200 2025 608
Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK)
10. Februar 2026Deutsch25 min
Die 1945 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer AHV-Rente und meldete sich am 10. September 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach Abklärung des Sachverhaltes verneinte die AKB mit Verfügung vom 10. Juli 2020 (act. II 17) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2019, wobei sie von einem Verzichtsvermögen von Fr. 307'266.-- ausging. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Source be.ch
EL 200 2025 608
JAP/FRN/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 24. Februar 2026
Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 7. August 2025
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.
Die 1945 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer AHV-Rente und meldete sich am 10. September 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach Abklärung des Sachverhaltes verneinte die AKB mit Verfügung vom 10. Juli 2020 (act. II 17) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2019, wobei sie von einem Verzichtsvermögen von Fr. 307'266.-- ausging. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 6. Juli 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 19). Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung verneinte die AKB mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (act. II 30) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2023 mit der Begründung, das Vermögen am erwähnten Datum habe über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen, wobei sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 217'266.-- berücksichtigte (Fr. 307'266.-- abzüglich der Amortisation von Fr. 90'000.--). Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache (act. II 31, 33, 35). Mit Verfügung vom 29. April 2024 (act. II 36) hielt die AKB an der Leistungsablehnung fest, wobei sie neu ein Verzichtsvermögen von Fr. 146'520.-- berechnete und erklärte, der Einwand der Versicherten sei damit berücksichtigt worden und das Einspracheverfahren gegenstandslos geworden. Nach telefonischer Opposition der Versicherten (act. II 38) ersetzte die AKB die Verfügung vom 29. April 2024 (act. II 36) mit einer im Ergebnis unveränderten Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 37), in welcher sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 130'002.-- (Fr. 220’002.-- abzüglich der Amortisation von Fr. 90'000.--) berücksichtigte. Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 14. August 2024 (act. II 40) wies die AKB mit Entscheid vom 7. August 2025 (act. II 46) ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. August 2025 sei aufzuheben.
Es seien A.________ Ergänzungsleistungen in gesetzlicher Höhe und seit wann rechtens zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit der Anweisung zurückzuweisen, über die Ergänzungsleistungsansprüche von A.________ seit wann rechtens zu entscheiden.
Es sei A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Es sei A.________ der Unterzeichnende als gerichtlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuordnen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2023 und dabei insbesondere die Berechnung des für die Vermögensschwelle relevanten Reinvermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
1.2.2
Vorliegend wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2019 mit Verfügung vom 10. Juli 2020 (act. II 17) rechtskräftig verneint; dabei wurde ein Verzichtsvermögen von Fr. 307'266.-- aufgerechnet.
Mit Blick auf den Umstand, dass Verfügungen im Bereich der Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten können mit der Folge, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), kann vorliegend die Frage nach dem Verzichtsvermögen erneut und frei geprüft werden, zumal mangels vorheriger gerichtlicher Beurteilung in dieser Frage auch kein präjudizierender früherer Gerichtsentscheid besteht.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bemängelt, der Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (act. II 46) erweise sich als mangelhaft begründet, indem darin nicht aufgezeigt werde, wie sich das geltend gemachte Verzichtsvermögen zusammensetze, ergo könne dieser nicht sachgerecht angefochten werden (Beschwerde S. 4 Art. 2, S. 6 f. Art. 5).
2.2
Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
2.3
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsnormen und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (act. II 46 S. 2 f.). Mit Blick auf diese Begründung konnte die juristisch vertretene Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten. Es ist, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), nicht erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 f. Art. 5) liegt damit keine Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs vor. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da sich die Beschwerdeführerin vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2).
3.
3.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht einen Leistungsanspruch ab dem 1. Juni 2023 geltend, so dass grundsätzlich das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1; Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]).
3.3
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
3.4
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
3.5
3.5.1
Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ist seit 1. Januar 2021 in Art. 11a ELG geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
1.
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2.
Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3.
Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4.
Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
Dispositiv
Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; BGer 8C_12/2024 E. 4.2.2).
3.5.2 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
3.5.3 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308).
3.6 Wenn ein Vermögensrückgang (teilweise) vor dem 1. Januar 2021 stattgefunden hat, ist zu differenzieren zwischen dem Tatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs im Sinne von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. dazu Rz. 3533.01 ff. der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) sowie jenem eines – allenfalls unbelegten – Vermögensrückgangs im Sinne von deren Art. 11a Abs. 2 ELG. Die Frage, welche Grundsätze auf einen Vermögensrückgang anwendbar sind, ist im Übergangsrecht wie folgt geregelt (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]):
3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.
Art. 11a Abs. 2 ELG wird in Abs. 3 der Übergangsbestimmung nicht aufgeführt. Einkünfte und Vermögen, auf die vor dem Inkrafttreten der Änderungen der EL-Reform – allenfalls ohne entsprechende Belege – verzichtet wurde, sind somit zu berücksichtigen und anzurechnen. Auch der unbelegte Vermögensrückgang ist unter Art. 11a Abs. 2 ELG zu subsumieren, sofern die EL-ansprechende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte. Die diesbezüglichen Weisungsbestimmungen (Rz. 3532.09 bis 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) sind bundesrechtskonform (BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5 i.V.m. E. 6.3.2 - 6.3.4).
3.7 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 151 V 24 E. 4.3 S. 27, 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte, unter Berücksichtigung eines Vermögenszuflusses von Fr. 315'239.-- aus einer Erbschaft und einem im selben Jahr erzielten Erlös von Fr. 405'000.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft in …, per 31. Dezember 2013 ein Vermögen von insgesamt Fr. 727'344.-- (act. II 47 S. 14, 37 S. 4). In jenem Jahr sowie den Folgejahren kam es unbestrittenermassen zu einem bedeutenden Vermögensrückgang. Zu prüfen ist die Vermögensentäusserung als Vermögensverzicht im Sinne des ELG in den Jahren 2013 bis 2020 nach der höchstrichterlich festgehaltenen, jeweils periodengerechten Betrachtung (BGer 9C_667/2021 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin vermochte mittels der mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (act. II 35) eingereichten Bankkontoauszügen und Quittungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nur teilweise nachzuweisen, wofür sie das Geld verwendete:
Die zunächst seitens der Beschwerdegegnerin als belegte Ausgaben anerkannten Reisekosten im Umfang von total Fr. 130'745.47 (act. II 35 S. 3-32, 39 S. 3, 36 S. 4, 37 S. 4) wurden in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Berechnung (act. II 46 S. 5-8) zu Recht unberücksichtigt gelassen, sind solche Kosten – die im Übrigen teilweise auch Drittpersonen betrafen (vgl. act. II 35 S. 15 f., 35 S. 25-27) – im pauschalisierten Lebensunterhalt doch bereits enthalten und finden im mit dem Faktor 3.2 massgeblich erhöhten effektiven Lebensunterhalt Eingang (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 521 vom 18. März 2025 E. 3.4, Rz. 3532.12 WEL).
Sodann lassen sich gestützt auf die Bankkontoauszüge (act. II 35 S. 33-173) nur vereinzelt grössere Ausgaben als nachgewiesen berücksichtigen, enthalten diese Auszüge doch hauptsächlich Buchungen für Wohnungsmiete, Telekommunikation, obligatorische Krankenversicherung, Energiekosten und Einkäufe im Detailhandel, mithin Aufwendungen, die ebenfalls bereits in den Lebenshaltungskosten enthalten sind. Da sich die Beschwerdeführerin grössere Beträge auszahlen liess und offenbar auch Bargeld nutzte (Beschwerde S. 5 f. Art. 4), konnte sie den Kaufnachweis für Konsumgüter und Dienstleistungen ausserhalb der allgemeinen Lebenshaltungskosten nur punktuell erbringen, womit die Gleichwertigkeit der Gegenleistung nicht geprüft werden kann (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin erklärte bereits nach der Erstanmeldung, keine Belege aufbewahrt bzw. diese entsorgt zu haben (act. II 11, 14). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und ging die Beschwerdegegnerin folgerichtig von einem Vermögensverzicht aus (vgl. BGE 151 V 25 E. 4.3 S. 27, 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308, Rz. 3532.09 WEL).
4.2 Im Einzelnen können gestützt auf die Bankkontoauszüge (act. II 35) folgende Ausgaben als nachgewiesen berücksichtigt werden:
Datum
Buchungstext
Betrag
03.01.2013
Steuerverwaltung des Kantons Bern
121.95
09.01.2013
C.________
45.00
09.01.2013
Steuerverwaltung des Kantons Bern
293.00
15.03.2013
D.________
6'933.35
28.05.2013
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Rückerstattung
-204.75
29.05.2013
Steuerverwaltung des Kantons Bern
540.00
05.06.2013
E.________ (Zahnarzt)
600.00
28.08.2013
Steuerverwaltung des Kantons Bern
410.00
17.09.2013
F.________ (Augenoperation)
2'500.00
12.11.2013
C.________
130.00
21.11.2013
Steuerverwaltung des Kantons Bern
410.00
21.11.2013
F.________
2'722.30
02.12.2013
F.________
2'500.00
24.12.2013
G.________
625.85
24.12.2013
G.________
615.40
24.12.2013
F.________
2'697.95
Total 2013
20'940.05
Datum
Buchungstext
Betrag
17.01.2014
C.________
45.00
25.04.2014
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Rückerstattung
-1'847.80
02.06.2014
Steuerverwaltung des Kantons Bern
600.00
29.08.2014
Steuerverwaltung des Kantons Bern
450.00
14.11.2014
Steuerverwaltung des Kantons Bern
450.00
Total 2014
0.00
Datum
Buchungstext
Betrag
27.01.2015
C.________
45.00
03.02.2015
H.________
110.00
28.05.2015
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Rückerstattung
-1'106.10
29.05.2015
Steuerverwaltung des Kantons Bern
520.00
07.09.2015
Steuerverwaltung des Kantons Bern
390.00
07.12.2015
Steuerverwaltung des Kantons Bern
390.00
Total 2015
348.90
Datum
Buchungstext
Betrag
01.02.2016
C.________
45.00
25.05.2016
Steuerverwaltung des Kantons Bern
260.00
25.05.2016
I.________
540.00
27.05.2016
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Rückerstattung
-876.10
29.06.2016
I.________
540.00
01.09.2016
Steuerverwaltung des Kantons Bern
200.00
02.08.2016
I.________
540.00
01.09.2016
Steuerverwaltung des Kantons Bern
200.00
01.09.2016
I.________
216.00
01.12.2016
Steuerverwaltung des Kantons Bern
200.00
Total 2016
1'864.90
Datum
Buchungstext
Betrag
31.01.2017
C.________
45.00
01.06.2017
Steuerverwaltung des Kantons Bern
60.00
31.08.2017
Steuerverwaltung des Kantons Bern
180.00
29.11.2017
Steuerverwaltung des Kantons Bern
190.00
Total 2017
475.00
Datum
Buchungstext
Betrag
31.01.2018
C.________
45.00
25.04.2018
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Rückerstattung
-231.45
31.05.2018
Steuerverwaltung des Kantons Bern
180.00
29.08.2018
Steuerverwaltung des Kantons Bern
140.00
29.11.2018
Steuerverwaltung des Kantons Bern
140.00
Total 2018
273.55
Datum
Buchungstext
Betrag
31.01.2019
C.________
45.00
27.08.2019
Steuerverwaltung des Kantons Bern
140.00
02.12.2019
Steuerverwaltung des Kantons Bern
100.00
Total 2019
285.00
Datum
Buchungstext
Betrag
29.01.2020
C.________
45.00
27.04.2020
Steuerverwaltung des Kantons Bern
-347.35
Total 2020
0.00
4.3
4.3.1 Die Aufstellung des Vermögenszuflusses und der zu berücksichtigenden, belegten Ausgaben (vgl. E. 4.2 hiervor) ist die erste Stufe der Berechnung. Daran anzuschliessen ist eine Betrachtung der effektiven Einnahmen aus der AHV-Altersrente im Vergleich zum Lebensunterhalt. Eine solche Analyse hat gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die Jahre 2013 bis 2020 zu erfolgen (vgl. BGer 8C_12/2024 E. 6.3.2, 6.3.3 f. und 6.4.1).
Für die Bemessung des Verzichts orientierte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an Rz. 3532.10 ff. WEL bzw. dem analog anwendbaren Art. 17d Abs. 2 ELV. Demnach ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, grundsätzlich (nach altem wie neuem Recht) von einem Vermögensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09 WEL). Verfügten die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10 WEL). Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird hier ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 (vorliegend 3.2) multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Dies ergibt folgende Werte:
Jahr
Allg.
Lebensbedarf
Faktor
Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt
Einkommen
(AHV-Altersrente)
Manko Lebensunterhalt (aus Vermögen zu decken)
2013
19’210.00
3.2
61'472.00
10'188.00
51'284.00
2014
19'210.00
3.2
61'472.00
10'188.00
51'284.00
2015
19'290.00
3.2
61'728.00
10'224.00
51'504.00
2016
19'290.00
3.2
61'728.00
10'224.00
51'504.00
2017
19'290.00
3.2
61'728.00
*10'224.00
51'504.00
2018
19'290.00
3.2
61'728.00
10'224.00
51'504.00
2019
19'450.00
3.2
62’240.00
10'320.00
51'920.00
2020
19'450.00
3.2
62’240.00
10'320.00
51'920.00
*Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin (act. II 46 S. 3) betrug die AHV-Altersrente im Jahr 2017 nicht Fr. 10'244.--, sondern ausweislich der Akten (act. II 35 S. 154, 39 S. 31 Ziff. 2.22) weiterhin Fr. 10'224.--.
4.3.2 Der Vermögensverzicht präsentierte sich demnach wie folgt:
Jahr
Massgebendes Vermögen
Vermögen per 31.12.
Lebenshaltungskosten
Belegter Vermögensrückgang
Unbelegter Vermögensrückgang
2013
727'344.00
603'696.00
51'284.00
20'940.05
51'423.95
2014
603'696.00
483'078.00
51'284.00
0
69'334.00
2015
483'078.00
278'645.00
51'504.00
348.90
152'580.10
2016
278'645.00
257'026.00
51'504.00
1'864.90
0.00
2017
257'026.00
193'431.00
51'504.00
475.00
11'616.00
2018
193'431.00
160'137.00
51'504.00
273.55
0.00
2019
160'137.00
93'704.00
51'920.00
285.00
14'228.00
2020
93'704.00
n/a
51'920.00
0.00
n/a
Total
299'181.95
Insgesamt resultiert ein Vermögensverzicht von Fr. 299'181.95. Unter Abzug der erstmals ab 2015 zu berücksichtigenden jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) ergibt sich ein im Zeitpunkt des geltend gemachten EL-Anspruchs im Jahr 2023 aufzurechnendes Verzichtsvermögen von Fr. 209'181.95 (Fr. 299'181.95 ./. Fr. 90'000.--) bzw. auch noch im Jahr 2025 ein solches von Fr. 189'181.95 (Fr. 299'181.95 ./. Fr. 110'000.--). Damit wurde die Reinvermögensschwelle, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- in jedem der hier strittigen Kalenderjahre überschritten und es besteht ab 1. Juni 2023 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
4.4 Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (act. II 46) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.
5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).
5.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.
Mit Kostennote vom 1. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'497.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 74.95 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 208.35 (8.1 % auf Fr. 2’572.45) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'780.80 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'850.-- (9.25 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 74.95 und Mehrwertsteuer von Fr. 155.90 (8.1 % auf Fr. 1’924.95), total somit eine Entschädigung von Fr. 2’080.85, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwaltes wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'780.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2’080.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255
BGE 128 V 39ATF 128 V 39DTF 128 V 39
9C_541/2019
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 150 V 474ATF 150 V 474DTF 150 V 474
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
BGE 124 V 180ATF 124 V 180DTF 124 V 180
8C_572/2021
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 126 V 130ATF 126 V 130DTF 126 V 130
9C_608/2023
BGE 150 V 89ATF 150 V 89DTF 150 V 89
BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162
BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210
8C_12/2024
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA
Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
BGE 146 V 306ATF 146 V 306DTF 146 V 306
BGE 134 I 65ATF 134 I 65DTF 134 I 65
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
8C_12/2024
Art. 17e ELVart. 17e OPC-AVS/AIart. 17e OPC-AVS/AI
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 17e ELVart. 17e OPC-AVS/AIart. 17e OPC-AVS/AI
Art. 17e ELVart. 17e OPC-AVS/AIart. 17e OPC-AVS/AI
BGE 146 V 306ATF 146 V 306DTF 146 V 306
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
8C_12/2024
BGE 151 V 24ATF 151 V 24DTF 151 V 24
BGE 146 V 306ATF 146 V 306DTF 146 V 306
9C_667/2021
BGE 151 V 25ATF 151 V 25DTF 151 V 25
BGE 146 V 306ATF 146 V 306DTF 146 V 306
8C_12/2024
Art. 17d ELVart. 17d OPC-AVS/AIart. 17d OPC-AVS/AI
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 17e ELVart. 17e OPC-AVS/AIart. 17e OPC-AVS/AI
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
9C_432/2010
8C_22/2010
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF