200 2024 445
Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (vbv 94/2023)
29. August 2024Deutsch4 min
200 24 445 IV
Source be.ch
Sachverhalt
200 24 445 IV
SCI/FRN/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2024
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Erwägungen
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 23. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2024, IV/24/445, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Mit Eingabe vom 22. Juni 2024 erhob A.________ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2024 Beschwerde. Er teilte mit, er sei nur bedingt handlungsfähig und habe auch wichtige Termine verpasst. Er sei in den letzten rund 14 Wochen hospitalisiert gewesen und habe nur sporadisch Zugang zu seiner Post gehabt.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine bis zum 25. Juli 2024 laufende Nachfrist zur Leistung des mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2024 eingeforderten Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass – sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden – auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Die prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2024 sei dem Gericht als vom Beschwerdeführer nicht abgeholt zurückgesandt worden, was jedoch nichts daran ändere, dass die Verfügung als zugestellt gelte und mithin grundsätzlich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde geltend gemacht, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme bereits Termine verpasst habe. Unter diesen Umständen werde die prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2024 per A-Post Plus zur Kenntnisnahme zugestellt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Frist als verpasst gelte und das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen. Das Gericht werde mit dem Nichteintretensentscheid bis zum 30. August 2024 zuwarten.
- Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht.
- Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34).
- Der Beschwerdeführer hat die mit eingeschriebener Briefpost versandte prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2024 bei der Post nicht abgeholt. Mit Blick auf das hiervor Dargelegte galt diese am 23. Juli 2024 als zugestellt.
- Der Beschwerdeführer hat weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen.
- Demzufolge kann auf die Beschwerde, wie mit den prozessleitenden Verfügungen vom 15. und 29. Juli 2024 angekündigt, nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
- Umständehalber wird im vorliegenden Fall auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Juni 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 4
Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
BGE 127 I 31ATF 127 I 31DTF 127 I 31
Art. 105 VRPGart. 105 LPJAart. 105 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF