200 2025 332
Verfügung vom 26. November 2024
23. Juni 2025Deutsch4 min
1. Mit Verfügung vom 7. April 2025 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Ausgleichskasse) A.________ ab November 2024 Ergänzungsleistungen in verschiedener Höhe zu seiner AHV-Rente zu (Akten der Ausgleichskasse [act. II]/176). Dagegen erhob A.________ Einsprache und machte geltend, es sei im Rahmen der zu berücksichtigenden Schulden nicht nur ein Darlehen seiner Ehefrau in Höhe von xxx 450'000.--, welches sie zur Finanzierung ihres Studiums in … aufgenommen habe, sondern auch die bisher aufgelaufenen Zinsen von xxx 1'064'632.-- zu berücksichtigen und vom Vermögen abzuziehen (act. II/177). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
Source be.ch
EL 200 2025 332
ACT/REL/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2025
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiberin Bischof
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 7. April 2025 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Ausgleichskasse) A.________ ab November 2024 Ergänzungsleistungen in verschiedener Höhe zu seiner AHV-Rente zu (Akten der Ausgleichskasse [act. II]/176). Dagegen erhob A.________ Einsprache und machte geltend, es sei im Rahmen der zu berücksichtigenden Schulden nicht nur ein Darlehen seiner Ehefrau in Höhe von xxx 450'000.--, welches sie zur Finanzierung ihres Studiums in … aufgenommen habe, sondern auch die bisher aufgelaufenen Zinsen von xxx 1'064'632.-- zu berücksichtigen und vom Vermögen abzuziehen (act. II/177). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht und beantragte, die aufgelaufenen Zinsen des Darlehens seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen.
3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein (BGE 149 V 49 E. 5.6 S. 55). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2).
Erwägungen
Aus der Verfügung ergibt sich, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen während der ganzen hier zu beurteilenden Zeit kein Vermögen berücksichtigt wird, da die zu berücksichtigenden Schulden sowie der Freibetrag jeweils das anrechenbare Vermögen übersteigen (act. II 176/9 ff.). Damit würden auch unter Abstellen auf die von A.________ geltend gemachten kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen keine höheren Ergänzungsleistungen als die Zugesprochenen resultieren. In der Folge fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und es ist auf die Eingabe nicht einzutreten.
4.
Da ein Forumsverschluss erfolgt, ist der Frage des Bestandes des Darlehens (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) nicht weiter nachzugehen.
5.
Da auf die Eingabe offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
6.
Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Auf die Eingabe vom 26. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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VGE 9
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
BGE 149 V 49ATF 149 V 49DTF 149 V 49
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
BGE 149 V 49ATF 149 V 49DTF 149 V 49
BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292
8C_296/2019
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF