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Entscheid

200 2024 43

Einspracheentscheid vom 18. September 2023

17. Januar 2024Deutsch8 min

Der 1982 geborene A.________ wird seit Dezember 2023 (erneut) durch die Einwohnergemeinde B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 29. November 2023 verfügte die Letztere das Sozialhilfebudget pro Dezember 2023 (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne [act. II], unpag. Beilagen zur Beschwerde).

Source be.ch

200 24 43 SH

JAP/LUB/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2024

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne

Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

Beschwerdegegnerin

betreffend Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 3. Januar 2024 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der 1982 geborene A.________ wird seit Dezember 2023 (erneut) durch die Einwohnergemeinde B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 29. November 2023 verfügte die Letztere das Sozialhilfebudget pro Dezember 2023 (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne [act. II], unpag. Beilagen zur Beschwerde).

B.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2023 (act. II 1-3) gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und beantragte diverse Änderungen im Sozialhilfebudget sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2024 (Akten des A.________ [act. I] 1) beschied die Regierungsstatthalterin-Stv. das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abschlägig.

C.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hat A.________ (Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei ihm für das

vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Regierungsstatthalterin (Beschwerdegegnerin; vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 25. Januar 2024) hat mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die angefochtene Zwischenverfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist Kraft der speziellen Regelung von Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne weiteres selbständig anfechtbar (Lucie von Bühren, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im rechtshängigen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

1.3

Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen.

Dispositiv

2.2 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

2.3 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; von Büren, a.a.O.).

Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 36).

3.

3.1 Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Hauptverfahren bildet das Sozialhilfebudget für Dezember 2023 (act. II, unpag. Beilagen zur Beschwerde), wobei der Beschwerdeführer unter anderem die Korrektur einzelner Positionen beantragt (kein Abzug von CHF 120.00 wegen Mietzinsüberschuss, Übernahme der Prämie von CHF 15.10 für Zusatzversicherung nach Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]). Wenngleich die entsprechenden Beträge für den Beschwerdeführer sicherlich ins Gewicht fallen mögen, sind seine Interessen angesichts der Differenz zur gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe jedenfalls nicht in schwerwiegender Weise betroffen (vgl. E. 2.3 vorne). Dies zumal sich die übrigen Rechtsbegehren (Verzicht auf Direktauszahlung der individuellen Prämienverbilligung [IPV] an die Krankenpflegeversicherung i.S.v. Art. 8h Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHV; BSG 860.111]; Aushändigung interner Weisungen/Richtlinien) nicht direkt auf seine wirtschaftliche Situation niederschlagen. Ferner ist weder von einem unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen noch stellen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. E. 2.3 vorne). Dem im Hauptverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, mit einer offensichtlich den Anforderungen genügenden Rechtsschrift Beschwerde zu erheben (act. II 1-3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine anwaltliche Vertretung.

3.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der kumulativen Anspruchsvoraussetzungen (Prozessarmut sowie fehlende Aussichtslosigkeit [vgl. E. 2.1 vorne]). Die angefochtene Zwischenverfügung hält der Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Hinzu kommt, dass die hier angefochtene Zwischenverfügung die unentgeltliche Rechtspflege betrifft und das Rechtsmittelverfahren bereits deshalb kostenlos ist (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 12

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 18 OrR VGart. 18 ROr TAart. 18 OrR VG

Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2019 128

BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BVR 2019 128

BVR 2012 289

BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180

BVR 2012 424

Art. 8h Sozialhilfeverordnungart. 8h OASocart. 8h Sozialhilfeverordnung

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

BVR 2002 526

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF