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Entscheid

200 2025 737

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

11. November 2025Deutsch5 min

ALV 200 2025 737

Source be.ch

Sachverhalt

ALV 200 2025 737

MAK/PES/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 11. November 2025

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern

Erwägungen

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 737

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung vom 3. September 2025 bestätigte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, gegenüber A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) die Taggeldabrechnung für den Monat Juli 2025. Da er ab dem 7. Juli 2025 im Zwischenverdienst angestellt sei und sein Einkommen im Juli 2025 die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteige, könnten ihm für die Zeit von 1. bis 6. Juli 2025 keine Taggelder ausgerichtet werden (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2).

 Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA, Recht und Dienste (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 vollumfänglich gut (act. I 1), worauf dem Versicherten die anbegehrten Taggelder ausgerichtet wurden (siehe die neue Abrechnung für den Monat Juli 2025 vom 22. Oktober 2025; act. I 3).

 Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 erhob der Versicherte am 31. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde.

 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist

materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2).

Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Inter­esse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die an gefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2).

 Der Beschwerdegegner hat mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 13. Oktober 2025 (act. I 1) die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich gutgeheissen, worauf ihm die anbegehrten Taggelder ausgerichtet wurden (act. I 3). Der Beschwerdeführer ist damit durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert. Damit fehlt ihm offenkundig ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden.

Dies gilt auch für die beschwerdeweise beantragten Leistungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden (Verzugszinsen, Genugtuung). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).

Soweit der Beschwerdeführer eine Prüfung des Verhaltens der Mitarbeiter des AVA in seinem Fall beantragt, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Verwaltung ist und somit auf diesen Antrag schon mangels funktioneller Zuständigkeit des Gerichts offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

 Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

- 1 -

VGE 11

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

BGE 149 V 49ATF 149 V 49DTF 149 V 49

BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292

8C_296/2019

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292

BGE 133 V 188ATF 133 V 188DTF 133 V 188

8C_539/2008

BGE 131 V 164ATF 131 V 164DTF 131 V 164

9C_86/2021

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF