200 2025 397
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
22. Oktober 2025Deutsch10 min
Die D.________ GmbH (Gesellschaft) war unter anderem im Jahr 2022 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 26). Mit Wirkung ab dem 14. August 2023 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 24. September 2024 eingestellt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister [in den Gerichtsakten]).
Source be.ch
AHV 200 2025 397
WIS/SVE/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 25. September 2025
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Schwitter
A.________
vertreten durch B.________ GmbH, C.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
in Sachen
D.________ GmbH in Liquidation
betreffend Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (Referenz: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.
Die D.________ GmbH (Gesellschaft) war unter anderem im Jahr 2022 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 26). Mit Wirkung ab dem 14. August 2023 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 24. September 2024 eingestellt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister [in den Gerichtsakten]).
Mit Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) forderte die AKB von A.________ (Beschwerdeführer), welcher seit der Gründung im April 2019 bis zum 4. Oktober 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer sowie vom 15. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2022 Vorsitzender der Geschäftsführung war (vgl. Auszug aus dem Handelsregister [in den Gerichtsakten]), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'672.70. Hiergegen erhob A.________ am 15. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) Einsprache (act. II 12). Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8) trat die AKB wegen Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist auf die Einsprache nicht ein.
B.
Hiergegen reichte A.________, vertreten durch die B.________ GmbH, C.________, eine mit als "Nachreichung zur Verfügung vom 23. Mai 2025" rubrizierte Eingabe vom 18. Juni 2025 ein, welche die AKB an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben, die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu gewähren, die Schadenersatzverfügung aufzuheben und die Geltendmachung der Forderung zu prüfen.
Am 7. und 8. Juli 2025 gingen weitere Eingaben der Beschwerdegegnerin ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. Juni 2025).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 15. Mai 2025 (Postaufgabe) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb desselben Liegendes thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen
oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Unter "Ostern" im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG verstehen Rechtsprechung und Lehre seit jeher ausschliesslich den Ostersonntag (BGE 139 V 490 E. 2.2 S. 491).
2.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts-handlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2).
2.4
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Rechtzeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2; vgl. Arthur Brunner, in Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 68).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Schadenersatzverfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) dem Beschwerdeführer am 29. März 2025 zugestellt wurde (act. II 10). Damit begann die 30-tägige Frist am 30. März 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (vom siebten Tag vor Ostern [20. April 2025] bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG; vgl. E. 2.1 hiervor) am 13. Mai 2025. Die Postaufgabe der auf den 12. Mai 2025 (vgl. act. II 12 S. 1) datierten Einsprache erfolgte gemäss Poststempel erst am 15. Mai 2025 (act. II 12 S. 11) und damit nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. E. 2.2 hiervor), mithin verspätet. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten.
Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Beschwerdeweise wird unter Verweis auf entsprechende Flugtickets (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) einzig vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 19. März bis zum 20. April 2025 nachweislich im Ausland befunden, weswegen ihm es objektiv nicht möglich gewesen sei, auf die Schadenersatzverfügung vom 28. März 2025 fristgerecht zu reagieren (S. 1). Zwar mag der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung am 29. März 2025 im Ausland aufgehalten haben (vgl. act. I 4), doch bedarf es mit Blick auf den strengen Massstab (vgl. E. 2.3 hiervor) einer klaren Schuldlosigkeit, d.h. die um die Wiederherstellung ersuchende Person muss nachweisen, dass sie unverschuldet an der fristgerechten Einreichung verhindert war. Solche Gründe werden vorliegend nicht vorgebracht. Personen, die sich im Ausland aufhalten, haben sich zwecks Durchsicht der während der Abwesenheit eingehenden Post zu organisieren, beispielsweise eine Vertrauensperson zu beauftragen, die Post durchzuschauen und sie über zeitlich dringliche oder befristete Angelegenheiten zu informieren. Offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer nicht entsprechend organisiert, um auch auf während seiner länger dauernden Abwesenheit eingehende Post frist- und zeitgerecht reagieren zu können. Damit war der Beschwerdeführer nicht unverschuldet an der fristgerechten Einreichung verhindert.
3.2
Folglich ist die Beschwerdegegnerin mangels eingehaltener Rechtsmittelfrist zu Recht nicht auf die Einsprache vom 15. Mai 2025 (act. II 12) gegen die Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) eingetreten.
4.
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- B.________ GmbH, C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
- 1 -
VGE 25
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
BGE 131 V 164ATF 131 V 164DTF 131 V 164
8C_901/2009
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
BGE 139 V 490ATF 139 V 490DTF 139 V 490
Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA
9C_821/2016
BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152
8C_289/2022
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG
Art. 1 Verfahrenskostendekretart. 1 Décret sur les frais de procédureart. 1 Verfahrenskostendekret
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG
Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF