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Entscheid

200 2025 637

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

2. Dezember 2025Deutsch5 min

UV 200 2025 637

Source be.ch

Sachverhalt

UV 200 2025 637

JAP/BOC/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2025

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Erwägungen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2025 (13.619.548/2755)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2025, UV 200 2025 637

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

Die AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1970 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. November 2024 (Akten der AXA [act. II] A435) im Zusammenhang mit einem Nichtberufsunfall vom 10. April 2021 (act. II A1) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 39 % ab 1. Dezember 2024 u.a. eine (Komplementär-)Invalidenrente zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II A440) hiess die AXA mit Entscheid vom 26. August 2025 (act. II A468) teilweise gut, indem sie der Versicherte ab 1. Dezember 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Rente zusprach. In medizinischer Hinsicht stützte sich die AXA dabei auf Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, vom 26. April 2023 (Akten der AXA [act. IIA] M65), 15. Juli 2024 (act. IIA M74) und 21. August 2024 (act. IIA M75), wonach unfallbedingt eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % (Präsenzzeit bei uneingeschränktem Rendement) bestehe.

Mit Eingabe vom 26. September 2025 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben und beantragt, der Einspracheentscheid vom 26. August 2025 sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. Dezember 2024 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, als sich ein Invaliditätsgrad von 51 % ergebe und die Invalidenrente auf dieser Basis zuzusprechen sei. In medizinischer Hinsicht hat sie dabei die neurologischen Beurteilungen des Dr. med. C.________ weiterhin für beweiskräftig gehalten, hingegen in erwerblicher Hinsicht die Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Rz. 62) geteilt, wonach das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022, Tabelle T1, Frauen, NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 2, zu ermitteln sei (statt gestützt auf die Tabelle T17, ISCO-Berufsgruppe Ziff. 32, Frauen, Lebensalter >= 50; Beschwerdeantwort S. 8 f. Ziff. 4 f.).

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich mit dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 51 % einverstanden erklären kann.

Bei dieser Ausgangslage besteht ein gemeinsamer Antrag der Parteien. Dieser entspricht der Sach- und Rechtslage, womit er zum Urteil erhoben werden kann und gutzuheissen ist. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2025 (act. II A468) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2024 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 51 % zuzusprechen.

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5).

Mit Kostennote vom 4. Dezember 2025 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von 4'398.75, Auslagen von Fr. 35.70 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 359.20, total Fr. 4'793.65 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich angesichts des einfachen Sachverhalts, der mässig komplexen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung, den nicht umfangreichen zu konsultierenden Akten sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle als übersetzt. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen wird die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 26. August 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2024 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 51 % zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion (samt Eingabe vom 4. Dezember 2025)

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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VGE 5

Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 110 V 54ATF 110 V 54DTF 110 V 54

EVG P 71/00

BGE 117 V 401ATF 117 V 401DTF 117 V 401

8C_478/2015

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF