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Entscheid

200 2024 794

Verfügung vom 5. Juli 2023

1. Oktober 2024Deutsch7 min

200 24 794 IV

Source be.ch

Sachverhalt

200 24 794 IV

FUE/COC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Dezember 2024

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

Gesuchsteller

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin

Erwägungen

betreffend Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021 (IV 200 2020 758)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, IV/24/794, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Urteil IV 200 2020 758 vom 27. Januar 2021 hob das Verwaltungs­gericht des Kantons Bern (nachfolgend Verwaltungsgericht) die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Gesuchs­gegnerin) vom 18. September 2020 betreffend die Drittauszahlung der laufenden ganzen IV-Rente auf. Im Übrigen (betreffend die Rentenhöhe und die Drittauszahlung der Rentennachzahlung von Fr. 2'966.-- an den Sozialdienst B.________) wies es die Beschwerde ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_112/2021 vom 2. August 2021 nicht ein.

 Mit Eingabe vom 27. November 2024 (Posteingang) gelangte der Gesuchsteller an das Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss ein Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021. Am 10. Dezember 2024 (Posteingang) reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein.

 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.

 Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustiz­entscheide in den Art. 95 - 99 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG muss das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden.

 Das Gesuch ist mit einem Antrag darüber, inwiefern der ergangene Entscheid geändert und gegebenenfalls welche Rückleistung verfügt werden soll, bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 und 2 VRPG). Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvor­schriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG).

 Die Behörde tritt auf ein Revisionsbegehren, welches den Form­erfordernissen nicht genügt, z.B. den Revisionsgrund nur ungenügend substantiiert, nicht ein, weil diesfalls die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisions­gesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob der Revi­sionsgrund zutrifft. Falls der vorgebrachte Revisionsgrund nicht erfüllt ist, findet das Verfahren seinen Abschluss mit der Gesuchsabweisung. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (Ruth Herzog, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 9 f. und Art. 98 N. 1).

 Weil das Bundesgericht mit Urteil 9C_112/2021 auf das damalige Rechtsmittel nicht eingetreten ist, ist das angerufene Gericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 5).

 Der Gesuchsteller macht nicht mit hinreichender Klarheit geltend, auf welchen Revisionsgrund er sich beruft, weshalb bereits auf diesem Grund kein formell korrektes Revisionsgesuch vorliegt. Doch selbst wenn dieses Formerfordernis ausser Acht gelassen würde, wären die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, wie nachfolgend zu zeigen ist.

 Was den Revisionsgrund gemäss Art. 95 lit. a VRPG betrifft, den der Gesuchsteller im Lichte der eingereichten Dokumente wohl am ehesten anruft, reichte der Gesuchsteller eine Nichtanhandnahme­verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. April 2024, eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2024, BK 24 200 MOR, mit der auf seine Beschwerde gegen die besagte Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten wurde, sowie das Urteil des Bundesgerichts 7B_669/2024 vom 15. August 2024, mit dem auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 29. Mai 2024 nicht eingetreten wurde, zu den Akten.

 Soweit der Gesuchsteller sich auf die eingereichten Verfügungen und das bundesgerichtliche Urteil betreffend das strafrechtliche Verfahren berufen sollte, um einen Revisionsgrund gemäss Art. 95 lit. a VRPG geltend zu machen, macht er in seinem Gesuch bzw. in den übrigen Eingaben keinerlei Ausführungen dazu, ob bzw. dass sein Revisionsbegehren im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VRPG rechtzeitig eingereicht worden wäre, was – ausgehend davon, dass spätestens die Kenntnis des höchstrichterlichen Urteils die 60-tägige Verwirkungsfrist von Art. 96 Abs. 1 VRPG ausgelöst hätte – offenkundig zu verneinen wäre. Auch aus diesem Grund fehlt es an der Erfüllung der Formerfordernisse. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist bei abgelaufener Verwirkungsfrist nicht anzusetzen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 9).

 Ohnehin bildeten die erwähnten Verfügungen und Urteile keinen Revisionsgrund gemäss Art. 95 lit. a VRPG, weil damit gerade nicht dargetan wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den zu revidierenden Entscheid eingewirkt wurde.

 Soweit der Gesuchsteller sich auf die nachträgliche Kenntnis erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel, welche im früheren Verfahren nicht angerufen werden konnten (Art. 95 lit. b VRPG), berufen sollte, macht er dies nicht hinreichend geltend. Auch in den eingereichten Unterlagen ist nichts erkennbar, was auf das Vorhandensein dieses Revisionsgrundes hindeutete, abgesehen davon, dass auch hier Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Revisionsgrundes fehlen würden.

 Zusammenfassend fehlt es vorliegend nicht nur daran, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nicht hinreichend dargetan geschwei­ge denn substanziiert hat, sondern es wurde auch nicht dargelegt, dass die Gesuchseinreichung rechtzeitig erfolgt wäre, weshalb auf das Revisionsgesuch mangels Erfüllung der Formerfordernisse offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Abgesehen davon wäre dem Revisionsgesuch auch im Falle des Eintretens auf das Gesuch und der materiellen Prüfung des Revisionsgrundes kein Erfolg beschieden.

 Die Beurteilung des Revisionsgesuchs fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario).

 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht (Ingress von Art. 61 ATSG), welches keine Kostenbefreiung in sozialversiche­rungsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht. Deshalb hat der unterliegende Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden auf Fr. 300.-- festgelegt und sind dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu entnehmen.

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Es wird festgestellt, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde und dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2024 eine Eingabe des Gesuchstellers zugekommen ist. Ein Doppel dieser Eingabe geht an die Gesuchsgegnerin.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 1’200.--, ist dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 12

9C_112/2021

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG

Art. 99 VRPGart. 99 LPJAart. 99 VRPG

Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG

Art. 96 VRPGart. 96 LPJAart. 96 VRPG

Art. 97 VRPGart. 97 LPJAart. 97 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 97 VRPGart. 97 LPJAart. 97 VRPG

9C_112/2021

Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG

BK 24 200

7B_669/2024

Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG

Art. 96 VRPGart. 96 LPJAart. 96 VRPG

Art. 96 VRPGart. 96 LPJAart. 96 VRPG

Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG

Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF