200 2024 783
Verfügung vom 25. Mai 2023
18. Februar 2025Deutsch6 min
Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der … geborenen (act. II 3 S. 2) A.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführerin) erliess die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) am 13. Dezember 2023 einen Vorbescheid, mit dem die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (act. II 124). In der Folge gingen Schreiben des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, vom 9. Januar 2024 (act. II 126 S. 1 f.) sowie der Ergotherapeutin E.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 129 S. 3 ff.) ein. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. II 140) verneinte die IVB den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, ohne diese beiden Eingaben zu erwähnen. Die Verfügung blieb unangefochten. Trotzdem führte die IVB das Verfahren fort, indem sie einen – bereits vorliegenden – Abklärungsbericht aktualisierte und am 22. Oktober 2024 abermals abschlägig über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügte, wobei diese Verfügung die Verfügung vom 7. Februar 2024 „[a]nnulliert und ersetzt“ (act. II 166 S. 1).
Source be.ch
IV 200 2024 783
ACT/GET/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2025
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Germann
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________, C.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 22. Oktober 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2025, IV 200 2024 783
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Sachverhalt
Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der … geborenen (act. II 3 S. 2) A.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführerin) erliess die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) am 13. Dezember 2023 einen Vorbescheid, mit dem die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (act. II 124). In der Folge gingen Schreiben des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, vom 9. Januar 2024 (act. II 126 S. 1 f.) sowie der Ergotherapeutin E.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 129 S. 3 ff.) ein. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. II 140) verneinte die IVB den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, ohne diese beiden Eingaben zu erwähnen. Die Verfügung blieb unangefochten. Trotzdem führte die IVB das Verfahren fort, indem sie einen – bereits vorliegenden – Abklärungsbericht aktualisierte und am 22. Oktober 2024 abermals abschlägig über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügte, wobei diese Verfügung die Verfügung vom 7. Februar 2024 „[a]nnulliert und ersetzt“ (act. II 166 S. 1).
Mit Beschwerde vom 22. November 2024 liess die Versicherte, vertreten durch C.________, die Verfügung vom 22. Oktober 2024 anfechten und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IVB zurückzuweisen. Ferner liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen.
Erwägungen
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte die IVB Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung.
Auf Aufforderung des Gerichts hin liess sich die Beschwerdeführerin zur Eintretensfrage vernehmen (Eingabe vom 11. Februar 2025).
Mit dem Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. II 140) hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt, da sie die aktenkundigen Eingaben der Behandler (act. II 126 S. 1 f.; 129 S. 3 ff.) nicht berücksichtigte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt allein zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Hoheitsaktes, nicht zu dessen Nichtigkeit, da der Mangel nicht genügend schwer wiegt, um zur Nichtigkeit zu führen (vgl. dazu BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275).
Wenn über den Streitgegenstand rechtskräftig und damit abschliessend entschieden ist, kann die Verwaltung ohne Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuches über denselben Streitgegenstand nicht nochmals materiell in gleicher Weise mit neuer Rechtsmittelbelehrung verfügen. Die entsprechende zweite Verfügung ist nichtig. Den Verwaltungsorganen steht es nicht zu, durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung über das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage erneut den Beschwerdeweg zu öffnen (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.2).
Dispositiv
Hier liegt kein Wiedererwägungsgesuch vor, jedoch ist die Verwaltung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – von sich aus auf die Verfügung vom 7. Februar 2024 zurückgekommen, was nur dann zulässig ist, wenn diese Verfügung zweifellos unrichtig ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Eine zweifellose Unrichtigkeit kann einerseits bestehen, wenn die Leistungszusprache oder -verweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln oder wegen eines Abklärungsfehlers resp. einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt ist (Thomas Flückiger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger-Naef [Hrsg.] Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 53 N 62 und 71). Beides liegt hier – anders als in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2025, S. 4, ausgeführt – klarerweise nicht vor. Zudem hat die Beschwerdegegnerin in beiden Hoheitsakten gleich verfügt.
In der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2024 wird zwar ausgeführt, diese neue Verfügung „[a]nnulliert und ersetzt“ die Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. II 166 S. 1), und sie wurde vorbehaltlos neu eröffnet. Jedoch steht der Berufung auf den Gutglaubensschutz durch die Beschwerdeführerin das Fehlen der dafür notwendigen nachteiligen Disposition entgegen (BGE 118 V 190), blieb die erste Verfügung doch nicht deshalb unangefochten, weil die Versicherte auf eine angekündigte zweite Eröffnung vertraut haben durfte. Wenn schliesslich ein venire contra factum proprium angenommen wird, weil die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nun ein Nichteintreten beantragt (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2025, S. 2), ändert dies nichts an der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Es geht hier denn auch nicht um die durch das Rechtsmissbrauchsverbot zu verhindernde Konstellation, dass ein Verhalten der Beschwerdegegnerin keinen Rechtsschutz verdiente, denn das Gericht hat das Eintreten – unabhängig von den Anträgen der Parteien – von sich aus abzuklären.
Mangels Anfechtungsobjekts ist in der Folge auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Wegen des Verhaltens der Beschwerdegegnerin – nochmalige Eröffnung der Verfügung – hat die Beschwerdeführerin ein unnötiges Gerichtsverfahren anstrengen müssen. Aufgrund des auch im kantonalen Gerichtsverfahren geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes, wonach unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht, werden die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Ebenso hat die Beschwerdegegnerin die unnötig verursachten Parteikosten gemäss nicht zu beanstandender Kostennote vom 10. Februar 2025 von insgesamt Fr. 2'501.45 (inkl. MWSt) zu ersetzen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in der Folge gegenstandslos.
Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ist für diesen offensichtlichen Nichteintretensentscheid der Einzelrichter zuständig.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde vom 22. November 2024 wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'501.45 (inkl. MWST), zu ersetzen.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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VGE 18
BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273
BGE 125 V 396ATF 125 V 396DTF 125 V 396
9C_903/2009
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 118 V 190ATF 118 V 190DTF 118 V 190
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF