200 2024 766
Verwaltungsgericht
22. April 2025Deutsch13 min
Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente an (Akten der AKB [act. II] 10). Mit Verfügung vom 23. April 2024 (act. II 40) setzte die AKB die monatlichen EL-Ansprüche ab dem 1. März 2023 fest. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch das B.________, C.________, am 17. Mai 2024 Einsprache (act. II 41) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die EL seien ab dem 1. März 2023 unter Einbezug der ausgewiesenen Schulden neu festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 44) wies die AKB die Einsprache ab.
Source be.ch
EL 200 2024 766
FUE/IMD/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 1. April 2025
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
vertreten durch B.________, C.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, EL 200 2024 766
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.
Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente an (Akten der AKB [act. II] 10). Mit Verfügung vom 23. April 2024 (act. II 40) setzte die AKB die monatlichen EL-Ansprüche ab dem 1. März 2023 fest. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch das B.________, C.________, am 17. Mai 2024 Einsprache (act. II 41) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die EL seien ab dem 1. März 2023 unter Einbezug der ausgewiesenen Schulden neu festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 44) wies die AKB die Einsprache ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch das B.________, C.________, mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien EL ab dem 1. März 2023 unter Abzug der ausgewiesenen Schulden zu gewähren.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin, die Zustimmung zur Prozessführung der D.________ nachzureichen. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2024 nach.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 44). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. März bis 31. Dezember 2023 und hierbei, ob die Verwaltung die Schulden der Beschwerdeführerin (gegenüber dem Kanton Bern) bei der Festsetzung des Reinvermögens zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Was den Anspruch ab 1. Januar 2024 anbelangt, über den ebenfalls mit Verfügung vom 23. April (act. II 40) bzw. Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (act. II 44) befunden wurde, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da die Beschwerdeführerin aufgrund des ab diesem Zeitpunkt festgesetzten anrechenbaren Vermögens von Fr. 0.-- (vgl. act. II 40/13) nicht beschwert ist. Insoweit – d.h. den EL-Anspruch ab 1. Januar 2024 betreffend – ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden würde im streitbetroffenen Zeitraum kein anrechenbares Vermögen bzw. in der Folge ein um Fr. 14'722.-- höherer EL-Anspruch resultieren (vgl. act. II 40/9 ff.). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
60.
% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.2
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]).
2.3
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]), bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 4.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens von einem unbestritten gebliebenen und zu keinen Beanstandungen gebenden Bruttovermögen (Sparguthaben) von Fr. 39'191.-- aus. Hiervon subtrahierte sie Schulden (offene Betreibungen) in der Höhe von Fr. 529.-- sowie den Freibetrag von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), womit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 8'662.-- resultierte (act. II 40/9 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens seien die ausgewiesenen Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 9'838.40, bestehend aus Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern, zu berücksichtigen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren und S. 7). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, im hier massgebenden Zeitraum (1. März bis 31. Dezember 2023 [vgl. E. 1.2 hiervor]) seien die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Schulden nicht erfüllt.
3.2
Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 1. Juni 2023 (act. II 34/47 f.) bestehen gegenüber der Beschwerdeführerin vier Verlustscheine nach Art. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bzw. Pfändungsverlustscheine gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG aus den Jahren 2018, 2020 und 2021 zu Gunsten des Kantons Bern (vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern; vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 lit. g der kantonalen Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisationsverordnung FIN; OrV FIN; BSG 152.221.171]) im Gesamtbetrag von Fr. 9'309.55. Daneben sind im genannten Auszug zwei von der Steuerverwaltung des Kantons Bern im Jahr 2020 eingeleitete Betreibungen über einen Betrag von Fr. 528.85 verzeichnet sowie 14 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 26'041.32, worunter auch die Steuerverwaltung des Kantons Bern ohne Nennung des auf sie entfallenden Anteils als Gläubigerin aufgeführt ist.
3.3
Soweit die Verlust- und Pfändungsverlustscheine betreffend sind Bestand und Höhe der Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern einwandfrei ausgewiesen. Diese Schulden können bei der Ermittlung des Reinvermögens nur berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Dies trifft nur zu, wenn die Beschwerdeführerin ernsthaft damit zu rechnen hat, dass sie die Schulden begleichen muss (vgl. E. 2.3 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) kann dies – wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 315; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 75 vom 25. März 2024 E. 3.2) – nicht einzig mit dem Argument verneint werden, der Gläubiger habe bislang keine (weiteren) Betreibungsmassnahmen eingeleitet. Vielmehr ist vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Kanton Bern über Inkassostellen verfügt, welche die Schulden professionell verwalten, und die Schulden keineswegs unbedeutend sind, überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3), dass der Gläubiger diese geltend macht, sobald die Beschwerdeführerin – was nach der Teilung des ihr aufgrund des Todes ihrer Mutter am TT.MM.2023 zugefallenen Erbes (vgl. dazu act. II 42/2 ff.) der Fall sein dürfte – über liquides Vermögen verfügt. Dies umso mehr, als die durch Verlustscheine verurkundete Forderung erst 20 Jahre nach der Ausstellung verjährt (Art. 149a Abs. 1 SchKG; vgl. zum Ganzen BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.). Mithin belasten diese Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens und sind bei der Ermittlung des Reinvermögens vom Bruttovermögen abzuziehen (vgl. auch Ziff. 3444.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Inwiefern unter diesen Voraussetzungen das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Berücksichtigung dieser Schulden für einen Zeitraum zu verlangen, in welchem durch den Gläubiger keine Inkassomassnahmen durchgeführt wurden, widersprüchlich sein sollte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), ist nicht nachvollziehbar.
3.4
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die einwandfrei ausgewiesenen Schulden im Betrag von Fr. 9'309.55 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Werden diese vom ermittelten Bruttovermögen von Fr. 39'191.-- (act. II 40/9 ff.) abgezogen, resultiert unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – der angefochtene Einspracheentscheid 17. Oktober 2024 (act. II 44) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den EL-Anspruch ab dem 1. März 2023 neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind ihr insoweit entstanden, als sie den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Prozessvertretung – zu entschädigen hat (vgl. Art. 404 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 36 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]; Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2019 791 vom 2. März 2020 E. 4.2, EL 200 2019 460 vom 30. September 2019 E. 4.2 und IV 200 2018 204 vom 24. April 2018]). Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Beiständin zu ersetzen.
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
Zu eröffnen (R):
- B.________, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
-1-
VGE 1
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA
Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
BGE 139 V 574ATF 139 V 574DTF 139 V 574
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 17 ELVart. 17 OPC-AVS/AIart. 17 OPC-AVS/AI
BGE 142 V 311ATF 142 V 311DTF 142 V 311
BGE 140 V 201ATF 140 V 201DTF 140 V 201
9C_31/2018
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF
Art. 115 SchKGart. 115 LPart. 115 LEF
Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF
Art. 9 Organisationsverordnung FINart. 9 Ordonnance d'organisation FINart. 9 Organisationsverordnung FIN
BGE 142 V 311ATF 142 V 311DTF 142 V 311
BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427
8C_457/2021
Art. 149a SchKGart. 149a LPart. 149a LEF
BGE 142 V 311ATF 142 V 311DTF 142 V 311
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 36 KESGart. 36 LPEAart. 36 KESG
Art. 9 ESBVart. 9 ORRCart. 9 ESBV
Art. 10 ESBVart. 10 ORRCart. 10 ESBV
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF