Lexipedia

Entscheid

200 2025 49

Einspracheentscheid vom 23. Februar 2026

25. Juni 2026Deutsch42 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt in den Jahren 1997 und 1998 zwei Auffahrunfälle (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4/3). In der Folge verfügte die IVB am 24. November 1999 die rückwirkende Ausrichtung einer Viertelsrente von Oktober bis November 1997, einer halben Rente vom 1. bis 31. Dezember 1997 und einer ganzen Rente ab Januar 1998 (act. II 13). Im Jahr 2002 wurde die Rente von Amtes wegen revisionsweise überprüft (act. II 33). Mit Verfügung vom 5. März 2003 bestätigte die IVB den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % (act. II 38).

B.

Im Rahmen einer weiteren, im September 2004 eingeleiteten Revision von Amtes wegen hielt die Versicherte erneut fest, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe. Sie brachte zudem vor, in verschiedenen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen sowie tagsüber auf andauernde Pflege angewiesen zu sein (act. II 48). In der Folge holte die IVB unter anderem ein Gutachten des C.________ (MEDAS) vom 5. August 2008 (act. II 137) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Januar 2009 (act. II 142) ein. Am 3. April 2009 verfügte sie die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung (act. II 152). Aufgrund mehrerer – zum Teil anonymer – schriftlicher Hinweise auf einen ungerechtfertigten Leistungsbezug (act. II 70; 76, 90/4) veranlasste die IVB eine Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observation und Videoaufzeichnung der Versicherten an verschiedenen Tagen in den Zeiträumen vom 2. Juli 2009 bis 12. November 2010 (Bericht vom 25. November 2010; act. II 156) sowie vom 11. bis 15. Juli 2011 (Bericht vom 25. Juli 2011; act. II 177). Nach Einholung mehrerer Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 182, 185, 188 f.) verfügte die IVB am 13. Dezember 2011 die Sistierung der Invalidenrente per sofort (act. II 190) und reichte am 13. Januar 2012 gegen die Versicherte eine Strafanzeige ein (act. II 197). Die gegen die Rentensistierung erhobene Beschwerde (act. II 202/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2012 124 vom 26. April 2012 (act. II 211) ab. Am 25. Juli 2012 verfügte die IVB die Aufhebung der bisherigen Rente per 1. Mai 2008 (act. II 215) und mit Verfügung vom 15. August 2012 forderte die IVB die zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 225‘323.-- zurück (act. II 222). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Beschwerde (act. II 223) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2012 839 und 840 vom 21. November 2013 (act. II 241) ab, was mit Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2014 vom 11. März 2014 (act. II 256) bestätigt wurde. Ein diesbezügliches Revisionsgesuch vom 26. September 2014 (act. II 264 f.) wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_7/2014 vom 27. Januar 2015 (act. II 267) ab und auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 14. März 2022 trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 (act. II 333) nicht ein.

Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 16 175 vom 23. November 2017 (act. II 303) wurde die Versicherte unter anderem des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2011 in …, zum Nachteil der IVB (Deliktsbetrag Fr. 225'323.--), für schuldig erklärt (vgl. auch die Urteilsbegründung vom 29. Juni 2008 [act. II 307]), was mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 305 vom 10. Mai 2019 (act. II 323 f.) bestätigt wurde, dies mit Verschärfung des Strafmasses.

C.

Mit Eingabe vom 20. April 2022 (act. II 329) meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (vgl. auch das Anmeldeformular vom 16. Juli 2022 [act. II 337]). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 346, 348 f.), insbesondere liess sie die Versicherte rheumatologisch und psychiatrisch, unter Einbezug einer neuropsychologischen Abklärung, begutachten (Gutachten vom 12. August 2024 [act. II 391.1 - 391.6]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 392, 401 - 404) verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 405) den Anspruch auf eine Invalidenrente.

D.

Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 21. Januar 2025 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben.

a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zur Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens unter Einbezug mindestens der psychiatrischen, orthopädischen und rheumatologischen Fachrichtungen an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, dass eine weibliche psychiatrische Gutachterperson zu beauftragen sei.

c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten mit mindestens den Fachrichtungen Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie und an eine weibliche psychiatrische Gutachterperson in Auftrag zu geben.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen.

Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) ein und beantragt, dieser Bericht sei zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2025 wurden unter anderem die Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2025 wechselseitig unter den Parteien ausgetauscht.

Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlichen Anwalt bei. Gleichzeitig wurde die öffentliche Schlussverhandlung auf den 7. Mai 2026 festgesetzt und die Zusammensetzung der urteilenden Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt gegeben.

Mit Eingabe vom 13. April 2026 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 mit.

Die Beschwerdeführerin stellt mit Eingabe vom 4. Mai 2026 die folgenden Anträge:

Die Beschwerdeführerin sei vom persönlichen Erscheinen an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 zu dispensieren.

Eventualiter: Die Verhandlung vom 7. Mai 2026 sei abzusetzen und nach Rücksprache mit dem Sekretariat des unterzeichneten Rechtsanwalts auf einen neuen Termin zu verlegen.

Die vorgenannte Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Dispensation der Beschwerdeführerin vom persönlichen Erscheinen an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 ausnahmsweise gut.

An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Parteivortrages die gestellten Anträge.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 405). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2a), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da in der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 405) allein über den Rentenanspruch und nicht über berufliche Massnahmen verfügt wurde, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67,9C_86/2021 E. 5.2).

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 13 Ziff. 12), der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anhörung nicht mit den damals aktuellen bildgebenden Befunden (MRI-Untersuchungen der LWS vom 28. Oktober 2024 [act. II 404/8 f.] und der HWS vom 29. Oktober 2024 [act. II 404/10 f.]) sowie dem Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Januar 2025 (act. I 4) auseinandergesetzt habe, stelle eine schwere Gehörsverletzung dar.

2.2

Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121,8C_572/2021 E. 5.1).

2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117,9C_608/2023 E. 3.2.2).

2.4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 405) zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen somatischen Einwänden zwar kurz, aber klar geäussert und festgehalten, im Übrigen ergäben sich auch aus den neu eingereichten Berichten lediglich unveränderte, unauffällige, moderate Befunde, womit kein Handlungsbedarf für weitere Abklärungen bestehe. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Folglich ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

3.3

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

3.4

Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

3.5

Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

3.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180,9C_540/2020 E. 2.3).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 20. April 2022 (act. II 329) eingetreten und hat den Leistungsanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 405) materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist daher durch das Gericht praxisgemäss nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist fraglich, ob in der Zeit zwischen der leistungsverneinenden Verfügung vom 25. Juli 2012 (act. II 215) und der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 405;vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129,8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109,8C_280/2020 E. 3.1). Ob im Referenzzeitraum eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn von einer solchen Änderung auszugehen wäre und folglich eine freie Prüfung zu erfolgen hätte, bestünde kein Rentenanspruch (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

4.2

Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:

4.2.1

Im Bericht der Psychiaterin Dr. med. D.________, Leitende Ärztin in der Klinik F.________ AG, vom 29. November 2021 (act. II 329/3 ff. bzw. 341) wurden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt vom 21. Oktober bis 15. November 2021 die folgenden Diagnosen aufgeführt:

ICD-10: F40.01 Agoraphobie: Mit Panikstörung

ICD-10: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung

Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei es zu einer Reaktivierung multipler Traumata gekommen, die der Beschwerdeführerin bisher nicht erinnerlich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund multipler interpersoneller Typ-2-Traumatisierungen sowie diverser Typ-l-Traumati­sierungen ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgebaut, das sie in ihrem Bewegungsraum und in ihren Beziehungen sowie in der Entfaltung ihres Potenzials massiv einschränke. Im Rahmen eines hausinternen Trauma-Konsils seien die typischen Merkmale einer komplexen Traumafolgestörung festgestellt worden: Flash-Backs, ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, um Triggern auszuweichen, ein Hyperarousal im Sinne einer permanenten Alarmbereitschaft sowie dissoziative Phänomene wie eine stark reduzierte Schmerzempfindung und ein emotionales Numbing.

Im traumatherapeutischen Konsil vom 27. Oktober 2021 wurde festgehalten (act. II 341/5 ff.), die Beschwerdeführerin berichte über multiple traumatische Erlebnisse, unter anderem über einen Hausbrand im Jahr 20XX. Ihre ganze Wohnung in … sei bei dieser Gelegenheit abgebrannt. Damit sei eine Erinnerung wieder hochgekommen und zwar im Alter von sieben Jahren, als sie mit der Familie von einem Hausbrand betroffen gewesen sei. Weitere Traumata seien ein Missbrauch als Kind im Alter von sieben/acht Jahren durch einen älteren Bruder (differierende Angaben bezüglich Alter: +1 bzw. 19 J.?), später aber auch durch einen älteren Erwachsenen, der mit im Haushalt gelebt habe. Auch diesbezüglich seien Bilder hier erstmals hochgekommen während des Aufenthaltes.

Im Bericht der Psychiaterin Dr. med. D.________, Leitende Ärztin in der Klinik F.________ AG, vom 20. April 2022 (act. II 330) zum Aufenthalt vom 17. Februar bis 9. März 2022 wurden die gleichen Diagnosen gestellt wie im Bericht vom 29. November 2021 (act. II 329/3 ff. bzw. 341) und zusätzlich wurde eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (ICD-10: F45.4).

4.2.2

Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 26. September 2022 (act. II 348) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 348/4 Ziff. 2.5):

 Agoraphobie mit Panikstörung ICD-10: F40.01

 PTBS im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung ICD-10: F43.1

 Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen ICD-10: F45.0

 Ein- und Durchschlafinsomnie nichtorganischer Ursache, ICD-10: F51.0

Dr. med. G.________ attestierte für die Tätigkeit als … ab dem 4. Januar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin berichte über seit Jahren bestehende Stimmungsschwankungen, Verzweiflung und Enttäuschung aufgrund des Verlusts der IV-Rente 2011. Aktuell habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin etwas gebessert, vor allem im Sinne einer Stimmungsstabilisierung und einer deutlichen Besserung der depressiven Symptomatik, Antriebssteigerung, Reduktion der Panikattacken, leichte Besserung der Konfrontationsfähigkeit mit traumatischen Erinnerungen und vorhandenen Ängsten. Trotz den bisherigen therapeutischen Bemühungen leide die Beschwerdeführerin weiterhin an chronischen Nacken- und Schulterschmerzen, lumbalen Schmerzen, Schmerzen im Kieferbereich, gelegentliche Kopfschmerzen, Überempfindlichkeit, Grübeln, erhöhte Reizbarkeit und Lernempfindlichkeit, traumatische Wiedererinnerungen an die früheren traumatischen Erlebnissen, agoraphobische und klaustrophobische Ängste, Vermeidungsverhalten, verminderte psychische Belastbarkeit, schnelle Überforderung in Stresssituationen, Ein- und Durchschlafstörungen, schnelle psychische und körperliche Ermüdbarkeit und Konzentrationsprobleme.

4.2.3

Die RAD-Ärztin dipl. Ärztin H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl im Bericht vom 11. Mai 2023 (act. II 355) die Durchführung einer Begutachtung. Eine zusammenfassende medizinische Einschätzung der Einschränkungen, der Prognose und Möglichkeiten der Verbesserung der Prognose sei durch ein bidisziplinäres, rheumatologisches und psychiatrisches inklusive neuropsychologisches Gutachten zu klären.

4.2.4

Im Bericht des Spitals I.________ vom 12. Mai 2023 (act. II 359/4 ff.; vgl. auch den Bericht vom 11. April 2023 [act. II 359/1 ff.]) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:

Chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen m/b

lumbospondylogene Schmerzsymptomatik

 Klinik: Fazettäre Überlastung L4/5 sowie L5/S1 rechts, mit möglicher intermittierender, radikulärer Reizsymptomatik (nicht konsistent Dermatom L5/S1 rechts), ISG frei, gluteale periarthropathische Tendomyose mit möglicher S1-lrritation rechts bei rechtskonvexer lumbaler Skoliose, lumbaler Hyperlordose und muskulärer Dysbalance

 Thermoablation L5/S1 rechts 15. Januar 2019

 MRI vom 21. September 2017: fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 mit mittelgradiger Fazettengelenksarthrose, relativer Einengung des Spinalkanals

 Halbseitensymptomatik mit Hypästhesie re Arm und Bein

 Psychosoziale Belastungssituation mit Pain prone Faktoren: frühere Traumatisierungserfahrung

Occipitaler Kopfschmerz, DD Irritation N. occipitalis

Bei dieser Patientin zeige sich eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren. Von somatischer Seite her liege ein lumbospondylogenes Schmerzsymptom mit facettärer Arthrose lumbal vor. Von psychischer Seite seien deutliche pain prone Faktoren aufgrund der schwersten frühen Traumatisierungserfahrung gegeben. Es bestehe eine ambulante psychiatrische Therapie in … und eine traumatherapeutische Behandlung bei Dr. med. D.________ in der Klinik F.________ AG.

4.2.5

Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2024 (act. II 391.1 - 391.6) mit einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. L.________, Fachpsychologin für Neuropsychologin FSP, wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 391.1/9 Ziff. 4.3):

Widespread Pain-Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7)

Chronisch lumbospondylogenes Beschwerdebild bei Segmentdegeneration betont LWK 4/5, symptomatisch rechtsbetont (ICD-10: M54.4)

 assoziiert zu Diagnose 1 und bei myostatischer Dysbalance mit Haltungs- und Bewegungskontrolldysfunktion

Die Sachverständigen gaben an (act. II 391.1/10 Ziff. 4.3), psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden. Aus rheumatologischer Sicht bzw. somatisch bestehe ein sehr leichtes cervicospondylogenes und auch ein leichtes lumbospondylogenes Beschwerdebild bei mässiggradig degenerativen Veränderungen, ohne Hinweis für eine limitierende, strukturelle und morphologische Pathologie. Die Ausweitung des Beschwerdebildes, mit auch funktionellen und auch vegetativen Beschwerden, welche bereits vor über 30 Jahren berichtet worden seien, seien nun im Rahmen des Widespread Pain-Syndroms ebenfalls mit dem Schmerzbild abgebildet. Die Funktionalität somatisch sei erhalten. Auch aus neuropsychologischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Leistungen bewusst schlecht respektive verzerrt präsentiert.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit führten die Sachverständigen aus (act. II 391.1/11 f. Ziff. 4.6 und 4.7), in der bisherigen Tätigkeit als … respektive … sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen, da keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen seien. Somit könnten auch keine Beeinträchtigungen im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen gefunden werden. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit müsse jetzt und prinzipiell auch in der Vergangenheit respektive in den letzten fünf Jahren angenommen werden, da die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre berufliche Tätigkeit mit intensiven … aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsfähigkeit habe aus psychiatrischer Sicht auch Gültigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig unter Berücksichtigung der Belastungsangaben im rheumatologischen Teilgut­ach­ten (leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung und freier Positionswahl; eine Leistungseinschränkung von 20 % resultiere aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs [act. II 391.4/49 f. Ziff. 8]). Aus neuropsychologischer Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festgehalten (act. II 391.1/12 Ziff. 4.6), aufgrund der nicht verwertbaren Ergebnisse, weil invalide, könne die Leistungsfähigkeit gemäss den aktuellen Befunden grundsätzlich nicht zuverlässig beurteilt werden. Anhand der theoretisch ableitbar, maximal leichten kognitiven Einschränkungen könne keine Leistungseinschränkung von mehr als 10 - 20 % bestehen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde aus neuropsychologischer Sicht angegeben (act. II 391.1/12 Ziff. 4.7), aufgrund der theoretisch maximal leichten kognitiven Minderleistungen wären nur geringfügige Anpassungen notwendig, um eine volle Leistung respektive Arbeitsfähigkeit (100 %) zu erreichen: eher eine Tätigkeit nach der anderen oder Multitasking nur bei Routineaufgaben; Aufträge sollten mehrmals gegeben oder schriftlich abgegeben werden respektive die Beschwerdeführerin könne sie sofort notieren.

Zur Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Sachverständigen fest (act. II 391.1/11 Ziff. 4.5), da erhebliche Inkonsistenzen in allen drei Teilgutachten gefunden worden seien, könnten keine nicht-somatischen Diagnosen gestellt und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es sei der somatischen Beurteilung einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit zu folgen bei Widespread Pain Syndrom, welche symptomatologisch die Leistungseinschränkungen von 10 - 20 % aus neuropsychologischer Sicht inkludierten.

4.2.6

Dr. med. D.________ führte im Attest vom 7. November 2024 (act. II 404/7) die folgenden Diagnosen auf:

ICD-10: F43.1 PTBS im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung mit dissoziativer Symptomatik

ICD-10: F40.01 Agoraphobie

ICD-10: F45.4 Somatoforme Schmerzstörung

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei es bei der Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend zu traumatisierenden sexuellen Grenzüberschreitungen durch männliche Bezugspersonen gekommen. In der Gegenwart eines männlichen Untersuchers sei es ihr nicht möglich, über die erlittenen Traumatisierungen zu sprechen. Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt oder Übergriffen durch Männer geworden seien, könnten durch die Gegenwart eines männlichen Untersuchers getriggert werden und z.B. in eine dissoziative Starre geraten. Es handle sich in diesem Falle nicht um eine Weigerung zu sprechen, sondern das Sprechen sei diesen Frauen in Anwesenheit eines männlichen Untersuchers nicht möglich. Der Beschwerdeführerin sei daher eine Exploration durch einen männlichen Untersucher nicht zumutbar. Aus fachärztlicher Sicht sei es unabdingbar, zur Erhebung der Traumaanamnese und Klärung der Diagnose die Untersuchung durch eine weibliche psychiatrische Gutachterin zu wiederholen.

4.2.7

Dr. med. E.________ führte unter Berücksichtigung der MRI-Unter­suchungen der LWS vom 28. Oktober 2024 (act. II 404/8 f.) und der HWS vom 29. Oktober 2024 (act. II 404/10 f.) im Bericht vom 9. Januar 2025 (act. I 4) die folgenden Diagnosen auf:

 Chronische Lumbago bei Discopathie und Osteochondrose Mobic Typ 2 L4/L5

 Hartnäckige Lumboischialgien beidseits

 Cervicocephalgien und Schmerzen mit Ausstrahlung in den Schultergürtel beidseits bei Discopathie C5/C6

 Cervicalgie C5/C6

 Discusprotrusion C4/C5 und C3/C4

 Zustand nach HWS Kontusions- und Distorsionstrauma 1997, 1998, 2000 und 2007

Auf eine klinische Untersuchung werde verzichtet, zumal scheinbar der Vorwurf der Manipulation der Ärzte im Raum stehe, was von Seiten der IV geäussert worden sei. Es werde folglich nur auf die objektivierbaren radiologischen Befunde eingegangen. Die Beschwerdeführerin leide unter degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule im Bereich der Band­scheibe C3/C4, C4/C5 und C5/C6 mit Discusprotrusionen sowie C5/C6 und C6/C7 mit Unkarthrosen. Dies seien rein objektivierte Befunde. Durch die foraminalen Stenosen seien Brachialgien rechts in den Dermatomen C5, C6 und C7 erklärbar, zumal das Neuroforamen hochgradig eingeengt sei. Von Seiten der Halswirbelsäule bestehe somit sicherlich eine wesentliche Minderbelastbarkeit der oberen Extremität. Betreffend der Lendenwirbelsäule habe sie die bekannten Discopathien L3-S1, hauptbefundlich L4/L6 mit Discusprotrusion, deutliche Facettenarthrose mit Asymmetrie der Facettengelenke als Zeichen der Microinstabilität. Chirurgisch werde man im Moment die Lendenwirbelsäule nicht anrühren, zumal die Beschwerdeführerin massiv belastet sei durch diese Missbrauchsprobleme im Jugendalter. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule eingeschränkt. Sie sei nicht geeignet für statische Momente. Sie könne lange Gehstrecken nicht absolvieren und habe im Moment eine effektive Belastbarkeit von vier halben Tagen pro Woche mit regelmässigem Ausfall wegen cervicocephalen Symptomen. In diesem Sinne sei die effektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlich bei höchstens 40 - 50 % anzusetzen.

4.2.8

Im Bericht vom 27. Januar 2025 (act. I 5) führte Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen auf:

ICD-10: F43.1 PTBS im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung mit dissoziativer Symptomatik (ICD-11: 6B41)

ICD-10: F40.01 Agoraphobie

ICD-10: F45.4 Somatoforme Schmerzstörung

Anlass für die erstmalige psychiatrische Behandlung im Jahr 20XX sei ein Hausbrand im Jahr 20XX gewesen. Die Beschwerdeführerin habe damals alle ihre Dinge verloren und die Wohnung anschliessend wieder einrichten müssen. Damit sei eine Erinnerung wieder hochgekommen an einen Hausbrand, den sie mit der Familie im Alter von sieben Jahren erlebt habe. Damals seien sie und ihre Schwester, die damals noch ein Baby von acht/neun Monaten gewesen sei, im Haus geblieben. Sie seien auf der Treppe eingesperrt gewesen und am Ende aber doch gerettet worden. Als weitere Traumata seien ein Missbrauch als Kind im Alter von sieben/acht Jahren durch einen älteren Bruder, später aber durch einen älteren Erwachsenen, der eine Zeitlang mit im Haushalt gelebt habe, sowie körperliche Übergriffe durch einen Priester (zirka im Alter von zehn Jahren) geschildert worden. Auch diesbezüglich seien Bilder erstmals während des ersten stationären Aufenthaltes hochgekommen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, während eines Erdbebens in … 18 Stunden lang in einem Aufzug festgesteckt zu haben. Aufgrund ihrer Platzangst suche sie immer nach Auswegen und Fluchtwegen, sie sichere immer die Fluchtwege.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin langfristig in ihrer beruflichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Somit werde dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. K.________ widersprochen, der auf der Grundlage einer unvollständigen Exploration und Anamneseerhebung zu dem Ergebnis einer Verbesserung des Zustandsbildes und auf eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit schliesse. Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der M.________ GmbH finde im … statt, die Arbeitsräume und die Einrichtung ihres Büros seien auf die agoraphobisch bedingten Ängste ausgerichtet: Das Büro sei gross genug und verfüge über ausreichende Fluchtwege. Der … … sei auf wenige … beschränkt. Sie benötige für ihre psychische Stabilisierung diverse Skills (Duft, lgelbälle), um sich im Falle einer dissoziativen Erstarrung zu reorientieren. Auch in einer weiteren Nebentätigkeit geringen Umfangs komme es nur selten zu … .

Zudem wiederholte Dr. med. D.________ teilweise ihre Ausführungen im Bericht vom 29. November 2021 (act. II 329/3 ff. bzw. 341) und integral die Ausführungen in ihrem Bericht vom 7. November 2024 (act. II 404/7).

5.

5.1

5.1.1

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.1.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.2

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. J.________ und K.________ vom 12. August 2024 (act. II 391.1 - 391.6) unter Einbezug einer neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. L.________ erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.

5.3

5.3.1

Hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 11 ff. Ziff. 12) wie auch im Rahmen des Vortrags anlässlich der öffentliche Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 geltend, dieses vermöge nicht zu überzeugen, da Dr. med. J.________ bezüglich der LWS und der HWS auf mehr als zehn Jahre alte Bildgebung abgestellt habe. Da bei der Beschwerdeführerin jedoch kein stabiles Beschwerdebild vorliege, hätte eine aktuelle Bildgebung erfolgen sollen. Zudem habe Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 9. Januar 2025 (act. I 4), d.h. nach dem Gutachten vom 12. August 2024 (act. II 391.1 - 391.6), gestützt auf MRI-Untersuchungen der LWS vom 28. Oktober 2024 (act. II 404/8 f.) und der HWS vom 29. Oktober 2024 (act. II 404/10 f.) die Arbeitsfähigkeit stark abweichend vom Gutachten mit höchstens 40 - 50 % eingeschätzt.

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.________ hat explizit festgehalten, dass keine zusätzlichen Röntgenuntersuchungen notwendig seien (act. II 391.4/25 Ziff. 4.3), was nicht zu beanstanden ist. Mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 f. C./Ziff. 13) ist festzuhalten, dass im rheumatologischen Teilgutachten – wie im Übrigen auch im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 391.3/17 f. Ziff. 6.2, 391.5/6 f. Ziff. 6.2) – auf Inkonsistenzen hingewiesen wurde. So wurde im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten (act. II 391.4/38 Ziff. 6.2), anhand der aufgeführten Indizien zeige sich, dass die subjektiven körperlichen Beschwerden nicht in Einklang gebracht werden könnten mit der klinischen Untersuchung und der Schilderung der allgemeinen Möglichkeiten auch im Alltag. Es bestehe in der Untersuchungssituation ein geringer Leidensdruck und somit entstehe das Verdachtsbild einer Belle indifference. Das sich Nichtverändern des Beschwerdebildes im Tagesverlauf oder durch bestimmte Körperhaltungen sowie Diskrepanzen in der Untersuchungssituation aktiv und passiv sowie in den Spontanbewegungen, weise auf eine deutliche Diskrepanz hin. Zudem würden die Medikamente nicht korrekt eingenommen. Es könne somit das Vorliegen einer Inkonsistenz aufgezeigt werden mit Aggravation und allenfalls auch Simulation.

Vorliegend ist für die Frage der Notwendigkeit einer Bildgebung entscheidend, dass die – wie vorstehend festgehalten – von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden/Schmerzen nicht mit der klinischen Untersuchung und der Schilderung der allgemeinen Möglichkeiten im Alltag in Einklang gebracht werden konnten (vgl. act. II 391.4/36 und 38 Ziff. 6.2, 391.4/43 Ziff. 6.3). Somit hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.________ mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung eine Bildgebung weder für geboten noch geeignet , das individuelle Ausmass der geklagten chronischen Schmerzen darzustellen (vgl. die Ausführungen von Dr. med. J.________ zur klinischen Bedeutung der Bildgebung [act. II 391.4/45 f. Ziff. 6.3]).

Weiter vermag der Bericht von Dr. med. E.________ vom 9. Januar 2025 (act. I 4) das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, da Dr. med. E.________ gemäss eigenen Angaben aufgrund der von den Gutachtern erwähnten Aggravation bzw. allenfalls Simulation explizit auf die für eine lege artis erforderliche medizinische Abklärung unabdingbare klinische Untersuchung verzichtet und allein auf die Bildgebung abgestellt hat. Die gutachterliche klinische Untersuchung hat jedoch – wie bereits erwähnt – ergeben, dass die geklagten Beschwerden nicht in Einklang mit der Untersuchung stehen und der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch bei symptomfreien Menschen auffällige Befunde vorhanden sein können (act. II 391.4/45 f. Ziff. 6.3). Dazu hat Dr. med. E.________ nicht Stellung genommen. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78,8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).

5.3.2
5.3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter in der Beschwerde (S. 6 ff. Ziff. 8 ff.) wie auch im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 geltend, das psychiatrische Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Anamnese, insbesondere was die Frage nach dem Vorliegen einer (komplexen) PTBS anbelange. Da es bei ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Kindheit und Jugend zu traumatisierenden sexuellen Grenzüberschreitungen durch männliche Bezugsper­sonen gekommen sei, sei es für sie in Gegenwart eines männlichen Untersuchers nicht möglich, über die erlittenen Traumatisierungen zu sprechen. Die psychiatrische Begutachtung müsse deshalb mit einer weiblichen Gutachterin wiederholt werden. Ausserdem wird vorgebracht (Beschwerde S. 8 Ziff. 9), beim psychiatrischen Gutachter seien die Kriterien der Unparteilichkeit und Sachlichkeit nicht mehr erfüllt. Ein Gutachten müsse auf vollständigen Informationen basieren. Wenn die betroffene Explorandin aufgrund des Geschlechts des Gutachters nicht offen sprechen könne und dadurch relevante Informationen fehlten, vermöge dies die Objektivität des Gutachters zu beeinträchtigen.

5.3.2.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG; persönliches Interesse in der Sache oder Befangenheit aus anderen Gründen in der Sache) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur – wie vorliegend die Forderung nach einer weiblichen psychiatrischen Gutachterin – können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108; Urteil des BGer 8C_9/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.1).

5.3.2.3

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 3 C./Ziff. 10, zutreffend festgehalten hat, wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2024 (act. II 382) die Gutachternamen mitgeteilt, womit ihr ab diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die psychiatrische Begutachtung durch einen männlichen Sachverständigen erfolgen würde. Trotzdem hat die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erhoben und sich durch einen Experten psychiatrisch begutachten lassen. Folglich ist der betreffende Einwand verspätet erfolgt. Abgesehen davon, dass dieser Einwand auch in der Sache nicht überzeugt:

Anlässlich der neuropsychologischen Exploration, welche eine Frau durchführte (act. II 391.5), wurde ein ähnlich ausweichendes bzw. verweigerndes Antwortverhalten der Beschwerdeführerin wie bei der psychiatrischen Begutachtung durch den Experten (vgl. act. II 391.3/13 Ziff. 4.1, 391.3/17 f. Ziff. 6.2 und 391.3/19 Ziff. 6.3) beobachtet: So gab sie von Beginn weg oberflächlich und ausweichend Auskunft, Nachfragen blieben teilweise unbeantwortet und einzelne Fragen wollte sie nicht beantworten; während der Begutachtung zeigte sie keine Ermüdungserscheinungen, gab sich während der Pause jedoch schlafend (act. II 391.5/4 Ziff. 4.1 und 391.5/8 Ziff. 6.3). Zudem wurde im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten nachgewiesen und mit Sicherheit eine Aggravation von Beschwerden und Symptomen festgestellt (act. II 391.5/7 Ziff. 6.2). Überdies hat die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik F.________ AG vom 21. Oktober bis 15. November 2021, in dessen Rahmen das gemäss ihren Angaben Jahrzehnte zurückliegende Trauma des sexuellen Missbrauchs reaktiviert worden sei (act. II 329/3 ff. bzw. 341/1 ff.), ab dem 4. Januar 2022 bei einem Mann, nämlich Dr. med. G.________, eine psychiatrische Behandlung aufgenommen (act. II 348/2 Ziff. 1.1).

Mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 C./Ziff. 11) ist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.2) zu verweisen, wonach gerade im Rahmen psychiatrischer Abklärungen, bei welchen der persönlichen Lebensgeschichte eine besondere Bedeutung zukommt, erwartet werden darf, dass die versicherte Person die wichtigen Lebensereignisse offen legt. Wenn es weitere biografische Umstände gibt, auf welche weder die Versicherte im Rahmen der Exploration hingewiesen hat noch sich in den Akten ein Hinweis darauf findet, so liegt in deren Nichtberücksichtigung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.________ abgestellt hat.

5.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 geltend gemacht hat, die RAD-Psychiaterin habe die Berichte und psychiatrischen Diagnosen von Dr. med. D.________ bzw. der Klinik F.________ AG bestätigt und habe dies als glaubhaft gemachte Verschlechterung anerkannt, ist festzuhalten, dass der Bericht der RAD-Psychiaterin dipl. Ärztin H.________ vom 11. Mai 2023 (act. II 355) eine Abschrift der bestehenden Akten darstellt, keine eigene Untersuchung stattfand und in erste Linie der Festlegung des weiteren Vorgehens bzw. der Beantwortung der Frage, ob zur Bestimmung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weitere Abklärungen notwendig seien, diente. Dies bejahte die RAD-Psychiaterin und empfahl eine Begutachtung. Der Bericht der RAD-Psychiaterin stellt somit keine abschliessende bzw. voll beweiskräftige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dar.

5.3.4

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.________ mit den bisherigen abweichenden Berichten auseinandergesetzt und überzeugend sowie schlüssig dargelegt, weshalb keinerlei psychiatrische Diagnosen mit Sicherheit gestellt werden können (act. II 391.3/18 ff. Ziff. 6.3 und 7.1). Aus den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. K.________ ergibt sich (act. II 391.3/19), dass möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) besteht, dies jedoch nicht gesichert diagnostiziert werden konnte, da das entsprechende Trauma aufgrund der verweigerten Aussage der Beschwerdeführerin völlig im Dunkeln blieb. Die Beschwerdeführerin deutete lediglich an, dass es sich um Ereignisse in der Kindheit handele. Der Gutachter ging jedoch in nicht zu beanstandender Weise mit Sicherheit davon aus, dass eine mögliche diesbezügliche Störung die Beschwerdeführerin bis mindestens 1997 in keiner Weise in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt hat, da sie bis dahin jahrelang zu 100 % arbeiten und eine Ehe mit drei Kindern führen konnte. Auch unmittelbar nach dem Auffahrunfall 1997 zeigte sich keine posttraumatische Belastungsstörung mit entsprechender Symptomatik, sie trennte sich 1999 vom Ehemann und war in der Folge während Jahren alleinerziehende Mutter von drei bzw. später von vier Kindern und konnte dies ohne geringste aktenkundig gewordene anderslautende echtzeitliche Anzeichen bewältigen. Zusammen mit dem Gutachter muss aufgrund des weiteren Verlaufes letztlich gar davon ausgegangen werden, dass sich die Symptomatik in den letzten fünf Jahren verbessern konnte, da sie seither eine stabile partnerschaftliche Beziehung führt und zu 50 % mehrheitlich im … gearbeitet hat.

5.3.5

Dass der psychiatrische Gutachter die damalige ambulante psychiatrische Behandlung als sicherlich leitliniengetreu bezeichnet (act. II 391.3/20 f. Ziff. 7.1 und Ziff. 8), stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 keinen Widerspruch dazu dar, dass er keine psychiatrische Diagnose stellte, da er diese Aussagen in Bezug auf eine "etwaige" psychiatrische Symptomatik, gemacht hat (act. II 391.3/20 Ziff. 7.1), welche er – wie soeben dargelegt – nicht gänzlich ausschliessen konnte.

5.3.6

In Bezug auf eine allfällige Indikatorenprüfung macht die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde (S. 10 f. Ziff. 11) als auch im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026 geltend, indem durch den rheumatologischen Teilgutachter eine Diagnose (Fibromyalgie) gestellt worden sei, welche eine besondere Prüfung unter Einbezug der Standard­indikatoren verlange (vgl. BGE 132 V 65), aber im psychiatrischen Teilgutachten die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, weil sich die verwandte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht habe stellen lassen, könne dem bidisziplinären Gutachten keine volle Beweiskraft beigemessen werden.

Vorliegend wurden gutachterlich keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 391.1/9 Ziff. 4.3) und von der aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 %, welche (allfällige) neuropsychologische Einschränkungen umfasst, wird vorliegend nicht abgewichen. Folglich kann auf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 verzichtet werden und offen bleiben, ob im bidisziplinären Gutachten die für eine Indikatorenprüfung notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 könnte keine höhere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die ärztlich attestierte resultieren (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181,8C_804/2021 E. 4.1.4, Urteile des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2). Damit ist in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erstellt (act. II 391.1/11 f. Ziff. 4.6 f.). Der Sachverhalt ist somit liquid und es bedarf keiner weiteren Abklärungen.

5.4

Die Beschwerdegegnerin hat die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit dem Fehlen einer massgeblichen Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit begründet (act. II 405), was nicht zu beanstanden ist. Denn die Beschwerdeführerin ist sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig, so dass der Invaliditätsgrad dieser Einschränkung entspricht, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. März 2026) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

6.3

Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt und Notar B.________.

6.3.1

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

6.3.2

Mit Kostennoten vom 14. Mai 2025 und 7. Mai 2026 macht Rechtsanwalt und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 5'360.-- ([14.43 h + 7.01 h] = 21.44 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 321.10 (Fr. 200.90 + Fr. 120.20) und Mehrwertsteuer von Fr. 460.20 (Fr. 308.50 + Fr. 151.70; 8.1 % von Fr. 5'681.10 [Fr. 3'808.40 + Fr. 1'872.70]), total Fr. 6'141.25 (Fr. 4'116.90 + Fr. 2'024.40), geltend. Dies entspricht nicht dem gebotenen Aufwand im Rahmen der Tätigkeit als amtlicher Anwalt.

Seitens des Gerichts wird nicht verkannt, dass die Akten der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin (inzwischen) einen beachtlichen Umfang aufweisen. Zu berücksichtigen ist bei der Festlegung des gebotenen Aufwands jedoch auch, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten der früheren Jahre bereits im Rahmen des beim Bundesgericht hinsichtlich dessen Urteils 8C_36/2014 vom 11. März 2014 gestellten Revisionsgesuchs studiert hat (vgl. das mit Nichteintretensentscheid vom 1. Juni 2022 abgeschlossene Verfahren 8F_3/2022 des Bundesgerichts [act. II 333]) und dass vorliegend zentral die letztlich wenig umfangreichen neuen Berichte und das von der Beschwerdegegnerin angeordnete Gutachten zu würdigen waren. Unter Einschluss der im Zusammenhang mit der vom Rechtsvertreten verlangten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK entstandenen Aufwands erscheint ein solcher von insgesamt 14 Stunden als angemessen. Hierfür ist der Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen. Was die vom Rechtsvertreter mit 1.27 Stunden bzw. Fr. 317.50 in Anschlag gebrachte Reisezeit und die Fahrspesen von Fr. 101.20 für 101.20 km betrifft, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811), ein pauschaler Reisezuschlag, maximal Fr. 300.-- ausmachend, ausgerichtet wird. Bei der Festlegung der entsprechenden Ansätze kann seitens des Verwaltungsgerichts auf die im Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht) zweckmässig festgelegten Beträge zurückgegriffen werden, auch wenn das Kreisschreiben für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Dies gilt sowohl für den Ansatz des Reisezuschlags gemäss Ziff. 2, der vorliegend auf Fr. 75.-- festzulegen ist, wie auch für die Auslagen für die Fahrt selbst, welche gemäss Ziff. 3.4 lit. a des Kreisschreibens auf Fr. 0.70 pro Kilometer und damit auf Fr. 71.-- festzulegen sind. Auch die vom Rechtsvertreter in Anschlag gebrachten Kopierkosten von einem Franken pro Kopie entsprechen nicht den massgeblichen Richtlinien für amtliche Honorare. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025, Ziff. 3.4 lit. b ist pro Fotokopie ein Betrag von Fr. 0.40 in Anschlag zu bringen. Der Rechtsvertreter hat 159 Kopien erstellt (154 + 5). Unter Berücksichtigung des Ansatzes von Fr. 0.40 ergibt dies einen zu erstattenden Betrag von Fr. 63.60. Darüber hinaus sind die geltend gemachten Auslagen nicht zu beanstanden.

Rechtsanwalt und Notar B.________ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'800.-- (14 h x Fr. 200.--) zuzüglich eines Reisezuschlags von Fr. 75.--, Auslagen von Fr. 195.50 (Fr. 108.50 + 87.--) und Mehrwertsteuer von Fr. 248.70 (8.1 % von Fr. 3'070.50 [Fr. 2'800.-- + Fr. 75.-- + Fr. 195.50]), total somit eine Entschädigung von Fr. 3'319.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO; vgl. Art. 113 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsanwalt und Notar B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'319.20 festgesetzte amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026)

- IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Mai 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.