.95
84.50
783.15
298.
182.
(Hundeversicherung: Fr. 54.10; „Weg Therapie“: Fr. 50.-- und Handy etc. Fr. 77.90)
Ausgabentotal
4'256.75 bzw. 4'277.40 (ab 1. Januar 2024)
Einnahmen
Erwerbseinkommen netto (inkl. 13. Monatslohn)
Einkommen aus Renten / Versicherungen
Weitere Einnahmen / Lebensversicherung
3'190
1'023
220.
Einnahmentotal
4'433
Einnahmenüberschuss
176.25
bzw. 155.60 (ab 1. Januar 2024)
Dispositiv
Das erweiterte Budget der Beigeladenen weist demnach selbst im für die Beschwerdeführerin allergünstigsten Fall, in welchem sämtliche auch nur möglicherweise abzugsfähigen Positionen berücksichtigt werden, einen – wenn auch eher bescheidenen, aber doch hinreichenden – Überschuss auf. Damit hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass es der Beigeladenen aus finanzieller Sicht zumutbar ist, die vollen Wohnkosten der Tochter zu übernehmen.
Wie die Vorinstanz sodann überzeugend dargelegt hat (act. II 35; act. IIA 23 Ziff. 7.5; act. IIB 29 Ziff. 7.5) und denn auch unbestritten ist, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen eine gute Beziehung. Persönliche Gründe, die gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin im Haus ihrer Mutter sprächen, liegen somit nicht vor. Folglich ist es der Beigeladenen sowohl finanziell als auch mit Blick auf die persönliche Beziehung zur Beschwerdeführerin zumutbar, die vollen Wohnkosten zu übernehmen.
4.
Nach dem Dargelegten halten die angefochtenen Entscheide der
Vorinstanz vom 4. April 2024 und vom 19. September 2024 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden sind unbegründet und abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Regionaler Sozialdienst B.________ (samt Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 4. November 2024)
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (samt
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. November 2024)
- C.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Novem-
ber 2024)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 22
Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG
Art. 18 OrR VGart. 18 ROr TAart. 18 OrR VG
Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 29 KVart. 29 ConstCart. 29 KV
BGE 150 I 6ATF 150 I 6DTF 150 I 6
BGE 142 I 1ATF 142 I 1DTF 142 I 1
BGE 131 I 166ATF 131 I 166DTF 131 I 166
BVR 2019 383
BVR 2016 352
BVR 2005 400
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
Art. 6 BVart. 6 Cst.art. 6 Cost.
BGE 150 I 6ATF 150 I 6DTF 150 I 6
BGE 141 I 153ATF 141 I 153DTF 141 I 153
Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung
BVR 2021 530
BVR 2021 530
BVR 2021 159
BVR 2019 383
BVR 2019 454
BVR 2019 458
BVR 2019 454
8C_824/2015
Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF