Lexipedia

Entscheid

200 2025 31

Verwaltungsgericht

23. Juni 2025Deutsch4 min

AHV 200 2025 31

Source be.ch

Sachverhalt

AHV 200 2025 31

FUE/ZID/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2025

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Erwägungen

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 (393447)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, AHV 200 2025 31

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung vom 26. November 2024 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge des B.________ als Selbständigerwerbender für das Beitragsjahr 2021 definitiv fest, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von (abgerundet) CHF 39'200.00 (Akten der AKB [act. II] 4). Eine Einsprache von B.________ sowie dessen Ehefrau A.________ wies die AKB mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab (act. II 5, 8).

 Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhoben A.________ und B.________ (Beschwerdeführende) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 9. Januar 2025 mit dem sinngemässen Antrag, die aus den deutschen GmbH & Co. KG stammenden Beträge von CHF 1'039.00 (Einkünfte von A.________) und CHF 415.00 (Einkünfte von B.________) seien bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens von B.________ als Selbständigerwerbender nicht zu berücksichtigen.

 Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde dergestalt, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2021 auf CHF 38'000.00 statt CHF 39'200.00 festzusetzen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit für Schlussbemerkungen gegeben bzw. um sich äussern, ob sie sich – im Sinne eines gemeinsamen Antrags – mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde einverstanden erklären könnten.

 Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 erklärten sich die Beschwerdeführenden mit der Aufrechnung des Betrages von CHF 415.00 zum massgeben­den Einkommen des Beschwerdeführers und damit mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde gemäss Beschwerdeantwort einverstanden.

 Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Rechts- und Sachlage, namentlich unter Berücksichti­gung des Schreibens der Steuerverwaltung vom 17. April 2025 einerseits, wonach der Betrag von CHF 1'039.00 wegen eines technischen Fehlers dem Beschwerdeführer zugerechnet worden sei, und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 136 V 258) andererseits, wonach ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig ist, zu entsprechen.

 Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.

 Eine Parteientschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden trotz ihrem (teilweisen) Obsiegen nicht zuzusprechen, da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

 Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2025 insoweit abgeändert, als das massgebende Einkommen des Beschwerde­führers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2021 auf CHF 38'000.00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________ Schneider

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1. Mai 2025)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

-1-

VGE 5

BGE 136 V 258ATF 136 V 258DTF 136 V 258

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF