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Entscheid

200 2024 778

Einspracheentscheid vom 15. März 2024 (90.09.010514)

8. Januar 2026Deutsch3 min

IV 200 2024 778

Source be.ch

Sachverhalt

IV 200 2024 778

KNB/FRJ/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2025

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Frésard

A.________

Beschwerdeführerin

Erwägungen

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Fristwiederherstellungsgesuch vom 29. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2025, IV 200 2024 778

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 trat der Einzelrichter auf die Beschwerde von A.________ gegen die IV-Verfügung vom 25. Oktober 2024 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert gesetzter Nachfrist nicht ein.

 Mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (8C_677/2025) trat das Bundesgericht auf die gegen den kantonalen Nichteintretens-Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ zufolge eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein. Für ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist sei das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig.

 Das nach dem kantonalen Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2025 stellt ein Fristwiederherstellungsgesuch dar. Für die Zeit bis zum 17. Oktober 2025 (Ende der gesetzten Nachfrist) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bezahlung des Kostenvorschusses sei «im Zuge der Ereignisse (…) vergessen gegangen». Zufolge der Verhaftung ihres ... am 14. Oktober 2025 sei sie am 15. Oktober 2025 nach ... gereist, um sich bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft über dessen Situation zu informieren. In der Folge habe sie diesbezüglich Briefe verfassen müssen. Am selben Tag sei sie zu ihrer Mutter nach ... gereist, welche nach der Dialyse in ... jeweils geschwächt nach Hause komme.

 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Es ist ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zu den Folgen der Versäumung der Frist allenfalls auch die wegen Fristversäumnis erfolgte Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Wiederherstellung kann also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits erledigt ist. Ist das Wiederherstellungsgesuch begründet, so führt dies zur Aufhebung des Erledigungsentscheids (ZAK 1989 S. 222 E. 1).

 Die von der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2025 geschilderten Umstände stellen – mit Blick auf den strengen Massstab – kein unverschuldetes Fristversäumnis dar, so dass keine Wiederherstellung der verpassten Frist erfolgen kann. Das entsprechende Gesuch ist damit abzuweisen und der Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 bleibt bestehen.

 Für diesen (Teil-)Entscheid ist derselbe Spruchkörper zuständig, der auch den Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 gefällt hat.

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

Der Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 wird bestätigt.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

- 1 -

VGE 19

8C_677/2025

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

9C_821/2016

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF