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Entscheid

200 2024 715

Klage vom 6. Juni 2024

22. Juni 2026Deutsch21 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 23. November 2021 als … bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss undatierter Schadenmeldung (Empfangsdatum: 4. Mai 2022) erlitt der Versicherte am 23. April 2022 als Beifahrer einen Autounfall. Dabei zog er sich eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers 1 zu, welche am 27. April 2022 operativ behandelt wurde (Akten der Suva [act. II] 5, 12, 13, 19). Die Suva anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. u.a. act. II 22). Nach Einholung einer Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva (act. II 88), stellte sie mit formlosem Schreiben vom 9. Februar 2024 (act. II 111) die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2024 ein. Ferner verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 136) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache des Versicherten hin (act. II 141, 146) hielt die Suva mit Entscheid vom 25. September 2024 (act. II 147) daran fest.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Rente der Unfallversicherung ab dem 1. April 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und in diesem Zusammenhang namentlich die Ermittlung des Invalideneinkommens (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2, S. 5 ff. Ziff. 5 ff.).

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung war schon im Einspracheverfahren mangels Anfechtung nicht mehr Streitgegenstand (act. II 146, 147 S. 2 Ziff. 1).

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

2.3

Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf IV-Rente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11,8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162,8C_183/2020 E. 2.3).

2.4

2.4.1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

2.4.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.4.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180,9C_540/2020 E. 2.3).

3.

3.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2022 (vgl. act. II 12) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden – namentlich an der Lendenwirbelsäule (Fraktur LWK 1) – aufgetreten sind (act. II 5, 13). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. u.a. act. II 22).

3.2

Ferner wird der medizinische Sachverhalt – wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt – vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Einsprache [act. II 146 S. 1 f. Ziff. II 1] sowie Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 1) und die Akten bieten keinen Anlass für diesbezügliche Weiterungen. Entsprechend ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 13. November 2023 (act. II 88 S. 2 Ziff. 5) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – nach Ausheilung der Rückenverletzung – leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeiten (Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, insbesondere vornübergebeugt aber auch mit Rotation, mit Wechselbelastung zwischen Stehen, Sitzen und Gehen) ganztägig ausüben kann. Dabei besteht aus unfallkausaler Sicht ein stabiler Endzustand (vgl. act. II 88 S. 2 Ziff. 1 f.). Darauf ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung abzustellen.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass bzw. bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201).

4.1.1

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115,8C_759/2017 E. 2.1).

4.1.2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter [vgl. aber Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}], Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58,8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147,8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105,9C_760/2023 E. 6.3.2).

4.1.3

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde – bzw. unfallfremde – Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183; SVR 2024 UV Nr. 17 S. 68,8C_756/2022 E. 5.1.1).

Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditäts- bzw. unfallfremden und unfallbedingten Merkmale ausschöpfen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329).

4.2

Mit Blick auf den mit Schreiben vom 9. Februar 2024 (act. II 111) vorgenommenen Fallabschluss mit Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2024 fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in das Jahr 2024. Damit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2024 hin vorzunehmen.

4.3

Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen pro 2024 auf Fr. 61'390.-- (act. II 147 S. 6 Ziff. 3.1.3). Sie stützte sich dabei auf die Angaben der E.________ AG vom 5. März 2024 (act. II 122), bei welcher der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalles aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrages mit der C.________ AG einen Temporäreinsatz geleistet (vgl. act. II 3) und nach dem Unfall einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. September 2022; act. II 121). Zu dem von der Arbeitgeberin pro 2024 angegebenen Monatslohn von Fr. 4'630.-- (act. II 122) rechnete sie einen 13. Monatslohn in gleicher Höhe und eine im Arbeitsvertrag vom 20. September 2022 (act. II 121) erwähnte Erfolgsprämie von Fr. 1'200.-- pro Jahr hinzu (Fr. 4'630.-- x 13 + Fr. 1'200.-- = Fr. 61'390.--). Dieses Vorgehen ist grundsätzlich unbestritten (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 3; Ausführungen betreffend die betriebsübliche Arbeitszeit vgl. E. 4.4 hiernach) und auch nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall immer noch für die E.________ AG tätig wäre. Darauf ist abzustellen (vgl. allerdings nachfolgend).

Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass dieser Jahreslohn unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 69'675.-- liegt (Fr. 5'430.-- [LSE 2022 {die LSE 2024 war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. September 2024 noch nicht verfügbar; vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70}, Tabelle TA1, Ziff. 24 - 25: …; Herstellung von …, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.2 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Ziff. 24 - 25: Herstellung von …] / 99.6 x 103.4 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Nominallöhne Männer 2020 - 2025, Tabelle T1.1.20, lit. C Ziff. 10 - 33 {verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren}]). Dies ergibt eine Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohnes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 11.89 % ([Fr. 69'675.-- ./. Fr. 61'390.--] / Fr. 69'675.-- x 100). Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit dem tiefen Einkommen begnügen wollte, ist die Unterdurchschnittlichkeit über 5 % hinaus, mithin im Umfang von 6.89 %, zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1.3 hiervor) und das Invalideneinkommen dementsprechend herabzusetzen (vgl. E. 4.4 hiernach). Dies ist ebenfalls unbestritten (Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 6).

4.4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Totalwert der Tabelle TA1 aus dem Jahr 2022, Kompetenzniveau 1, Männer, von monatlich Fr. 5'305.-- ab (act. II 147 S. 9 f. Ziff. 3.3.4). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat und ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ergibt aufgerechnet auf ein Jahr, umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Nominallöhne Männer 2020 - 2025, Tabelle T1.1.20, Total, Index 2022: 100.3 bzw. 2024: 103.2) sowie unter Berücksichtigung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens im Umfang von 6.89 % (hier Parallelisierung beim Invalideneinkommen; vgl. E. 4.3 hiervor) und des von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (act. II 147 S. 10 f. Ziff. 3.3.7) ein Invalideneinkommen von Fr. 57'222.-- (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100.3 x 103.2 x 0.9311 x 0.9).

Die Heranziehung der Tabellenlöhne für die Berechnung des Invalideneinkommens ist grundsätzlich unbestritten (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 4). Beanstandet wird jedoch die Höhe der herangezogenen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Erzielung seines Valideneinkommens bloss 41.3 Stunden habe arbeiten müssen. Damit das Invalideneinkommen mit diesem vergleichbar sei, müsse dieses entsprechend angepasst resp. herabgesetzt werden (Beschwerde S. 5 f. Art. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der standardisierte Tabellenlohn und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit immer auf den jeweils gleichen Wirtschaftszweig bezogen werden. D.h. wenn das Validen- und Invalideneinkommen – wie im vorliegenden Fall – anhand der Zahlen von unterschiedlichen Wirtschaftszweigen ermittelt wird, bei welchen unterschiedliche Arbeitszeiten üblich sind, erfolgt keine Angleichung der Wochenarbeitszeit, sondern die betriebsübliche Wochenarbeitszeit des jeweiligen Wirtschaftszweigs wird beibehalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_464/2025 vom 25. Februar 2026 E. 5.1 und 6.3, in welchem für die Berechnung des Valideneinkommens eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42.6 Stunden und bei derjenigen des Invalideneinkommens eine solche von 41.7 Stunden berücksichtigt worden ist; vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort [S. 3 Ziff. 4.2]). Dies gilt selbst dann, wenn beim Invalideneinkommen von einer höheren Arbeitszeit als beim Valideneinkommen auszugehen ist (Urteil des BGer 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3).

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass der Abzug für die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens und der gewährte leidensbedingte Abzug zusammenzufassen und ein kumulierter Abzug vorzunehmen sei, womit ein tieferes Invalideneinkommen resultiere (Beschwerde S. 6 f. Art. 2 Ziff. 8), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die beiden Instrumente bei der konkreten Ermittlung des Invaliditätsgrades grundsätzlich losgelöst voneinander zu behandeln, indem in einem ersten Schritt die Parallelisierung der Vergleichseinkommen, in einem zweiten Schritt ein allenfalls noch angebrachter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist (BGE 134 V 322 E. 6.2 S. 329). Somit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Unterdurchschnittlichkeit und der leidensbedingte Abzug nacheinander und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – additiv zu berücksichtigen sind (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 4.3 unter Hinweis auf das Urteil des BGer 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 7.2.1, in welcher das Bundesgericht bei der Berechnung des Invalideneinkommens in einem ersten Schritt einen Parallelisierungsabzug und in einem zweiten Schritt einen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat).

Die Beschwerdegegnerin hat sodann einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen (act. II 147 S. 10 f. Ziff. 3.3.7), womit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass dieser den effektiven Verhältnissen nicht gerecht werde (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 9), geht fehl. Die geltend gemachten rudimentären Deutschkenntnisse, die fehlende Berufsausbildung und die Aufenthaltskategorie als Nicht-EU-Ausländer rechtfertigen keinen höheren Abzug, da diese unfallfremden Faktoren bereits im Rahmen der Parallelisierung berücksichtigt wurden, weshalb der Abzug auf leidensbedingte Faktoren zu beschränken ist (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil vollschichtig arbeiten kann (vgl. E. 3.2 hiervor), ist ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung zudem ausgeschlossen. Ebenso bietet das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Grundlage für einen (höheren) Abzug vom Tabellenlohn, da dem Beschwerdeführer trotz der weiterhin bestehenden (unfallbedingten) Minderbelastbarkeit des Rückens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65,8C_458/2018 E. 4.2) ein genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten zur Verfügung steht (Urteil des BGer 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E. 6.2). Und schliesslich vermag auch die erfolglose Stellensuche des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 10) keinen höheren Abzug zu begründen, zumal für die Bemessung des Invalideneinkommens vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung (vgl. E. 4.1.2 hiervor) einzugreifen. Unter diesen Umständen hat es beim gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. act. II 147 S. 10 f. Ziff. 3.3.7) sein Bewenden.

Entsprechend der vorangegangen Ausführungen ist das Invalideneinkommen auf Fr. 57'222.-- festzulegen.

4.5

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.4.1 hiervor) von gerundet 7 % ([Fr. 61'390.-- ./. Fr. 57'222.--] / Fr. 61'390.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196,8C_575/2018 E. 7.1).

5.

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich willkürlich verhalten, indem sie ihm vor Erlass der Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 136) zunächst die Ausrichtung einer kleinen Rente in Aussicht gestellt habe (Beschwerde S. 8 f. Art. 2 Ziff. 12 ff.; vgl. auch act. II 146 S. 3 Ziff. 5), ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1).

Die Beschwerdegegnerin hat sich am 6. März 2024 (act. II 124, 125) gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend geäussert, er habe Anspruch auf eine "kleine" Rente. Eine verbindliche Zusicherung eines Rentenanspruchs ist darin jedoch nicht zu erblicken. Inwiefern ein solcher bestehen könnte, wurde nicht näher begründet, insbesondere wurde kein Einkommensvergleich vorgenommen. Dass die Beschwerdegegnerin – entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9 Art. 2 Ziff. 14) – im Nachgang zu ihrer Angabe vom 6. März 2024 eine "sachlich nicht begründbare" Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen hat, kann daraus nicht geschlossen werden. Vielmehr hat sie in der Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 136) erstmals schriftlich begründet, warum kein Rentenanspruch besteht. Folglich mag das Vorgehen der Beschwerdegegnerin unsorgfältig gewesen sein. Von einer Widersprüchlichkeit, die eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) darstellt, kann jedoch keine Rede sein.

Darüber hinaus sind vorliegend auch die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bereits deshalb nicht erfüllt, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die besagte Aussage Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (sog. Bindung an falsche Auskünfte; vgl. BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt (Beschwerde S. 9 Art. 2 Ziff. 14).

6.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (act. II 147) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.