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Entscheid

200 2025 782

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

23. Dezember 2025Deutsch4 min

UV 200 2025 782

Source be.ch

Sachverhalt

UV 200 2025 782

JAP/FRJ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2025

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiberin Frésard

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

HOTELA VERSICHERUNGEN AG

Erwägungen

Rue de la Gare 18, Case Postale 1251, 1820 Montreux 1

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2025, UV 200 2025 782

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit einer als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" betitelten Eingabe vom 20. November 2025 ist A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Ehegatten, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt. Sie hat unter anderem sinngemäss erklärt, nach dem Rückweisungsurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

UV 200 2024 744 vom 17. März 2025 habe die HOTELA VERSICHERUNGEN AG (Beschwerdegegnerin) am 22. Mai 2025 zwar eine neue Verfügung erlassen, über die Einsprache vom 14. Juni 2025 jedoch bisher nicht befunden.

- Im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses (prozessleitende Verfügung vom 24. November 2025) hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2025 ausgeführt, die Eingabe vom 20. November 2025 stelle keine neue materielle Beschwerde dar, vielmehr gehe es darum, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum VGE UV 200 2024 744 die Rentenfrage nicht neu beurteilt habe, mithin gehe es um den korrekten Vollzug des besagten Rückweisungsurteils.

- Der Instruktionsrichter hat die Beschwerdeführerin daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2025 nochmals auf die Kostenpflicht von Rechtsverzögerungsbeschwerden hingewiesen und ihr erläutert, dass sich der Streitgegenstand eines solchen Rechtsmittels einzig auf die Frage beschränkt, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt und sich nicht auf die materiellrechtliche Frage erstreckt, ob die Beschwerdegegnerin den gerichtlichen Rückweisungsentscheid korrekt umgesetzt hat.

- Am 10. Dezember 2025 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass der verlangte Gerichtskostenvorschuss innert der bis 8. Dezember 2025 angesetzten Frist beim Verwaltungsgericht bisher nicht eingegangen ist und darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, soweit innert einer kurzen Nachfrist bis 22. Dezember 2025 weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werde.

- Am 22. Dezember 2025 ist dem Verwaltungsgericht ein vom 16. Dezember 2025 datierender Beschwerderückzug eingegangen, wobei es sich offensichtlich um eine Kopie handelt, es mithin an einer Originalunterschrift mangelt.

- Parteieingaben müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden (Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Mit dem Unterschriftserfordernis ist wegen der leichten Manipulierbarkeit eine Originalunterschrift gemeint; die Fotokopie einer solchen reicht nicht aus (vgl. Michel Daum, in:

Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28 f.).

- Somit ist innert der laufenden Nachfrist kein formgültiger Rückzug erfolgt, wobei kein Raum für eine Nachbesserung dieses Mangels besteht, denn gleichzeitig wurde der Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt. Bei dieser Ausgangslage kann das Beschwerdeverfahren nicht zufolge Rückzugs als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden, sondern hat – wie mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2025 angekündigt – ein Forumsverschluss zu erfolgen (Art. 105 Abs. 4 VRPG). Umständehalber rechtfertigt es sich, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG).

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2025 wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- HOTELA VERSICHERUNGEN AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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VGE 23

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 105 VRPGart. 105 LPJAart. 105 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF