200 2025 415
EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
5. September 2025Deutsch4 min
IV 200 2025 415
Source be.ch
Sachverhalt
IV 200 2025 415
WIS/SHE/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 5. September 2025
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
Erwägungen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 23. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025, mit welcher die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab dem 1. Februar 2024 eine Invalidenrente von 47.5 % einer ganzen Rente zusprach. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen.
Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neubeurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das mittels vorliegender Rechtsschrift eingeleitete Verfahren vor dem angerufenen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025, die Beschwerde vom 27. Juni 2025 sei im Sinne des Eventualantrages vollumfänglich gutzuheissen, nachdem der Beschwerdeführer vorgängig auf eine mögliche Schlechterstellung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs gegeben worden sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. September 2025 mitzuteilen, ob er mit der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutachtung, im Sinne eines gemeinsamen Antrags einverstanden sei. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und gewährte ihm Gelegenheit, sich bis zum 18. September 2025 zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen.
Mit Eingabe vom 2. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, mit der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutachtung, im Sinne eines gemeinsamen Antrages einverstanden zu sein.
Dispositiv
Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist.
In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 2. September 2025 auf Fr. 4'586.25 (Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abzuschreiben.
Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'586.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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VGE 5
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF