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Entscheid

200 2025 760

Baubewilligung; Fertigstellung eines Marktplatzes (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2025; BVD 110/2024/58)

3. Dezember 2025Deutsch4 min

ALV 200 2025 760

Source be.ch

Sachverhalt

ALV 200 2025 760

FUE/ZID/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2025

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Erwägungen

Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 760

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern den Anspruch des A.________ auf Krankentaggelder ab dem 10. September 2025 (in den Verfahrensakten).

- Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2025 und die Zusprechung der Krankentaggelder ab 10. September 2025.

- Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann. Die Zuständigkeitsordnung ist Sache des Gesetzes. Sie ist zwingender Natur. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen Michel Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 33 ff.). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört u.a. die funktionelle Zuständigkeit der Behörde (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 34).

- Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (vgl. auch die korrekte Rechtsmittel­belehrung auf Seite 2 der Verfügung vom 13. Oktober 2025). Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungs­gerichtliche Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 155). Das Einsprache­verfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (SVR 2006 ALV Nr. 13 S. 44 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

- Im vorliegenden Verfahren wurde keine prozess- oder verfahrens­leitende Verfügung angefochten und es wurde gemäss telefonischer Auskunft des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom heutigen Tage auch noch kein Einspracheentscheid in dieser Sache erlassen, wobei ein Einspracheverfahren hängig sei.

- Da kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das angerufene Gericht für die materielle Behandlung der Eingabe vom 10. November 2025 funktionell nicht zuständig.

- Eine Weiterleitung der Eingabe vom 10. November 2025 zur Behandlung als Einsprache (vgl. Art. 30 ATSG sowie Thomas Ackermann, Abriss über den Sozialversicherungsprozess im Kanton Bern, BVR 2015 S. 367 f.) erübrigt sich aufgrund des bereits hängigen Einspracheverfahrens.

- Ein Schriftenwechsel ist unter diesen Umständen nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] e contrario).

- Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Eingabe vom 10. November 2025 wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe vom 10. November 2025)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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VGE 11

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

BVR 2020 155

Art. 30 ATSGart. 30 LPGAart. 30 LPGA

BVR 2015 367

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF