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Entscheid

200 2024 738

Einspracheentscheid vom 8. November 2024

1. Mai 2025Deutsch18 min

Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre viszeralchirurgisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 15. August 2024 inkl. Teilgutachten [act. II 51.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) stellte die IVB in Aussicht, mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Nachdem sich die Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, entschied die IVB mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) dem Vorbescheid entsprechend.

Source be.ch

IV 200 2024 738

ACT/SHE/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Mai 2025

Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre viszeralchirurgisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 15. August 2024 inkl. Teilgutachten [act. II 51.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) stellte die IVB in Aussicht, mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Nachdem sich die Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, entschied die IVB mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) dem Vorbescheid entsprechend.

B.

Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Entscheid der IV-Stelle Kt. Bern vom 07.10.2024 vollumfänglich aufzuheben;

eventuell:

Es sei die IV-Stelle des Kt Bern anzuweisen, ihre Verfügung substantiell zu ergänzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Am 18. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu stellte sie aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. November 2024) dem Gericht am 6. Dezember 2024 weitere Unterlagen zu (in den Gerichtsakten).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Nach weiteren Aufforderungen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 9. Dezember 2024 und 13. Januar 2025) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2025 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.). Zudem machte sie Ausführungen zur Beschwerdeantwort.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) wie bereits den diesbezüglichen Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) nicht "substantiell" begründet habe, so dass sie ihre Beschwerde nicht näher begründen könne (Beschwerde S. 2). Weiter sei ihr vom Ergebnis der Begutachtung weder Kenntnis gegeben noch dargelegt worden, sie könne dieses Ergebnis allenfalls "direkt er­fragen" (Eingabe vom 22. Januar 2025 S. 2 f.).

2.2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2).

2.2.1

Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht ken­nen können. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3 S. 391; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 20 4A_23/2017 E. 2.1).

2.2.2

Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).

2.3

Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliege. Folglich komme die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass im Sinne des Gesetzes keine Invalidität vorliege und die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, sie könne – falls sie mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei – innert 30 Tagen dagegen schriftlich oder mündlich Einwand erheben, was nicht erfolgte. Alsdann erging am 7. Oktober 2024 (act. II 55) die Verfügung entsprechend dem Vorbescheid. Eine Verletzung des rechtli­chen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl den Vorbescheid wie auch die darauffolgende Verfügung genügend begründet. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, die "medizinischen Abklärungen" hätten ergeben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt, bezieht sie sich offensichtlich auf die erfolgte bidisziplinäre Begutachtung (act. II 51.1 ff.). Mit Schreiben vom 17. November 2023 (act. II 36) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine medizinische bidisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Psychiatrie sowie Viszeralchirurgie notwendig. Am 11. März 2024 (act. II 44) wurden ihr die Namen der begutachtenden Mediziner mitgeteilt. In der Folge hat sie an der Begutachtung teilgenommen. Es hätte ihr alsdann frei gestanden, spätestens im Vorbescheidverfahren Einsicht in dieses ihr bekannte Gutachten zu nehmen (E. 2.2.1 hiervor), allenfalls mit Hilfe des sie seit über zehn Jahren unterstützenden Sozialdienstes (act. II 29/2). Auf die Einsichtsmöglichkeit in ein Gutachten muss nicht speziell hingewiesen werden und die Beschwerdeführerin kann aus einer allfälligen diesbezüglichen Rechtsunkenntnis keine Vorteile ableiten (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405).

3.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern­de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs­unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und ge­gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

4.

4.1

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) basiert im Wesentlichen auf der interdisziplinären Gesamtbeur­teilung vom 15. August 2024 (act. II 51.1). Darin wurden die folgenden "objektivierbaren" Diagnosen aufgelistet (S. 4 Ziff. 4.3):

- Adipositas, BMI 37 kg/m2, mit zunehmend skelettalen Beschwerden

- Malcompliance

- Status nach Magenbypass-Operation

- Status nach Abdominalwandplastik, Herniensanierung, Mammareduktionsplastik

- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

- Sonstige oder nicht näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (fehlende Compliance und Interesse an beruflicher Tätigkeit im Rahmen von psychosozialen Problemen und Belastungen; ICD-10 Z56.7); Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

- Stress, andernorts nicht klassifiziert, körperliche oder psychische Belastung ohne nähere Angaben (ICD-10 Z73.3)

- Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8)

Bei der Beschwerdeführerin sei von einer unreifen histrionisch anmutenden Persönlichkeitsstruktur auszugehen. Ihr Verhalten wirke zeitweise übertrieben und fast theatralisch. In ihrem Lebensstil sei von einer hedonistisch an­mutenden Lebensweise auszugehen. Als nachteilig wirkten sich bei ihr die unzureichende Alphabetisierung, die fehlenden Deutsch- oder Französischkenntnisse und die Verhaltensauffälligkeiten aus, welche zu einer Ver­armung von sozialen Kontakten führten. Die viszeralchirurgischen Hauptsymptome resultierten aus der Adipositas sowie einer Malcompliance (Unmöglichkeit, subjektiv die Essensgewohnheiten umzustellen; Ziff. 4.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; auch aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin werde sehr leichte und einfache Arbeiten ausführen. Dabei sollte es sich um eine vor allem sitzende und wechselbelastende Tätigkeit handeln, passager sei auch eine mittelschwere Arbeit möglich. Lange Gehstrecken und Zwangshaltungen seien nicht empfohlen (S. 4 f. Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig und zwar bei einer Präsenzzeit von achteinhalb Stunden am Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 100 %. Dies gelte auch retrospektiv. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin, abgesehen von den postoperativen Phasen (jeweils maximal drei Monate), nicht arbeitsunfähig gewesen (S. 5 Ziff. 4.6 f.).

4.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un­abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi­dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati­on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In­halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von ex­ternen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indiziengegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

4.3

Das bidisziplinäre viszeralchirurgisch-psychiatrische Gutachten vom 15. August 2024 und die zwei Teilgutachten (act. II 51.1 ff.) erfüllen die Vo­raussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.2. hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf ei­genen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 51.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ge­troffen worden. Damit besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Einhaltung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (sehr leichte und einfache vor allem im Sitzen auszuführende wechselbelastende Arbeiten, ohne lange Gehstrecken und ohne Zwangshaltungen; passager sei auch eine mittelschwere Arbeit möglich) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 51.1/5). Hiervon abweichende ärztliche Berichte sind in den Akten nicht enthalten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: Soweit sie die Durchführung der erfolgten Begutachtung grundsätzlich in Frage stellt (Eingabe vom 22. Januar 2025 S. 2), vermag sie dadurch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt auf das Versicherungsdossier kam der RAD am 10. November 2023 (act. II 34) zum Schluss, zur Klärung der sich vorliegend stellenden Fragen sei eine bidisziplinäre Begutachtung erforderlich, was überzeugt. Das Gutachten war denn auch notwendig, weil die vorherige Aktenlage keinen abschliessenden Entscheid über den Gesundheitszustand erlaubte. Es lagen einzige Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zu Handen der Sozialhilfebehörden (act. II 3/4, 3/8) vor, während dieser Arzt im Verfahren der Invalidenversicherung keinen eigenen Bericht, sondern allein die Vorakten eingereicht hatte (act. II 21). Diese wurden den Gutachtern unterbreitet, von diesen gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Die von der Beschwerdeführerin als Behandlerin angegebene (act. II 1/7 Ziff. 6.3) Psychiaterin, Dr. med. C.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte am 10. Oktober 2023 (act. II 28/3) mit, sie sei nicht in der Lage, einen medizinischen Bericht über die Beschwerdeführerin zu verfassen, da diese seit 2021 nicht mehr in ihrer Praxis gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder gegen die Begutachtung generell noch gegen die einzelnen Gutachter Vorbehalte oder Ausstandsgründe geltend gemacht. Ihr waren damit die Gründe über den Sinn und Zweck der Begutachtung bekannt und sie hat denn auch vorbehaltlos an den Untersuchungen teilgenommen.

4.4

Invalid im Rechtssinne ist eine Person, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist. Die Anerkennung einer Invalidität im Rechtssinne setzt eine gesundheitlich be­dingte, erhebliche, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat im Gebiet der Invalidenversicherung nur und erst dann rechtliche Bedeutung, wenn sie sich – über die Arbeitsfähigkeit – auf die Erwerbsunfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sein (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 1 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen er­füllt die Beschwerdeführerin nicht. Sie ist in einer leidensangepassten Tä­tigkeit vollständig arbeitsfähig (E. 4.3 hiervor). Da sie bisher nur entsprechende Tätigkeiten ausgeführt resp. keine schweren Arbeiten verrichtet hat (act. II 51.3/6, 51.4/6), entspricht dies auch der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich, so dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden be­steht.

4.5

Aufgrund des Dargelegten besteht mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun­gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, bezieht sich das zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dispositiv

Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die im Gesuchsformular vom 5. Dezember 2024 gemachten Angaben und die in diesem Zusammenhang später eingereichten Unterlagen (act. I 3 f.) offensichtlich erstellt. Zudem kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten zu befreien

(Art. 113 VRPG).

5.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

-1-

VGE 1

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

BGE 143 V 71ATF 143 V 71DTF 143 V 71

9C_437/2023

Art. 47 ATSGart. 47 LPGAart. 47 LPGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 140 V 464ATF 140 V 464DTF 140 V 464

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

4A_23/2017

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 124 V 180ATF 124 V 180DTF 124 V 180

9C_717/2023

BGE 150 V 273ATF 150 V 273DTF 150 V 273

9C_385/2023

8C_572/2021

BGE 111 V 402ATF 111 V 402DTF 111 V 402

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

BGE 130 V 343ATF 130 V 343DTF 130 V 343

BGE 140 V 193ATF 140 V 193DTF 140 V 193

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

9C_540/2020

BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124

BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

8C_260/2020

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

9C_432/2010

8C_22/2010

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF